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    Anwalt für Arbeitsrecht in Wien — Kündigung, Entlassung, Abfertigung

    Anwalt für Arbeitsrecht · Kündigung & Entlassung

    Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien

    Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Wien — Kündigungsanfechtung, Entlassungsanfechtung, Abfertigung und Überstunden. Schnelle Hilfe bei kurzen Fristen. Vertretung in Wien und ganz Österreich.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    • Arbeitnehmer & Arbeitgeber
    • Kündigungsschutz
    • Sozialversicherungsrecht

    Was passiert beim Erstgespräch?

    • Prüfung Ihrer Unterlagen

      Detaillierte Analyse Ihrer Dokumente und Ansprüche im Arbeitsrecht.

    • Einschätzung der Erfolgsaussichten

      Realistische Bewertung Ihrer rechtlichen Position und der besten Strategie.

    • Transparente Honorarvereinbarung

      Klare Kostenübersicht vor Mandatsübernahme — Rechtsschutz wird vorab geprüft.

    Anwendungsbereiche

    Wann Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in Wien brauchen

    Typische Situationen, in denen rasche anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht den Unterschied macht.

    Kündigung erhalten

    Sie haben eine Kündigung bekommen und wollen wissen, ob sich eine Kündigungsanfechtung lohnt.

    Fristlose Entlassung

    Der Arbeitgeber hat Sie fristlos entlassen — Entlassungsanfechtung plus Nachzahlung sind möglich.

    Offenes Gehalt oder Überstunden

    Offene Entgeltansprüche, nicht ausgezahlte Überstunden, Prämien oder Provisionen.

    Aufhebungsvereinbarung unterschreiben

    Bevor Sie unterschreiben — prüfen lassen. Eine falsche Formulierung kann erheblich nachteilige Folgen für Sie haben.

    Mobbing und Diskriminierung

    Schikanen am Arbeitsplatz, unfaire Behandlung, Diskriminierung wegen Alter, Geschlecht oder Herkunft.

    Als Arbeitgeber

    Rechtssichere Kündigung, Dienstvertrag, Konkurrenzklausel, Abwehr einer Anfechtungsklage.

    Sonstige arbeitsrechtliche Thematiken

    Mobbing, Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, Karenz, Urlaubsansprüche, All-In-Verträge und weitere Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

    Fristen

    Sofort handeln: Kündigungsanfechtung hat kurze Fristen

    Eine Kündigung oder Entlassung hat enge Fristen. Wer zu lange wartet, verliert das Recht auf Anfechtung — endgültig. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien prüfe ich Ihren Fall rasch und ehrlich: Welche Fristen laufen? Welche Ansprüche bestehen? Lohnt eine Anfechtung — oder ist eine Abfindung der bessere Weg?

    Gerade bei der Kündigungsanfechtung und Entlassungsanfechtung zählen Tage. Rufen Sie am Tag der Zustellung an — dann haben wir Zeit für die beste Strategie.

    Jetzt anrufen — +43 677 628 15 502
    Ihre Rechte

    Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt es rasch zu juristischen Konflikten — bei Kündigung, Entlassung, Lohnforderungen, Überstunden oder Diskriminierung. Solche Angelegenheiten sind wirtschaftlich belastend; eine fundierte Beratung ist hier oft der entscheidende Faktor.

    Rechtsanwalt Arbeitsrecht Wien — Kündigungsanfechtung Anwalt
    Schwerpunkte

    Unsere Schwerpunkte im Arbeitsrecht

    Entlassungsanfechtung & Kündigungsanfechtung

    Rechtsbeistand und Durchsetzung Ihrer Arbeitnehmerrechte bei ungerechtfertigter Entlassung oder rechtswidriger Kündigung Ihres Dienstvertrags.

    Rechtliche Beratung auf Arbeitgeberseite

    Beratung und Vertretung von Arbeitgebern in Personalfragen, rechtssicherer Beendigung und Abwehr von Anfechtungsklagen.

    Errichtung von Dienstverträgen

    Errichtung, rechtskonforme Ausgestaltung und Prüfung von Dienstverträgen — inklusive All-in-Klauseln und Konkurrenzverboten.

    Branchenspezifische Rechtsfragen

    Arbeits- und dienstrechtliche Fragen rund um Ärzte, öffentlicher Dienst und andere spezifische Berufsgruppen.

    Gleichbehandlung & Antidiskriminierung

    Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten bei Diskriminierung und Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

    Schadenersatz, Verschwiegenheit & Konkurrenzverbot

    Beratung und Vertretung bei Schadenersatzansprüchen, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie Durchsetzung oder Abwehr von Konkurrenzklauseln.

    Anfechtung

    Kündigungs- und Entlassungsanfechtung

    Wege, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen und Entlassungen zu wehren — nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

    Die Kündigungsanfechtung ist der wichtigste Weg, um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Sie ist in § 105 ArbVG geregelt und setzt einen Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern sowie eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten voraus. Zu beachten ist die Fristenteilung: Der Betriebsrat kann binnen einer Woche ab Verständigung Widerspruch erheben und anfechten; bleibt er untätig, verbleiben dem Arbeitnehmer zwei Wochen ab Zugang der Kündigung.

    Zwei Hauptgründe für eine erfolgreiche Anfechtung:

    1. Sozialwidrige Kündigung: Die Kündigung trifft Sie wirtschaftlich hart (Alter, Sorgepflichten, lange Dienstzeit, Arbeitsmarktsituation) und der Arbeitgeber hat keinen ausreichenden Grund dafür.
    2. Verpöntes Motiv: Der Arbeitgeber kündigt Sie wegen Gewerkschaftstätigkeit, Schwangerschaft, Geltendmachung von Ansprüchen oder aus Diskriminierungsgründen.

    Entlassungsanfechtung

    Die Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG folgt den Regeln der Kündigungsanfechtung; es gelten dieselben Fristen (eine Woche für den Betriebsrat, danach zwei Wochen für den Arbeitnehmer). Der Unterschied: Bei der Entlassung geht es darum, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt. Typische Entlassungsgründe sind Diebstahl, tätliche Bedrohung, beharrliche Arbeitsverweigerung oder strafbare Handlungen. Bloße Leistungsmängel oder einmaliges Fehlverhalten reichen nicht.

    Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Entlassung sofort nach Kenntnis aussprechen. Wartet er auch nur wenige Tage, verliert er das Entlassungsrecht. Bei ungerechtfertigter Entlassung haben Sie zusätzlich Anspruch auf Kündigungsentschädigung — das Entgelt für die regulär verstrichene Kündigungsfrist — und die volle Abfertigung.

    Was bringt eine erfolgreiche Anfechtung?

    Bei Erfolg gilt die Kündigung oder Entlassung als unwirksam — das Arbeitsverhältnis besteht rückwirkend weiter. Der Arbeitgeber zahlt das offene Entgelt nach. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich: einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Datum, Abschlagszahlung (oft mehrere Monatsgehälter) und ein gutes Dienstzeugnis.

    Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.

    Abfertigung

    Abfertigung berechnen — Alt und Neu

    In Österreich gibt es zwei Abfertigungssysteme nebeneinander. Welches gilt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab — geregelt im BMSVG.

    Abfertigung Alt (Arbeitsverhältnis vor 1.1.2003)

    Ununterbrochene DienstzeitAbfertigung
    ab 3 Jahren2 Monatsgehälter
    ab 5 Jahren3 Monatsgehälter
    ab 10 Jahren4 Monatsgehälter
    ab 15 Jahren6 Monatsgehälter
    ab 20 Jahren9 Monatsgehälter
    ab 25 Jahren12 Monatsgehälter

    Grundlage ist das letzte Bruttomonatsentgelt, inklusive aliquotem Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie durchschnittlichen Provisionen oder Überstundenentgelt aus den letzten 12 Monaten.

    Vorsicht Falle: Die Abfertigung Alt geht bei Selbstkündigung verloren — bis zu zwölf Monatsgehälter. Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt der Anspruch dagegen in der Regel bestehen. Deshalb: nie unterschreiben, ohne einen Anwalt für Arbeitsrecht den Text prüfen zu lassen. Eine falsch formulierte „Selbstkündigung" ist rasch unterschrieben — und der Schaden enorm.

    Abfertigung Neu (Arbeitsverhältnis ab 1.1.2003)

    Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % Ihres Bruttogehalts an eine betriebliche Vorsorgekasse. Das Guthaben gehört Ihnen — egal wer kündigt. Auszahlung ist möglich nach drei Einzahlungsjahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (außer Selbstkündigung — dann bleibt das Geld in der Kasse bis zur nächsten Beendigung oder zum Pensionsantritt).

    Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.

    Entgelt

    Überstunden, All-in-Vertrag und offenes Gehalt

    Viele Arbeitnehmer leisten regelmäßig Überstunden — und werden dafür nicht korrekt bezahlt. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien setze ich offene Entgeltansprüche durch.

    Überstunden und Zuschläge

    Pro Überstunde besteht Anspruch auf Grundlohn plus mindestens 50 % Zuschlag. Bei Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit meist 100 %. Was als Überstunde zählt, hängt vom anwendbaren Kollektivvertrag und der vereinbarten Normalarbeitszeit ab.

    All-in-Vertrag — rechtens oder nicht?

    Ein All-in-Vertrag kann Überstunden pauschal abdecken — aber nur unter zwei Bedingungen:

    • Das Grundgehalt ist im Vertrag separat ausgewiesen.
    • Die Pauschale deckt das kollektivvertragliche Mindestentgelt plus alle angefallenen Zuschläge ab.

    Am Jahresende muss eine Deckungsprüfung erfolgen: Wurden mehr Stunden geleistet, als die Pauschale deckt, schuldet der Arbeitgeber die Differenz. Viele All-in-Verträge halten dieser Prüfung nicht stand.

    Verfallsklauseln — schnell handeln

    Viele Kollektivverträge und Dienstverträge enthalten Verfallsklauseln: Ansprüche verfallen nach drei bis sechs Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, verliert. Offene Forderungen deshalb rasch schriftlich beim Arbeitgeber einmahnen.

    Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.

    Schutz

    Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz

    Wer systematisch schikaniert wird, hat klare rechtliche Möglichkeiten — von Unterlassung bis Schadenersatz und Schmerzengeld.

    Mobbing liegt vor, wenn jemand systematisch schikaniert, ausgegrenzt oder herabgewürdigt wird — über einen längeren Zeitraum und mit einem gewissen Muster. Einzelne Konflikte oder harsche Kritik sind noch kein Mobbing.

    Wer sich wehren will, sollte drei Dinge tun:

    1. Dokumentieren: Mobbing-Tagebuch mit Datum, Ort, Beteiligten, Zeugen und konkreten Vorfällen. Ohne Dokumentation ist der Beweis fast unmöglich.
    2. Eskalieren: Schriftliche Beschwerde an Vorgesetzte, Einbindung des Betriebsrats, Gespräch mit dem Arbeitsmediziner.
    3. Rechtlich durchsetzen: Unterlassungsklage, Schadenersatz bei Gesundheitsschäden, Schmerzengeld — im schweren Fall berechtigter vorzeitiger Austritt mit voller Abfertigung.

    Bei Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung gibt es eigene Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz — einschließlich Schadenersatz. Die Gleichbehandlungskommission kann kostenlos angerufen werden.

    Expertise

    Arbeitsrecht in Wien

    Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus sämtlichen Wiener Bezirken sowie in Niederösterreich, im Burgenland und ganz Österreich.

    Kündigungsschutz in Österreich

    Besonders geschützt sind Schwangere, Karenzierte, Betriebsräte und schwerbehinderte Menschen. Wir prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz in Ihrem Fall besteht.

    Arbeitsgerichtliche Verfahren

    Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bei Lohnforderungen, Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen sowie sonstigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

    Dienstverträge richtig gestalten

    Ein rechtskonformer Dienstvertrag schützt beide Seiten — wir prüfen und gestalten Verträge inklusive All-in-Klauseln und Konkurrenzverboten nach AngG.

    Region

    Arbeitsrechtsanwalt in Wien und ganz Österreich

    Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in Wien vertrete ich Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Die Kanzlei befindet sich in 1190 Wien (Döbling). Vertreten werden Mandanten in allen Wiener Bezirken — von 1010 Wien (Innere Stadt) bis 1230 Wien (Liesing) — sowie in ganz Österreich.

    Kollektivvertrag

    Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung & Dienstzettel

    In Österreich sind Kollektivverträge ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts. Sie werden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ausgehandelt und regeln Mindestgehälter, Arbeitszeiten, Zuschläge und Sonderzahlungen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien prüfe ich, welcher Kollektivvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist und ob Ihre Ansprüche daraus korrekt abgerechnet werden.

    Betriebsvereinbarungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können zusätzliche oder ergänzende Regelungen schaffen, etwa zu Gleitzeitmodellen, Prämien oder Homeoffice. Auch der Dienstzettel — seit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich erweitert — muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile vollständig und nachvollziehbar abbilden. Fehlerhafte oder unvollständige Dienstzettel können zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.

    Kollektivvertrag
    Betriebsvereinbarung
    Dienstzettel
    Gleitzeitmodelle
    All-in-Verträge
    Homeoffice-Regelungen
    Sonderschutz

    Besonderer Kündigungsschutz in Österreich

    Das österreichische Arbeitsrecht sieht für bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Dazu zählen Schwangere und Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), karenzierte Eltern, Betriebsräte, Behindertenvertrauenspersonen sowie begünstigt behinderte Arbeitnehmer nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich, ob ein besonderer Schutz auf Sie zutrifft, und setze Ihre Rechte konsequent durch — sowohl bei der Anfechtung als auch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

    Auch bei Präsenz- und Zivildienst besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Arbeitnehmers während des Präsenzdienstes ist grundsätzlich rechtsunwirksam. Ebenso genießen Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) einen besonderen Bestandschutz ihres Ausbildungsverhältnisses.

    Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.

    Rechtsanwalt Arbeitsrecht Wien

    Wie wir arbeitsrechtliche Mandate in Wien führen

    Im Arbeitsrecht entscheiden zunächst die Fristen. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 105 ArbVG binnen einer Woche ab Verständigung Stellung zu nehmen; wird er nicht tätig, kann der Arbeitnehmer die Kündigung binnen zwei Wochen selbst beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ist die Frist verstrichen, ist die Beendigung auch bei guter Sachlage nicht mehr angreifbar. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien klären wir daher im Erstkontakt zuerst das Zugangsdatum des Schreibens und erst danach die inhaltliche Bewertung.

    Inhaltlich geht es meist um dieselben Weichenstellungen: Wurde der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung verständigt? Liegt eine Sozialwidrigkeit nach § 105 ArbVG vor, und ist die wesentliche Interessenbeeinträchtigung belegbar? Bei der Entlassung prüfen wir, ob der behauptete Grund nach § 27 AngG überhaupt tragfähig ist und ob der Dienstgeber unverzüglich reagiert hat — verspätete Entlassungen scheitern regelmäßig schon an diesem Punkt. Parallel rechnen wir Kündigungsentschädigung, Abfertigung, offene Überstunden und nicht verbrauchten Urlaub durch, weil diese Beträge den Verhandlungsspielraum bestimmen.

    Verhandelt wird in Wien vor dem Arbeits- und Sozialgericht; in vielen Fällen endet das Verfahren mit einem Vergleich, dessen Formulierung über Dienstzeugnis, Sperrfrist beim AMS und steuerliche Behandlung mitentscheidet. Vor jedem Schritt klären wir die Rechtsschutzdeckung und weisen auf die Kostenregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren hin. Stehen Vorwürfe wie Untreue oder Diebstahl im Raum, koordinieren wir das Mandat mit der Verteidigung im Strafverfahren; bei Arbeitsunfällen und Mobbingfolgen kommt Schmerzengeld hinzu.

    Fallbeispiele aus der Praxis

    Fallbeispiele: Arbeitsrecht in Wien anwaltlich durchgesetzt

    Anonymisierte Mandate aus der Praxis als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien — Kündigungsanfechtung, Entgeltansprüche und unwirksame Entlassung.

    Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

    Ein langjähriger Arbeitnehmer erhielt nach mehreren Jahrzehnten Betriebszugehörigkeit die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde geprüft, ob die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann. Zur Beurteilung der maßgeblichen sozialen Auswirkungen wurde ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt.

    Auf Grundlage des Gutachtens konnte die Sozialwidrigkeit der Kündigung nachgewiesen werden. Die Kündigung wurde erfolgreich angefochten und für rechtsunwirksam erklärt. Mein Mandant erhielt die ihm zustehenden Entgeltnachzahlungen für den Zeitraum seit Ausspruch der Kündigung.

    Offene Entgeltansprüche nach Ende des Dienstverhältnisses

    Ein Arbeitnehmer stellte nach Beendigung des Dienstverhältnisses fest, dass Überstunden, Sonderzahlungen und offene Entgeltbestandteile nicht vollständig abgerechnet worden waren. Die offenen Ansprüche wurden außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht.

    Unwirksame Entlassung

    Nach einer fristlosen Entlassung aufgrund eines behaupteten Pflichtverstoßes wurde geprüft, ob tatsächlich ein gesetzlicher Entlassungsgrund vorlag. Im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens konnte nachgewiesen werden, dass der meiner Mandantschaft vorgeworfene Sachverhalt keinen Entlassungsgrund im Sinne des Arbeitsrechts begründete.

    Die Entlassung wurde erfolgreich beseitigt und als rechtsunwirksam erkannt. In der Folge erhielt meine Mandantschaft die ihr zustehenden Entgeltnachzahlungen sowie sämtliche aus der unberechtigten Entlassung resultierenden arbeitsrechtlichen Ansprüche.

    Alle Fallbeispiele sind anonymisiert und in ihren Details verändert.

    Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht

    Die wichtigsten Antworten zu Kündigungsanfechtung, Entlassungsanfechtung, Abfertigung und Überstunden.

    Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken Arbeitsrecht – wir klären in der Regel die Deckung, bevor Kosten entstehen. Für das Erstgespräch vereinbaren wir eine Pauschale zur Ersteinschätzung. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien trägt in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst (§ 58 ASGG); ab der zweiten Instanz greift das Unterliegensprinzip. Sämtliche Kosten besprechen wir vor Mandatsübernahme transparent.

    Sozialwidrig heißt: Die Kündigung trifft Sie wirtschaftlich hart und der Arbeitgeber kann keinen ausreichenden Grund vorweisen. Wesentliche Faktoren sind Alter ab ca. 45, lange Dienstzeit, Sorgepflichten für Kinder, schlechte Arbeitsmarktchancen und gesundheitliche Beeinträchtigungen. Voraussetzungen: mindestens 6 Monate Beschäftigung und betriebsratspflichtiger Betrieb. Die Anfechtung erfolgt beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.

    Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Frist – bei Angestellten meist 6 Wochen bis 5 Monate zum Quartalsende. Die Entlassung ist die fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund (z.B. Diebstahl, Tätlichkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung). Sie muss sofort nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden – sonst verliert der Arbeitgeber das Entlassungsrecht. Bei ungerechtfertigter Entlassung bestehen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und volle Abfertigung.

    Die Entlassungsanfechtung richtet sich nach § 106 ArbVG. Zwei Anfechtungsgründe kommen in Betracht: (1) kein tauglicher Entlassungsgrund – die gesetzlichen Gründe werden eng ausgelegt, bloße Leistungsschwäche reicht nicht; (2) verpöntes Motiv wie Gewerkschaftstätigkeit, Schwangerschaft oder Diskriminierung. Es gelten die Fristen der Kündigungsanfechtung. Bei erfolgreicher Anfechtung wird die Entlassung unwirksam, mit Anspruch auf Nachzahlung und volle Abfertigung.

    Abfertigung Alt (Arbeitsverhältnis vor 1.1.2003): nach 3 Jahren 2 Monatsgehälter, nach 5 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 15 Jahren 6, nach 20 Jahren 9, nach 25 Jahren 12 Monatsgehälter. Bemessungsgrundlage ist das letzte Bruttomonatsentgelt inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Abfertigung Neu (ab 1.1.2003): Der Arbeitgeber zahlt 1,53 % an eine Vorsorgekasse. Achtung: Abfertigung Alt entfällt bei Selbstkündigung. Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt sie grundsätzlich erhalten.

    Abfertigung Alt (Eintritt vor dem 1.1.2003): Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt der Anspruch in der Regel erhalten. Anders verhält es sich bei einer Selbstkündigung des Arbeitnehmers – hier geht der Anspruch grundsätzlich zur Gänze verloren (je nach Dienstzeit bis zu zwölf Monatsentgelte). Abfertigung Neu (Eintritt ab dem 1.1.2003): Das in der Vorsorgekasse angesparte Guthaben bleibt unabhängig von der Beendigungsart erhalten. Vor der Unterzeichnung einer Auflösungsvereinbarung empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung der Formulierung, da eine als „Selbstkündigung" deklarierte Beendigung erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben kann.

    Mobbing liegt vor, wenn jemand systematisch schikaniert, ausgegrenzt oder herabgewürdigt wird – einzelne Konflikte erfüllen den Tatbestand nicht. Empfohlene Schritte: (1) Lückenlose Dokumentation (Datum, Ort, Zeugen, Vorfälle) als wichtigstes Beweismittel. (2) Schriftliche Beschwerde an den Arbeitgeber. (3) Einbindung des Betriebsrats. (4) Anwaltliche Beratung zu Unterlassungsklage, Schmerzengeld und Schadenersatz. Bei Gesundheitsschäden kommt auch ein vorzeitiger Austritt mit Abfertigungsanspruch in Betracht.

    Pro Überstunde besteht grundsätzlich Anspruch auf den Grundlohn zuzüglich eines Zuschlags von 50 % (an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit regelmäßig 100 %). Bei All-in-Verträgen sind Überstunden im Rahmen der vereinbarten Pauschale abgegolten – jedoch nur insoweit, als die Pauschale die tatsächlich geleisteten Überstunden tatsächlich deckt. Eine jährliche Deckungsprüfung ist gesetzlich vorgesehen: Übersteigen die geleisteten Stunden den durch die Pauschale abgedeckten Umfang, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Zu beachten sind die häufig kurzen Verfallsfristen in Kollektivverträgen (oft drei bis sechs Monate); offene Überstunden sollten daher zeitnah schriftlich geltend gemacht werden.

    Besonders geschützt sind: Schwangere und Mütter (Mutterschutzgesetz), Väter in Karenz, Eltern in Elternteilzeit, Betriebsratsmitglieder, begünstigt behinderte Arbeitnehmer sowie Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdiener. Eine Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung ist bei diesen Personen grundsätzlich unwirksam. Wer trotz Schutz gekündigt wird, sollte die Kündigung anfechten – die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Auch beim Sonderkündigungsschutz sind die kurzen Anfechtungsfristen einzuhalten.

    All-in-Verträge sind in der Regel zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) das Grundgehalt ist separat ausgewiesen (§ 2g AVRAG); (2) die Pauschale deckt das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der Überstundenzuschläge ab. Bleibt die Pauschale hinter dem tatsächlich Erarbeiteten zurück, schuldet der Arbeitgeber die Nachzahlung. Entspricht die Vertragsformulierung diesen Anforderungen nicht, kommt ein Nachzahlungsanspruch in Betracht.

    Eine Konkurrenzklausel ist nach § 36 AngG nur unter engen Voraussetzungen verbindlich, die in der Regel kumulativ vorliegen müssen: Der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss volljährig sein, das monatliche Bruttoentgelt hat die jährlich angepasste gesetzliche Mindestgrenze zu überschreiten (rund ein Fünftel über € 4.000; maßgeblich ist der zum Vertragsabschluss geltende Wert), die Bindung darf höchstens ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern und sie hat sich ausschließlich auf den Geschäftszweig des bisherigen Arbeitgebers zu beziehen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) ist häufig mit sechs Monatsentgelten begrenzt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wird das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet, entfällt die Klausel in der Regel. Ob eine Klausel wirksam ist, hängt vom kumulativen Vorliegen dieser Voraussetzungen ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Im Erfolgsfall gilt die Kündigung als unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht rückwirkend fort. Der Arbeitgeber schuldet das Entgelt für die Zwischenzeit nach; der Arbeitnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er in diesem Zeitraum tatsächlich erworben oder durch unterlassene zumutbare Erwerbstätigkeit nicht erzielt hat. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich: einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Stichtag, Abschlagszahlung (häufig mehrere Monatsentgelte) sowie ein qualifiziertes Dienstzeugnis. Ob Weiterarbeit oder wirtschaftliche Abgeltung vorzuziehen ist, hängt vom Einzelfall ab.

    Ja – mit professioneller Vorbereitung. Zentrale Punkte: Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin, rechtzeitige Verständigung des Betriebsrats (5 Arbeitstage Stellungnahmefrist), Dokumentation etwaiger Leistungsmängel und Beachtung des Sonderkündigungsschutzes. Bei Entlassung: sofortiges Aussprechen bei Kenntnis des Grundes, sorgfältige Dokumentation. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien berate ich Arbeitgeber zu rechtssicherer Beendigung und vertrete bei Anfechtungsklagen.

    Ja. Bei Beendigung werden offene Urlaubstage in Geld abgegolten – unabhängig von der Beendigungsart. Die Urlaubsersatzleistung umfasst das Entgelt für den offenen Urlaub inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Der Anspruch verjährt nach 2 Jahren. Bei Selbstkündigung während des Urlaubsjahres wird aliquotiert. Streit entsteht häufig über die tatsächlich offenen Tage – hier hilft eine genaue Aufstellung und anwaltliche Geltendmachung.

    Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren. Formulierungen wie „hat sich bemüht" oder „stets um Verbesserung bemüht" gelten als negative Codes und können beanstandet werden. Geheimzeichen und negative Andeutungen sind unzulässig. Bei falschen oder unangemessenen Zeugnissen besteht Anspruch auf Korrektur – notfalls per Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.

    Entscheidend ist die tatsächliche Spezialisierung: Achten Sie auf einen Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, der regelmäßig Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien führt. Wichtig sind außerdem eine klare Ersteinschätzung, transparente Kosten und rasche Erreichbarkeit – gerade weil im Arbeitsrecht kurze Fristen laufen. Fragen Sie im Erstgespräch konkret nach Erfahrung mit Ihrem Anliegen (etwa Abfertigung, All-in-Vertrag oder Konkurrenzklausel).

    Für die Ersteinschätzung vereinbaren wir eine transparente Pauschale, die Sie vorab kennen. In vielen Fällen übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten – die Deckung klären wir in der Regel, bevor Kosten entstehen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien bespreche ich sämtliche Honorare vor Mandatsübernahme offen. So wissen Sie von Anfang an, womit Sie rechnen müssen.

    Die Kanzlei befindet sich in 1190 Wien (Döbling) und ist öffentlich sowie mit dem Auto gut erreichbar. Vertreten werden Mandanten in allen Wiener Bezirken – von 1010 Wien (Innere Stadt) bis 1230 Wien (Liesing) – sowie in ganz Österreich. Eine Erstberatung ist auch telefonisch oder per Videocall möglich, sodass Sie bei dringenden Fristsachen keine Zeit durch Anfahrt verlieren.

    Ja. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Mandanten österreichweit – vor allem im Großraum Wien, in Niederösterreich und im Burgenland, bei Bedarf aber auch bundesweit vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten. Vieles lässt sich schrift­lich, telefonisch und per Videocall abwickeln; persönliche Termine finden in der Kanzlei in 1190 Wien statt.

    Erstberatung Arbeitsrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.