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    Rechtsanwalt für Skiunfälle und Pistenrecht in Wien

    Skiunfall – Mitverschulden

    Mitverschulden und Helm: Wann Ansprüche gekürzt werden

    Welche Umstände zu einer Anspruchskürzung nach § 1304 ABGB führen können, wie die Rechtsprechung Geschwindigkeit und Alkohol bewertet und welche Rolle das Tragen eines Helms spielt.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Skiunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung nach Skiunfällen, zu den ersatzfähigen Ansprüchen und zur Abwicklung mit Versicherern.

    Kürzung

    Typische Gründe für ein Mitverschulden

    Der Einwand des Mitverschuldens wird von Versicherern in nahezu jedem Pistenunfall erhoben. Er ist häufig überzogen, aber nicht in jedem Fall unbegründet.

    Ob und in welcher Höhe eine Kürzung sachlich gerechtfertigt ist, prüfen wir anhand des Unfallhergangs im Rahmen der anwaltlichen Beratung nach einem Skiunfall.

    Nach § 1304 ABGB ist der Schaden verhältnismäßig zu teilen, wenn den Geschädigten ein Verschulden an seinem eigenen Schaden trifft. Die Kürzung erfolgt quotenmäßig; die Bestimmung der Quote obliegt dem Gericht nach dem Gewicht der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße.

    In der Praxis werden insbesondere folgende Umstände geprüft:

    • Unangepasste Geschwindigkeit gemessen an Verkehrsdichte, Sicht, Pistenzustand und eigenem Können,
    • Alkoholisierung; feste Promillegrenzen bestehen für das Skifahren nicht, doch kann eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit einen erheblichen Sorgfaltsverstoß begründen,
    • Fahren abseits markierter Pisten oder bei erkennbarer Sperre,
    • unzureichende Ausrüstung, etwa fehlerhaft eingestellte Bindungen, wenn dies für den Verletzungsumfang ursächlich war,
    • Missachtung von Hinweistafeln und Absperrungen.

    Zu beachten ist, dass sich ein Mitverschulden nur auswirkt, soweit es für den Schadenseintritt oder den Schadensumfang ursächlich war. Pauschale Kürzungsvorschläge von Versicherern sind daher regelmäßig auf ihre sachliche Begründung zu hinterfragen.

    Helm

    Helmpflicht und Auswirkungen auf den Anspruch

    Die Helmfrage wird häufig gestellt und lässt sich in Österreich nicht mit einem bundesweit einheitlichen Satz beantworten.

    Eine bundesweite gesetzliche Helmpflicht für Erwachsene besteht nicht. Für Kinder und Jugendliche haben mehrere Bundesländer Helmpflichten vorgesehen; die Regelungen unterscheiden sich nach Altersgrenze und Ausgestaltung, weshalb im Einzelfall auf die jeweilige landesrechtliche Bestimmung abzustellen ist.

    Zivilrechtlich stellt sich unabhängig davon die Frage, ob das Nichttragen eines Helms ein Mitverschulden begründet. Nach der Rechtsprechung kann dies in Betracht kommen, wenn das Tragen eines Helms nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten war und die Kopfverletzung bei Helmgebrauch vermieden oder gemildert worden wäre. Erforderlich ist damit stets ein Kausalitätsnachweis für den konkreten Verletzungsumfang, der regelmäßig medizinisch-sachverständig zu klären ist. Ein pauschaler Abzug allein wegen fehlenden Helms ist demgegenüber nicht gerechtfertigt.

    Für die Praxis bedeutet das: Auch ohne Helm bestehen Ansprüche, sie können aber bei Kopfverletzungen gekürzt werden. Umgekehrt entlastet ein getragener Helm den Geschädigten in dieser Diskussion vollständig. Zur Berechnung der verbleibenden Ansprüche siehe Schadenersatz nach einem Skiunfall.

    Häufige Fragen zu Mitverschulden und Helm

    Für Erwachsene besteht keine bundesweite Helmpflicht. Für Kinder und Jugendliche bestehen in mehreren Bundesländern landesrechtliche Vorgaben, die sich in Altersgrenze und Ausgestaltung unterscheiden.

    Nein. Eine Kürzung setzt voraus, dass das Tragen eines Helms geboten war und die Verletzung dadurch vermieden oder gemildert worden wäre. Das ist medizinisch zu beurteilen.

    Feste Grenzwerte bestehen nicht. Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung kann jedoch als erheblicher Sorgfaltsverstoß gewertet werden und zu einer spürbaren Anspruchskürzung führen.

    Die Quote bestimmt das Gericht nach dem Gewicht der beiderseitigen Verstöße. Eine seriöse Prognose ist nur nach Kenntnis des Unfallhergangs und des Verletzungsbildes möglich.

    Erstberatung Skirecht und Unfallhaftung – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.