
Skiunfall – Mitverschulden
Mitverschulden und Helm: Wann Ansprüche gekürzt werden
Welche Umstände zu einer Anspruchskürzung nach § 1304 ABGB führen können, wie die Rechtsprechung Geschwindigkeit und Alkohol bewertet und welche Rolle das Tragen eines Helms spielt.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Skiunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung nach Skiunfällen, zu den ersatzfähigen Ansprüchen und zur Abwicklung mit Versicherern.
Typische Gründe für ein Mitverschulden
Der Einwand des Mitverschuldens wird von Versicherern in nahezu jedem Pistenunfall erhoben. Er ist häufig überzogen, aber nicht in jedem Fall unbegründet.
Ob und in welcher Höhe eine Kürzung sachlich gerechtfertigt ist, prüfen wir anhand des Unfallhergangs im Rahmen der anwaltlichen Beratung nach einem Skiunfall.
Nach § 1304 ABGB ist der Schaden verhältnismäßig zu teilen, wenn den Geschädigten ein Verschulden an seinem eigenen Schaden trifft. Die Kürzung erfolgt quotenmäßig; die Bestimmung der Quote obliegt dem Gericht nach dem Gewicht der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße.
In der Praxis werden insbesondere folgende Umstände geprüft:
- Unangepasste Geschwindigkeit gemessen an Verkehrsdichte, Sicht, Pistenzustand und eigenem Können,
- Alkoholisierung; feste Promillegrenzen bestehen für das Skifahren nicht, doch kann eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit einen erheblichen Sorgfaltsverstoß begründen,
- Fahren abseits markierter Pisten oder bei erkennbarer Sperre,
- unzureichende Ausrüstung, etwa fehlerhaft eingestellte Bindungen, wenn dies für den Verletzungsumfang ursächlich war,
- Missachtung von Hinweistafeln und Absperrungen.
Zu beachten ist, dass sich ein Mitverschulden nur auswirkt, soweit es für den Schadenseintritt oder den Schadensumfang ursächlich war. Pauschale Kürzungsvorschläge von Versicherern sind daher regelmäßig auf ihre sachliche Begründung zu hinterfragen.
Helmpflicht und Auswirkungen auf den Anspruch
Die Helmfrage wird häufig gestellt und lässt sich in Österreich nicht mit einem bundesweit einheitlichen Satz beantworten.
Eine bundesweite gesetzliche Helmpflicht für Erwachsene besteht nicht. Für Kinder und Jugendliche haben mehrere Bundesländer Helmpflichten vorgesehen; die Regelungen unterscheiden sich nach Altersgrenze und Ausgestaltung, weshalb im Einzelfall auf die jeweilige landesrechtliche Bestimmung abzustellen ist.
Zivilrechtlich stellt sich unabhängig davon die Frage, ob das Nichttragen eines Helms ein Mitverschulden begründet. Nach der Rechtsprechung kann dies in Betracht kommen, wenn das Tragen eines Helms nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten war und die Kopfverletzung bei Helmgebrauch vermieden oder gemildert worden wäre. Erforderlich ist damit stets ein Kausalitätsnachweis für den konkreten Verletzungsumfang, der regelmäßig medizinisch-sachverständig zu klären ist. Ein pauschaler Abzug allein wegen fehlenden Helms ist demgegenüber nicht gerechtfertigt.
Für die Praxis bedeutet das: Auch ohne Helm bestehen Ansprüche, sie können aber bei Kopfverletzungen gekürzt werden. Umgekehrt entlastet ein getragener Helm den Geschädigten in dieser Diskussion vollständig. Zur Berechnung der verbleibenden Ansprüche siehe Schadenersatz nach einem Skiunfall.
Häufige Fragen zu Mitverschulden und Helm
Für Erwachsene besteht keine bundesweite Helmpflicht. Für Kinder und Jugendliche bestehen in mehreren Bundesländern landesrechtliche Vorgaben, die sich in Altersgrenze und Ausgestaltung unterscheiden.
Nein. Eine Kürzung setzt voraus, dass das Tragen eines Helms geboten war und die Verletzung dadurch vermieden oder gemildert worden wäre. Das ist medizinisch zu beurteilen.
Feste Grenzwerte bestehen nicht. Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung kann jedoch als erheblicher Sorgfaltsverstoß gewertet werden und zu einer spürbaren Anspruchskürzung führen.
Die Quote bestimmt das Gericht nach dem Gewicht der beiderseitigen Verstöße. Eine seriöse Prognose ist nur nach Kenntnis des Unfallhergangs und des Verletzungsbildes möglich.
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