
Verkehrsunfall – Erwerbsschaden
Verdienstentgang nach dem Unfall: Berechnung und Nachweis
Welcher Einkommensverlust ersatzfähig ist, wie er bei Angestellten und Selbstständigen berechnet wird und wer den Anspruch tatsächlich geltend machen kann.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Unfallabwicklung, die Haftung nach EKHG und ABGB sowie den Ablauf der Durchsetzung gegen den Haftpflichtversicherer.
Welcher Einkommensverlust ersatzfähig ist
§ 1325 ABGB verpflichtet den Schädiger, den entgangenen Verdienst zu ersetzen – für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit und, bei dauernden Folgen, im Einzelfall auch für die Zukunft. Erfahrungsgemäß entscheidet im Streitfall vor allem die medizinisch belegte Dauer und das Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit über die Höhe des Anspruchs.
Der Anspruch besteht neben dem Schmerzengeld und wird gemeinsam mit den übrigen Positionen abgewickelt; den Ablauf beschreiben wir unter Verkehrsunfall und Schadenersatz.
Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne den Unfall erzielt worden wäre, und dem tatsächlich erzielten Einkommen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Nettobetrag, weil das Schadenersatzrecht nur den tatsächlichen Nachteil ausgleicht.
Zu berücksichtigen sind neben dem laufenden Entgelt auch Sonderzahlungen, regelmäßige Überstunden, Zulagen, Trinkgelder in üblichem Umfang, Sachbezüge und entgangene Vorrückungen. Bei absehbaren Karriereschritten kann auch eine künftige Entwicklung einfließen, wenn sie hinreichend konkret ist.
Erfasst sind ferner:
- entgangene Verdienstchancen, etwa ein bereits zugesagter Arbeitsplatz oder Auftrag,
- Ausbildungsverzögerungen, die zu einem späteren Berufseintritt führen,
- Umschulungskosten, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Angestellte, Selbstständige und die Rolle der Sozialversicherung
Wer den Anspruch geltend machen kann, hängt davon ab, wer den Ausfall wirtschaftlich getragen hat. Diese Frage wird in der Praxis häufig übersehen.
Bei unselbstständig Erwerbstätigen zahlt zunächst der Dienstgeber Entgeltfortzahlung, danach übernimmt die Sozialversicherung das Krankengeld. Soweit diese Leistungen erbracht werden, geht der Ersatzanspruch kraft Legalzession auf den Dienstgeber bzw. auf den Sozialversicherungsträger über (§ 332 ASVG). Der Verletzte selbst kann nur den ungedeckten Teil fordern – etwa die Differenz zwischen Krankengeld und tatsächlichem Nettoeinkommen, entgangene Überstunden oder Prämien.
Bei Selbstständigen wird nicht der Umsatz ersetzt, sondern der entgangene Gewinn: entweder anhand des Ergebnisses vergleichbarer Vorjahresperioden oder anhand der Kosten einer Ersatzkraft, wenn diese tatsächlich beschäftigt wurde und die Arbeitsleistung ersetzt hat. Grundlage sind Buchhaltung, Steuererklärungen und Auftragsunterlagen; ein Sachverständiger aus dem Rechnungswesen wird häufig beigezogen.
Bei Dauerfolgen wird der künftige Erwerbsschaden regelmäßig als Rente zugesprochen. Eine Kapitalabfindung ist möglich, sollte aber nur nach genauer Prognose vereinbart werden, weil sie spätere Anpassungen ausschließt.
Unterlagen, Kausalität und Fristen
Der Verdienstentgang scheitert selten am Grunde, sondern an der Höhe. Wer sauber dokumentiert, setzt deutlich mehr durch.
Erforderlich sind insbesondere: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor dem Unfall und der gesamten Ausfallzeit, Bestätigungen des Dienstgebers über entgangene Zulagen und Überstunden, Krankenstandsbestätigungen, Bescheide über Kranken- oder Rehabilitationsgeld sowie bei Selbstständigen Jahresabschlüsse, Umsatzlisten und Auftragsdokumentation.
Neben der Höhe ist die Kausalität zu belegen: Der Ausfall muss unfallbedingt sein. Bei Vorerkrankungen prüft der medizinische Sachverständige, welcher Anteil der Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall entfällt. Bei längeren Verläufen empfiehlt sich eine laufende Dokumentation der Behandlungen, weil Lücken im Krankenstand später gegen die Kausalität ins Treffen geführt werden.
Es gilt die dreijährige Verjährung nach § 1489 ABGB; für künftige Erwerbsschäden sichert das Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO den Anspruch. Zur Anmeldung und Durchsetzung gegenüber dem Haftpflichtversicherer siehe unsere Seite zum Verkehrsunfallrecht.
Häufige Fragen zum Verdienstentgang
Ersetzt wird grundsätzlich der Nettoverlust, weil das Schadenersatzrecht nur den tatsächlich eingetretenen Nachteil ausgleicht. Zu berücksichtigen sind dabei auch Sonderzahlungen, regelmäßige Überstunden und Zulagen, soweit sie ohne den Unfall angefallen wären.
Ja, aber nur für den ungedeckten Teil. Soweit Entgeltfortzahlung oder Krankengeld geleistet wurde, geht der Ersatzanspruch nach § 332 ASVG auf den Dienstgeber bzw. den Sozialversicherungsträger über. Der Verletzte kann die Differenz zum tatsächlichen Nettoeinkommen sowie entgangene Zulagen und Prämien fordern.
Nicht anhand des Umsatzes, sondern anhand des entgangenen Gewinns. Herangezogen werden vergleichbare Vorjahresperioden oder die Kosten einer tatsächlich eingesetzten Ersatzkraft. Grundlage sind Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Auftragsunterlagen; regelmäßig wird ein Sachverständiger beigezogen.
Dann wird der künftige Erwerbsschaden in der Regel als Rente zuerkannt, die an die weitere Entwicklung angepasst werden kann. Eine Kapitalabfindung ist möglich, schließt aber spätere Anpassungen aus und sollte nur nach sorgfältiger Prognose vereinbart werden.
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