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    Arbeitsrecht · Gleichbehandlung

    Gender Pay Gap Ampel - Arbeitsrecht

    Frauen verdienen in Österreich weiterhin spürbar weniger als Männer. Wählen Sie eine Branche und sehen Sie den Lohnunterschied als Richtwert. Rechtliche Einzelfragen dazu klären wir auf der Seite Rechtsanwalt Arbeitsrecht Wien.

    Lohnunterschied (Richtwert)~18,9 %
    Männer: 22,01 € / Stunde
    Frauen: 17,84 € / Stunde

    Brutto-Stundenverdienst (arithm. Mittel, Voll- und Teilzeit), Verdienststruktur­erhebung 2022.

    Branchenvergleich · Richtwerte

    Lohnunterschied nach Branche

    Klicken Sie auf eine Branche, um sie oben in der Ampel anzuzeigen. Werte sind gerundete Richtwerte aus der Verdienststrukturerhebung 2022.

    Hinweis: Richtwerte & Information

    Alle hier gezeigten Zahlen sind gerundete Richtwerte aus der Verdienststrukturerhebung 2022. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall und begründen allein keinen Anspruch. Ob im konkreten Fall eine Diskriminierung vorliegt, hängt von den individuellen Umständen ab.

    Der hier gezeigte unbereinigte Unterschied vergleicht die durchschnittlichen Stundenverdienste, ohne Branche, Beruf, Ausbildung oder Arbeitszeit herauszurechnen. Auch nach Bereinigung um diese Faktoren bleibt laut Statistik Austria ein erheblicher Teil des Unterschieds bestehen. Alle Angaben sind gerundete Richtwerte und keine exakten Prozentpunkte.

    Datenquelle (Richtwerte, gerundet): Statistik Austria – Verdienststrukturerhebung 2022 nach ÖNACE (OGD-Datensatz OGD_veste401_Veste401_1), bereitgestellt über data.gv.at, Lizenz CC BY 4.0. Bearbeitung: eigene Berechnung des Lohnunterschieds aus den Mittelwerten der Bruttostundenverdienste (Männer/Frauen). Sämtliche Angaben dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

    Rechtsgrundlage

    Gleicher Lohn nach dem Gleichbehandlungsgesetz

    Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet jede Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Arbeitsleben – auch bei der Entlohnung. Für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist grundsätzlich gleiches Entgelt zu zahlen, sofern die Unterschiede tatsächlich auf dem Geschlecht beruhen.

    Ein statistischer Lohnunterschied allein begründet noch keinen Anspruch. Wer beim Gehalt, bei Zulagen, Beförderungen oder Sonderzahlungen benachteiligt ist und glaubhaft machen kann, dass die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts erfolgte, kann Ansprüche geltend machen – etwa von der Entgeltdifferenz bis zum Schadenersatz. Hinweise auf eine mögliche Ungleichbehandlung liefern unter anderem Einkommensberichte und die verpflichtende Gehaltsangabe in Stelleninseraten.

    Ob im konkreten Fall eine unzulässige Lohndiskriminierung vorliegt, hängt stets von den Umständen ab. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien schafft Klarheit über die möglichen Ansprüche und deren Erfolgsaussichten. Wer Fragen zur Gleichbehandlung oder zur Höhe seines Entgelts hat, erreicht den Rechtsanwalt Arbeitsrecht Wien über die Kontaktseite.

    Ansprüche & Durchsetzung

    Welche Rechte Betroffene haben

    Wer im Einzelfall glaubhaft machen kann, dass er oder sie beim Entgelt wegen des Geschlechts benachteiligt wurde, kann nach dem GlBG unter anderem Anspruch auf Nachzahlung der Entgeltdifferenz sowie auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung haben. Voraussetzung ist stets, dass der Lohnunterschied tatsächlich auf dem Geschlecht und nicht auf einem sachlichen Grund beruht.

    Eine Besonderheit ist die Beweislasterleichterung: Wer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines Schutzgrundes vermuten lassen, muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, dass ein anderes, sachliches Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei konkret auf das Geschlecht oder einen anderen geschützten Grund beziehen, nicht nur auf einen allgemeinen Lohnunterschied.

    Zu beachten sind Verjährungs- und Fallfristen: Entgeltansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, für die Geltendmachung einer Diskriminierung gelten teils kürzere Fristen. Ob die Voraussetzungen für eine Nachzahlung oder für Schadenersatz tatsächlich vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine rasche rechtliche Abklärung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Wien ist daher wichtig, um keine Ansprüche zu verlieren.

    Anhaltspunkte für eine mögliche Benachteiligung können die verpflichtende Gehaltsangabe in Stelleninseraten, die innerbetrieblichen Einkommensberichte größerer Unternehmen sowie kollektivvertragliche Einstufungen sein. Auch hier gilt: Die Statistik allein begründet keinen Anspruch. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung kann ein Verfahren vor der Gleichbehandlungsanwaltschaft bzw. der Gleichbehandlungskommission stehen.

    Rechtsanwalt Arbeitsrecht Wien

    Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – Beratung & Vertretung

    Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien berät und vertritt Mag. Constantin Schirmer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Lohndiskriminierung, Fragen der Gleichbehandlung sowie bei Kündigungsanfechtung und Entlassungsanfechtung. Wenn Sie vermuten, beim Entgelt benachteiligt zu werden, prüft ein Anwalt für Arbeitsrecht in Wien Ihre Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz und deren Erfolgsaussichten.

    Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf der Beratung von Arbeitnehmern in Wien und österreichweit. Dazu gehören unter anderem Kündigungsanfechtung, Entlassungsanfechtung, Prüfung von Lohndiskriminierung nach dem GlBG, Gehaltsangaben in Stelleninseraten, innerbetriebliche Einkommensberichte sowie die Durchsetzung von Entgeltansprüchen.

    Von der Nachzahlung der Entgeltdifferenz über Schadenersatz bis zur Durchsetzung vor Gericht: Die Kanzlei begleitet Sie in allen Fragen rund um Ihr Dienstverhältnis in Wien und österreichweit. Bei Fragen kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Arbeitsrecht Wien direkt über die Kontaktseite.