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    Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien – Beratung von Patientinnen und Patienten

    Arzthaftung – Aufklärung

    Aufklärungsfehler: Wenn die Einwilligung nicht wirksam war

    Umfang und Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung, die Beweislast der Behandlerseite und mögliche Rechtsfolgen einer unzureichenden Aufklärung nach österreichischem Recht – aus der Sicht der anwaltlichen Praxis.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Arzthaftung, den Ablauf eines Arzthaftungsverfahrens und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ärzte und Krankenanstalten.

    Grundlage

    Warum die Aufklärung eigenständig haftungsrelevant ist

    Erfahrungsgemäß wird die Aufklärungsrüge in der Praxis oft unterschätzt: Jeder medizinische Eingriff greift in die körperliche Integrität ein und ist grundsätzlich nur mit wirksamer Einwilligung zulässig. Wirksam ist die Einwilligung in der Regel nur, wenn ihr eine ausreichende Aufklärung vorausgegangen ist.

    Fehlt sie, haftet die Behandlerseite für die Folgen des Eingriffs auch dann, wenn die Behandlung selbst fachgerecht durchgeführt wurde. Die Grundlagen und die Durchsetzung solcher Ansprüche behandeln wir im Arzthaftungsrecht.

    Die Aufklärungspflicht ist in § 51 Abs 1 und § 49 Ärztegesetz sowie im Behandlungsvertrag verankert; der eigenmächtige Eingriff ist zudem nach § 110 StGB strafbar. Geschützt wird nicht die Gesundheit, sondern das Selbstbestimmungsrecht: Die Patientin oder der Patient soll eigenverantwortlich entscheiden können.

    Aufzuklären ist über:

    • Diagnose und Verlauf – auch darüber, was ohne Behandlung droht.
    • Art und Umfang des Eingriffs sowie die realistischen Erfolgsaussichten.
    • Typische Risiken – nicht nur häufige. Auch ein seltenes Risiko ist zu nennen, wenn es für den Eingriff typisch ist und die Entscheidung beeinflussen kann.
    • Behandlungsalternativen, wenn mehrere medizinisch vertretbare Wege mit unterschiedlichen Belastungen oder Chancen bestehen.
    • Kosten, soweit Leistungen nicht von der Sozialversicherung getragen werden.

    Je dringlicher der Eingriff, desto geringer die Anforderungen; je weniger dringlich – bis hin zu rein ästhetischen Operationen –, desto strenger ist der Maßstab.

    Form & Zeitpunkt

    Aufklärungsgespräch, Formular und Bedenkzeit

    Die Aufklärung ist nach der Rechtsprechung in erster Linie ein persönliches ärztliches Gespräch. Ein unterschriebenes Formular ersetzt dieses in der Regel nicht, sondern kann es allenfalls dokumentieren.

    Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, damit eine echte Überlegungsfrist bleibt. Bei planbaren Eingriffen genügt ein Gespräch unmittelbar vor der Operation – etwa auf dem Weg in den OP oder nach der Prämedikation – regelmäßig nicht. Bei dringlichen Eingriffen ist der Maßstab entsprechend angepasst.

    Verständlichkeit ist entscheidend: Die Information muss dem Bildungsstand und der Sprache der Patientin oder des Patienten entsprechen; bei Sprachbarrieren ist für Übersetzung zu sorgen. Bei Minderjährigen kommt es auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit an, bei Erwachsenen mit Beeinträchtigung auf die Regelungen des Erwachsenenschutzrechts.

    Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trifft die Behandlerseite. Ein Formular mit vorgedruckten Risiken ist ein Indiz, aber kein zwingender Nachweis – entscheidend ist das dokumentierte individuelle Gespräch, idealerweise mit handschriftlichen Ergänzungen, Skizzen und Datum.

    Rechtsfolgen

    Haftung, hypothetische Einwilligung und Ansprüche

    Steht ein Aufklärungsmangel fest, haftet die Behandlerseite nach der Rechtsprechung in der Regel für die eingetretenen Folgen des Eingriffs – auch dann, wenn die Durchführung selbst fachgerecht war.

    Der Behandlerseite bleibt der Einwand der hypothetischen Einwilligung: Sie kann sich befreien, wenn sie beweist, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Dieser Beweis gelingt umso schwerer, je weniger dringlich der Eingriff war und je nachvollziehbarer plausibel gemacht wird, dass man sich anders entschieden oder eine Zweitmeinung eingeholt hätte.

    Ersatzfähig sind dieselben Positionen wie beim Behandlungsfehler: Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse und – bei möglichen Spätfolgen – ein Feststellungsbegehren. Häufig werden Aufklärungs- und Behandlungsfehler nebeneinander geltend gemacht; die Aufklärungsrüge ist dabei oft der leichter zu führende Weg, weil die Beweislast auf der Gegenseite liegt.

    Die Verjährung folgt § 1489 ABGB (drei Jahre ab Kenntnis, absolut dreißig Jahre). Vor jedem Schritt sollte die vollständige Krankengeschichte samt Aufklärungsbogen vorliegen. Welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen und wie sie durchgesetzt werden, prüfen wir im Rahmen der anwaltlichen Vertretung im Arzthaftungsrecht.

    Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung

    Aufzuklären ist über die für den Eingriff typischen Risiken, auch wenn sie selten sind, sofern sie die Entscheidung beeinflussen können. Dazu kommen Diagnose, Verlauf ohne Behandlung, Erfolgsaussichten und ernsthaft in Betracht kommende Behandlungsalternativen. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto strenger ist der Maßstab.

    Nein. Der Bogen dokumentiert das Gespräch, ersetzt es aber nicht. Erforderlich ist ein persönliches ärztliches Gespräch, das auf die konkrete Situation eingeht. Handschriftliche Ergänzungen, Skizzen und der Zeitpunkt sind für die Beweisführung wesentlich.

    So rechtzeitig, dass eine echte Überlegungsfrist bleibt. Bei planbaren Operationen genügt eine Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff regelmäßig nicht. Bei dringlichen oder lebensrettenden Maßnahmen sind die Anforderungen entsprechend reduziert.

    Ja. Fehlt eine wirksame Einwilligung, weil nicht ausreichend aufgeklärt wurde, haftet die Behandlerseite für die eingetretenen Folgen des Eingriffs auch ohne Behandlungsfehler. Sie kann sich allerdings entlasten, wenn sie beweist, dass Sie auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätten.

    Erstberatung Arzthaftung – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.