
Spezialisierter Rechtsanwalt im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Wien — Kündigungsanfechtung, Entlassungsanfechtung, Abfertigung und Überstunden. Schnelle Hilfe bei kurzen Fristen. Vertretung in Wien und ganz Österreich.
Mag. Constantin Schirmer · Rechtsanwalt
- Arbeitnehmer & Arbeitgeber
- Kündigungsschutz
- Sozialversicherungsrecht
Was passiert beim Erstgespräch?
Prüfung Ihrer Unterlagen
Detaillierte Analyse Ihrer Dokumente und Ansprüche im Arbeitsrecht.
Einschätzung der Erfolgsaussichten
Realistische Bewertung Ihrer rechtlichen Position und der besten Strategie.
Transparente Honorarvereinbarung
Klare Kostenübersicht vor Mandatsübernahme — Rechtsschutz wird vorab geprüft.
Wann Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht brauchen
Typische Situationen, in denen rasche anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht den Unterschied macht.
Kündigung erhalten
Sie haben eine Kündigung bekommen und wollen wissen, ob sich eine Kündigungsanfechtung lohnt.
Fristlose Entlassung
Der Arbeitgeber hat Sie fristlos entlassen — Entlassungsanfechtung plus Nachzahlung sind möglich.
Offenes Gehalt oder Überstunden
Offene Entgeltansprüche, nicht ausgezahlte Überstunden, Prämien oder Provisionen.
Aufhebungsvereinbarung unterschreiben
Bevor Sie unterschreiben — prüfen lassen. Eine falsche Formulierung kann erheblich nachteilige Folgen für Sie haben.
Mobbing und Diskriminierung
Schikanen am Arbeitsplatz, unfaire Behandlung, Diskriminierung wegen Alter, Geschlecht oder Herkunft.
Als Arbeitgeber
Rechtssichere Kündigung, Dienstvertrag, Konkurrenzklausel, Abwehr einer Anfechtungsklage.
Sonstige arbeitsrechtliche Thematiken
Mobbing, Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, Karenz, Urlaubsansprüche, All-In-Verträge und weitere Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.
Sofort handeln: Kündigungsanfechtung hat kurze Fristen
Eine Kündigung oder Entlassung hat enge Fristen. Wer zu lange wartet, verliert das Recht auf Anfechtung — endgültig. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien prüfe ich Ihren Fall rasch und ehrlich: Welche Fristen laufen? Welche Ansprüche bestehen? Lohnt eine Anfechtung — oder ist eine Abfindung der bessere Weg?
Gerade bei der Kündigungsanfechtung und Entlassungsanfechtung zählen Tage. Rufen Sie am Tag der Zustellung an — dann haben wir Zeit für die beste Strategie.
Jetzt anrufen — +43 677 628 15 502Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber
In meiner Praxis als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien erfahre ich immer wieder, dass es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern rasch zu juristischen Konflikten kommt.
Ob Kündigung, Entlassung, Lohnforderungen, Überstunden, Arbeitsbedingungen oder Diskriminierung — arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind komplex und wirtschaftlich belastend. Eine fundierte Beratung im Arbeitsrecht ist hier oft der entscheidende Faktor.

Unsere Schwerpunkte im Arbeitsrecht
Als spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Entlassungsanfechtung & Kündigungsanfechtung
Rechtsbeistand und Durchsetzung Ihrer Arbeitnehmerrechte bei ungerechtfertigter Entlassung oder rechtswidriger Kündigung Ihres Dienstvertrags.
Rechtliche Beratung auf Arbeitgeberseite
Beratung und Vertretung von Arbeitgebern in Personalfragen, rechtssicherer Beendigung und Abwehr von Anfechtungsklagen.
Errichtung von Dienstverträgen
Errichtung, rechtskonforme Ausgestaltung und Prüfung von Dienstverträgen — inklusive All-in-Klauseln und Konkurrenzverboten.
Branchenspezifische Rechtsfragen
Arbeits- und dienstrechtliche Fragen rund um Ärzte, öffentlicher Dienst und andere spezifische Berufsgruppen.
Gleichbehandlung & Antidiskriminierung
Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten bei Diskriminierung und Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz.
Schadenersatz, Verschwiegenheit & Konkurrenzverbot
Beratung und Vertretung bei Schadenersatzansprüchen, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie Durchsetzung oder Abwehr von Konkurrenzklauseln.
Kündigungs- und Entlassungsanfechtung
Wege, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen und Entlassungen zu wehren — nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Die Kündigungsanfechtung ist der wichtigste Weg, um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Sie ist im Arbeitsverfassungsgesetz (§ 105 ArbVG) geregelt und betrifft alle Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern. Voraussetzung: Sie sind mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt.
Zwei Hauptgründe für eine erfolgreiche Anfechtung:
- Sozialwidrige Kündigung: Die Kündigung trifft Sie wirtschaftlich hart (Alter, Sorgepflichten, lange Dienstzeit, Arbeitsmarktsituation) und der Arbeitgeber hat keinen ausreichenden Grund dafür.
- Verpöntes Motiv: Der Arbeitgeber kündigt Sie wegen Gewerkschaftstätigkeit, Schwangerschaft, Geltendmachung von Ansprüchen oder aus Diskriminierungsgründen.
Entlassungsanfechtung
Die Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG läuft ähnlich wie die Kündigungsanfechtung. Die Fristen sind dieselben. Der Unterschied: Bei der Entlassung geht es darum, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt. Typische Entlassungsgründe sind Diebstahl, tätliche Bedrohung, beharrliche Arbeitsverweigerung oder strafbare Handlungen. Bloße Leistungsmängel oder einmaliges Fehlverhalten reichen nicht.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Entlassung sofort nach Kenntnis aussprechen. Wartet er auch nur wenige Tage, verliert er das Entlassungsrecht. Bei ungerechtfertigter Entlassung haben Sie zusätzlich Anspruch auf Kündigungsentschädigung — das Entgelt für die regulär verstrichene Kündigungsfrist — und die volle Abfertigung.
Was bringt eine erfolgreiche Anfechtung?
Bei Erfolg gilt die Kündigung oder Entlassung als unwirksam — das Arbeitsverhältnis besteht rückwirkend weiter. Der Arbeitgeber zahlt das offene Entgelt nach. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich: einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Datum, Abschlagszahlung (oft mehrere Monatsgehälter) und ein gutes Dienstzeugnis.
Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.
Abfertigung berechnen — Alt und Neu
In Österreich gibt es zwei Abfertigungssysteme nebeneinander. Welches gilt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab — geregelt im BMSVG.
Abfertigung Alt (Arbeitsverhältnis vor 1.1.2003)
| Ununterbrochene Dienstzeit | Abfertigung |
|---|---|
| ab 3 Jahren | 2 Monatsgehälter |
| ab 5 Jahren | 3 Monatsgehälter |
| ab 10 Jahren | 4 Monatsgehälter |
| ab 15 Jahren | 6 Monatsgehälter |
| ab 20 Jahren | 9 Monatsgehälter |
| ab 25 Jahren | 12 Monatsgehälter |
Grundlage ist das letzte Bruttomonatsentgelt, inklusive aliquotem Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie durchschnittlichen Provisionen oder Überstundenentgelt aus den letzten 12 Monaten.
Vorsicht Falle: Die Abfertigung Alt geht bei Selbstkündigung verloren — bis zu zwölf Monatsgehälter. Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt der Anspruch dagegen in der Regel bestehen. Deshalb: nie unterschreiben, ohne einen Anwalt für Arbeitsrecht den Text prüfen zu lassen. Eine falsch formulierte „Selbstkündigung" ist rasch unterschrieben — und der Schaden enorm.
Abfertigung Neu (Arbeitsverhältnis ab 1.1.2003)
Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % Ihres Bruttogehalts an eine betriebliche Vorsorgekasse. Das Guthaben gehört Ihnen — egal wer kündigt. Auszahlung ist möglich nach drei Einzahlungsjahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (außer Selbstkündigung — dann bleibt das Geld in der Kasse bis zur nächsten Beendigung oder zum Pensionsantritt).
Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.
Überstunden, All-in-Vertrag und offenes Gehalt
Viele Arbeitnehmer leisten regelmäßig Überstunden — und werden dafür nicht korrekt bezahlt. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien setze ich offene Entgeltansprüche durch.
Überstunden und Zuschläge
Pro Überstunde besteht Anspruch auf Grundlohn plus mindestens 50 % Zuschlag. Bei Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit meist 100 %. Was als Überstunde zählt, hängt vom anwendbaren Kollektivvertrag und der vereinbarten Normalarbeitszeit ab.
All-in-Vertrag — rechtens oder nicht?
Ein All-in-Vertrag kann Überstunden pauschal abdecken — aber nur unter zwei Bedingungen:
- Das Grundgehalt ist im Vertrag separat ausgewiesen.
- Die Pauschale deckt das kollektivvertragliche Mindestentgelt plus alle angefallenen Zuschläge ab.
Am Jahresende muss eine Deckungsprüfung erfolgen: Wurden mehr Stunden geleistet, als die Pauschale deckt, schuldet der Arbeitgeber die Differenz. Viele All-in-Verträge halten dieser Prüfung nicht stand.
Verfallsklauseln — schnell handeln
Viele Kollektivverträge und Dienstverträge enthalten Verfallsklauseln: Ansprüche verfallen nach drei bis sechs Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, verliert. Offene Forderungen deshalb rasch schriftlich beim Arbeitgeber einmahnen.
Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.
Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz
Wer systematisch schikaniert wird, hat klare rechtliche Möglichkeiten — von Unterlassung bis Schadenersatz und Schmerzengeld.
Mobbing liegt vor, wenn jemand systematisch schikaniert, ausgegrenzt oder herabgewürdigt wird — über einen längeren Zeitraum und mit einem gewissen Muster. Einzelne Konflikte oder harsche Kritik sind noch kein Mobbing.
Wer sich wehren will, sollte drei Dinge tun:
- Dokumentieren: Mobbing-Tagebuch mit Datum, Ort, Beteiligten, Zeugen und konkreten Vorfällen. Ohne Dokumentation ist der Beweis fast unmöglich.
- Eskalieren: Schriftliche Beschwerde an Vorgesetzte, Einbindung des Betriebsrats, Gespräch mit dem Arbeitsmediziner.
- Rechtlich durchsetzen: Unterlassungsklage, Schadenersatz bei Gesundheitsschäden, Schmerzengeld — im schweren Fall berechtigter vorzeitiger Austritt mit voller Abfertigung.
Bei Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung gibt es eigene Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz — einschließlich Schadenersatz. Die Gleichbehandlungskommission kann kostenlos angerufen werden.
§ 105 und § 106 ArbVG im Überblick
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bietet Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit Betriebsrat die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte oder motivwidrige Beendigungen vorzugehen.
Die Fristen für eine Anfechtung sind kurz — rasches Handeln ist wichtig.
§ 105 ArbVG — Kündigungsanfechtung
Schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat vor sozial ungerechtfertigten oder motivwidrigen Kündigungen.
§ 106 ArbVG — Entlassungsanfechtung
Ermöglicht die Anfechtung einer Entlassung, wenn diese unberechtigt oder motivwidrig erfolgt ist.
Sozialwidrigkeit
Eine Kündigung kann als sozialwidrig angesehen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder soziale Existenz des Arbeitnehmers erheblich gefährdet und keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt.
Arbeitsrecht in Wien
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus sämtlichen Wiener Bezirken sowie in Niederösterreich, im Burgenland und ganz Österreich.
Kündigungsschutz in Österreich
Besonders geschützt sind Schwangere, Karenzierte, Betriebsräte und schwerbehinderte Menschen. Wir prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz in Ihrem Fall besteht.
Arbeitsgerichtliche Verfahren
Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bei Lohnforderungen, Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen sowie sonstigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Dienstverträge richtig gestalten
Ein rechtskonformer Dienstvertrag schützt beide Seiten — wir prüfen und gestalten Verträge inklusive All-in-Klauseln und Konkurrenzverboten nach AngG.
Arbeitsrechtsanwalt in Wien und ganz Österreich
Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in Wien vertrete ich Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Die Kanzlei befindet sich in 1190 Wien (Döbling). Vertreten werden Mandanten in allen Wiener Bezirken — von 1010 Wien (Innere Stadt) bis 1230 Wien (Liesing) — sowie in ganz Österreich.
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung & Dienstzettel
In Österreich sind Kollektivverträge ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts. Sie werden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ausgehandelt und regeln Mindestgehälter, Arbeitszeiten, Zuschläge und Sonderzahlungen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien prüfe ich, welcher Kollektivvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist und ob Ihre Ansprüche daraus korrekt abgerechnet werden.
Betriebsvereinbarungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können zusätzliche oder ergänzende Regelungen schaffen, etwa zu Gleitzeitmodellen, Prämien oder Homeoffice. Auch der Dienstzettel — seit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich erweitert — muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile vollständig und nachvollziehbar abbilden. Fehlerhafte oder unvollständige Dienstzettel können zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.
Besonderer Kündigungsschutz in Österreich
Das österreichische Arbeitsrecht sieht für bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Dazu zählen Schwangere und Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), karenzierte Eltern, Betriebsräte, Behindertenvertrauenspersonen sowie begünstigt behinderte Arbeitnehmer nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich, ob ein besonderer Schutz auf Sie zutrifft, und setze Ihre Rechte konsequent durch — sowohl bei der Anfechtung als auch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Auch bei Präsenz- und Zivildienst besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Arbeitnehmers während des Präsenzdienstes ist grundsätzlich rechtsunwirksam. Ebenso genießen Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) einen besonderen Bestandschutz ihres Ausbildungsverhältnisses.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht
Die wichtigsten Antworten zu Kündigungsanfechtung, Entlassungsanfechtung, Abfertigung und Überstunden.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken Arbeitsrecht – wir klären in der Regel die Deckung, bevor Kosten entstehen. Für das Erstgespräch vereinbaren wir eine Pauschale zur Ersteinschätzung. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien trägt in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst (§ 58 ASGG); ab der zweiten Instanz greift das Unterliegensprinzip. Sämtliche Kosten besprechen wir vor Mandatsübernahme transparent.
Sozialwidrig heißt: Die Kündigung trifft Sie wirtschaftlich hart und der Arbeitgeber kann keinen ausreichenden Grund vorweisen. Wesentliche Faktoren sind Alter ab ca. 45, lange Dienstzeit, Sorgepflichten für Kinder, schlechte Arbeitsmarktchancen und gesundheitliche Beeinträchtigungen. Voraussetzungen: mindestens 6 Monate Beschäftigung und betriebsratspflichtiger Betrieb. Die Anfechtung erfolgt beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Frist – bei Angestellten meist 6 Wochen bis 5 Monate zum Quartalsende. Die Entlassung ist die fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund (z.B. Diebstahl, Tätlichkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung). Sie muss sofort nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden – sonst verliert der Arbeitgeber das Entlassungsrecht. Bei ungerechtfertigter Entlassung bestehen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und volle Abfertigung.
Die Entlassungsanfechtung richtet sich nach § 106 ArbVG. Zwei Anfechtungsgründe kommen in Betracht: (1) kein tauglicher Entlassungsgrund – die gesetzlichen Gründe werden eng ausgelegt, bloße Leistungsschwäche reicht nicht; (2) verpöntes Motiv wie Gewerkschaftstätigkeit, Schwangerschaft oder Diskriminierung. Es gelten die Fristen der Kündigungsanfechtung. Bei erfolgreicher Anfechtung wird die Entlassung unwirksam, mit Anspruch auf Nachzahlung und volle Abfertigung.
Abfertigung Alt (Arbeitsverhältnis vor 1.1.2003): nach 3 Jahren 2 Monatsgehälter, nach 5 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 15 Jahren 6, nach 20 Jahren 9, nach 25 Jahren 12 Monatsgehälter. Bemessungsgrundlage ist das letzte Bruttomonatsentgelt inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Abfertigung Neu (ab 1.1.2003): Der Arbeitgeber zahlt 1,53 % an eine Vorsorgekasse. Achtung: Abfertigung Alt entfällt bei Selbstkündigung. Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt sie grundsätzlich erhalten.
Abfertigung Alt (Eintritt vor dem 1.1.2003): Bei einvernehmlicher Auflösung bleibt der Anspruch in der Regel erhalten. Anders verhält es sich bei einer Selbstkündigung des Arbeitnehmers – hier geht der Anspruch grundsätzlich zur Gänze verloren (je nach Dienstzeit bis zu zwölf Monatsentgelte). Abfertigung Neu (Eintritt ab dem 1.1.2003): Das in der Vorsorgekasse angesparte Guthaben bleibt unabhängig von der Beendigungsart erhalten. Vor der Unterzeichnung einer Auflösungsvereinbarung empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung der Formulierung, da eine als „Selbstkündigung" deklarierte Beendigung erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben kann.
Mobbing liegt vor, wenn jemand systematisch schikaniert, ausgegrenzt oder herabgewürdigt wird – einzelne Konflikte erfüllen den Tatbestand nicht. Empfohlene Schritte: (1) Lückenlose Dokumentation (Datum, Ort, Zeugen, Vorfälle) als wichtigstes Beweismittel. (2) Schriftliche Beschwerde an den Arbeitgeber. (3) Einbindung des Betriebsrats. (4) Anwaltliche Beratung zu Unterlassungsklage, Schmerzengeld und Schadenersatz. Bei Gesundheitsschäden kommt auch ein vorzeitiger Austritt mit Abfertigungsanspruch in Betracht.
Pro Überstunde besteht grundsätzlich Anspruch auf den Grundlohn zuzüglich eines Zuschlags von 50 % (an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit regelmäßig 100 %). Bei All-in-Verträgen sind Überstunden im Rahmen der vereinbarten Pauschale abgegolten – jedoch nur insoweit, als die Pauschale die tatsächlich geleisteten Überstunden tatsächlich deckt. Eine jährliche Deckungsprüfung ist gesetzlich vorgesehen: Übersteigen die geleisteten Stunden den durch die Pauschale abgedeckten Umfang, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Zu beachten sind die häufig kurzen Verfallsfristen in Kollektivverträgen (oft drei bis sechs Monate); offene Überstunden sollten daher zeitnah schriftlich geltend gemacht werden.
Besonders geschützt sind: Schwangere und Mütter (Mutterschutzgesetz), Väter in Karenz, Eltern in Elternteilzeit, Betriebsratsmitglieder, begünstigt behinderte Arbeitnehmer sowie Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdiener. Eine Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung ist bei diesen Personen grundsätzlich unwirksam. Wer trotz Schutz gekündigt wird, sollte die Kündigung anfechten – die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Auch beim Sonderkündigungsschutz gelten die kurzen Fristen – sofort zum Anwalt für Arbeitsrecht.
All-in-Verträge sind in der Regel zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) das Grundgehalt ist separat ausgewiesen (§ 2g AVRAG); (2) die Pauschale deckt das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der Überstundenzuschläge ab. Bleibt die Pauschale hinter dem tatsächlich Erarbeiteten zurück, schuldet der Arbeitgeber die Nachzahlung. Viele All-in-Verträge sind mangelhaft formuliert – eine Prüfung kann sich lohnen.
Eine Konkurrenzklausel ist nach § 36 AngG nur unter engen Voraussetzungen verbindlich, die in der Regel kumulativ vorliegen müssen: Der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss volljährig sein, das monatliche Bruttoentgelt hat die gesetzliche Mindestgrenze zu überschreiten (2025 rund € 4.100), die Bindung darf höchstens ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern und sie hat sich ausschließlich auf den Geschäftszweig des bisherigen Arbeitgebers zu beziehen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) ist häufig mit sechs Monatsentgelten begrenzt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wird das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet, entfällt die Klausel in der Regel. Erfahrungsgemäß hält ein erheblicher Teil der vereinbarten Klauseln einer rechtlichen Prüfung nicht stand – eine Beurteilung im Einzelfall ist daher dringend zu empfehlen.
Im Erfolgsfall gilt die Kündigung als unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht rückwirkend fort. Der Arbeitgeber schuldet das Entgelt für die Zwischenzeit nach; der Arbeitnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er in diesem Zeitraum tatsächlich erworben oder durch unterlassene zumutbare Erwerbstätigkeit nicht erzielt hat. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich: einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Stichtag, Abschlagszahlung (häufig mehrere Monatsentgelte) sowie ein qualifiziertes Dienstzeugnis. Ob Weiterarbeit oder wirtschaftliche Abgeltung vorzuziehen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ja – mit professioneller Vorbereitung. Zentrale Punkte: Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin, rechtzeitige Verständigung des Betriebsrats (5 Arbeitstage Stellungnahmefrist), Dokumentation etwaiger Leistungsmängel und Beachtung des Sonderkündigungsschutzes. Bei Entlassung: sofortiges Aussprechen bei Kenntnis des Grundes, sorgfältige Dokumentation. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Wien berate ich Arbeitgeber zu rechtssicherer Beendigung und vertrete bei Anfechtungsklagen.
Ja. Bei Beendigung werden offene Urlaubstage in Geld abgegolten – unabhängig von der Beendigungsart. Die Urlaubsersatzleistung umfasst das Entgelt für den offenen Urlaub inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Der Anspruch verjährt nach 2 Jahren. Bei Selbstkündigung während des Urlaubsjahres wird aliquotiert. Streit entsteht häufig über die tatsächlich offenen Tage – hier hilft eine genaue Aufstellung und anwaltliche Geltendmachung.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren. Formulierungen wie „hat sich bemüht" oder „stets um Verbesserung bemüht" gelten als negative Codes und können beanstandet werden. Geheimzeichen und negative Andeutungen sind unzulässig. Bei falschen oder unangemessenen Zeugnissen besteht Anspruch auf Korrektur – notfalls per Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Kündigung erhalten oder Entlassung im Raum? Ich prüfe Ihren Fall schnell und ehrlich.
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