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    Rechtsanwalt für Skiunfälle und Pistenrecht in Wien

    Skiunfall – Strafverfahren

    Strafrechtliche Folgen eines Skiunfalls: Verfahren und Verteidigung

    Wann ein Pistenunfall ein Strafverfahren nach sich zieht, welche Bedeutung § 88 StGB und das Imstichlassen eines Verletzten haben und wie sich Beschuldigte und Geschädigte richtig verhalten.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Skiunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung nach Skiunfällen, zu den ersatzfähigen Ansprüchen und zur Abwicklung mit Versicherern.

    Tatbestände

    Welche Delikte in Betracht kommen

    Ein Skiunfall mit Verletzungsfolgen kann neben der zivilrechtlichen Haftung ein Strafverfahren auslösen. Beide Verfahren laufen nach unterschiedlichen Maßstäben.

    Beschuldigten raten wir, vor einer Einvernahme anwaltlichen Rat einzuholen. Wie ein solches Verfahren typischerweise abläuft, erläutern wir in der Beratung nach einem Skiunfall.

    Im Vordergrund steht die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB. Sie setzt einen objektiven Sorgfaltsverstoß voraus, der – wie im Zivilrecht – anhand der FIS-Regeln beurteilt wird. Bei schweren Verletzungsfolgen oder besonders sorgloser Fahrweise ist der Strafrahmen erhöht; bei tödlichem Ausgang kommt fahrlässige Tötung nach § 80 StGB in Betracht.

    Eigenständige Bedeutung hat § 94 StGBImstichlassen eines Verletzten. Wer es unterlässt, einem Verletzten, dessen Verletzung er verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, macht sich strafbar, auch wenn ihn am Unfall selbst kein Verschulden trifft. Das bloße Weiterfahren nach einer Kollision – auf der Piste häufig als „Fahrerflucht" bezeichnet – kann daher eigene strafrechtliche Konsequenzen haben. Daneben kann § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) bedeutsam werden.

    Ergänzend bestehen landesrechtliche und sportrechtliche Vorgaben; Pistenordnungen der Betreiber können zudem zum Ausschluss von der Beförderung führen.

    Verfahren

    Ablauf, Diversion und Privatbeteiligung

    Strafverfahren nach Pistenunfällen enden häufig ohne Verurteilung – vorausgesetzt, das Verfahren wird von Beginn an sorgfältig geführt.

    Die Erhebungen führt regelmäßig die Alpinpolizei; das Protokoll der Unfallaufnahme prägt das weitere Verfahren maßgeblich. Angaben, die unmittelbar nach dem Unfall unter Schock gemacht werden, lassen sich später nur schwer korrigieren. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern; von spontanen Erklärungen ist abzuraten.

    Bei fahrlässigen Delikten mit nicht allzu schweren Folgen kommt häufig eine Diversion in Betracht – etwa gegen Zahlung eines Geldbetrags oder nach Schadensgutmachung. Eine Verurteilung und damit eine Eintragung im Strafregister unterbleiben in diesem Fall. Eine rasche, gut dokumentierte Schadensgutmachung kann diese Erledigungsform begünstigen; die Abstimmung mit der zivilrechtlichen Position und der Haftpflichtversicherung sollte dabei sorgfältig erfolgen.

    Geschädigte können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen und ihre Ansprüche geltend machen. Ein Zuspruch im Strafverfahren ist bei einfach gelagerten Fällen möglich; komplexe Ansprüche werden regelmäßig auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zur Anspruchsseite siehe Schadenersatz nach einem Skiunfall.

    Häufige Fragen zum Strafverfahren nach Skiunfällen

    Nein. Ein Verfahren kommt vor allem bei Verletzungsfolgen und einem Anhaltspunkt für einen Sorgfaltsverstoß in Betracht. Die Anzeige erfolgt häufig durch die Alpinpolizei oder den Geschädigten.

    Wer einem von ihm verletzten Menschen die erforderliche Hilfe nicht leistet, kann sich nach § 94 StGB strafbar machen – unabhängig davon, ob ihn am Unfall selbst ein Verschulden trifft.

    Beschuldigte müssen zur Sache nicht aussagen. Es empfiehlt sich, vor einer Einvernahme Akteneinsicht und anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Das Verfahren wird ohne Schuldspruch beendet, etwa gegen Zahlung eines Geldbetrags oder nach Schadensgutmachung. Eine Eintragung im Strafregister unterbleibt.

    Erstberatung Skirecht und Unfallhaftung – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.