
Arzthaftung – Zahnmedizin
Zahnarzthaftung: mangelhafte Versorgung und Behandlungsfehler
Von der fehlerhaften Implantatsetzung bis zum unbrauchbaren Zahnersatz: Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen können und wie Gewährleistung und Schadenersatz zusammenspielen.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Arzthaftung, den Ablauf eines Arzthaftungsverfahrens und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ärzte und Krankenanstalten.
Behandlung und Zahnersatz sind rechtlich zu trennen
Bei zahnärztlichen Fällen ist eine Besonderheit zu beachten: Die Behandlung selbst wird nach den Regeln der Arzthaftung beurteilt, die Herstellung von Zahnersatz kann daneben Gewährleistungsansprüche auslösen.
Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Ziel ab – Nachbesserung, Preisminderung oder Ersatz der Folgeschäden. Die allgemeinen Grundsätze finden Sie unter Arzthaftung.
Für die Behandlung – Extraktion, Wurzelbehandlung, Parodontaltherapie, chirurgische Eingriffe – gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung nach zahnmedizinischem Standard, nicht der Erfolg.
Wird demgegenüber Zahnersatz hergestellt – Kronen, Brücken, Prothesen, implantatgetragener Ersatz –, steht ein konkretes Werk im Vordergrund. Passt die Arbeit nicht, kommen die Gewährleistungsbehelfe nach §§ 922 ff ABGB in Betracht: zunächst Verbesserung, bei deren Scheitern Preisminderung oder Auflösung des Vertrags. Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus; die Frist beträgt nach § 933 ABGB bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe.
Beide Wege können nebeneinander bestehen: Die mangelhafte Prothese wird über Gewährleistung abgewickelt, die dadurch verursachte Entzündung, die Folgebehandlungen und die Schmerzen über Schadenersatz.
Typische Fehler in der zahnärztlichen Praxis
In der Praxis wiederholen sich einige Konstellationen, ohne dass damit im Einzelfall bereits ein Fehler feststünde. Ihre Beurteilung erfordert erfahrungsgemäß fast immer ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten.
- Implantologie – unzureichende Planung und Knochendiagnostik, Fehlpositionierung, Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit dauerhaften Gefühlsstörungen, Perforation der Kieferhöhle.
- Prothetik – unpassender oder funktionsuntüchtiger Zahnersatz, fehlerhafte Bisslage, überstehende Kronenränder, wiederkehrende Beschwerden.
- Endodontie – unvollständige Wurzelfüllung, übersehene Kanäle, abgebrochene Instrumente, verschleppte Entzündung.
- Parodontologie – unbehandelte Parodontitis, auf ungeeignetem Fundament gesetzte Versorgungen.
- Diagnostik – fehlende oder nicht ausgewertete Röntgenbilder, übersehene Befunde.
- Aufklärung – fehlende Information über Behandlungsalternativen, Risiken und insbesondere über die Kosten nicht von der Sozialversicherung gedeckter Leistungen.
Auch hier gilt: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen. Anzufordern sind die vollständige Karteikarte, sämtliche Röntgenaufnahmen und DVT-Daten, Heil- und Kostenpläne, Laborrechnungen und Aufklärungsunterlagen.
Nachbesserung, Ersatz und Fristen
Vor jeder Konfrontation mit der Gegenseite lohnt sich erfahrungsgemäß ein strukturierter Ablauf: Unterlagen sichern, den Sachverhalt prüfen, den Schaden beziffern – und erst dann Ansprüche geltend machen.
In vielen Fällen ist die Verbesserung durch die Behandlerseite der schnellste Weg. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen bzw. unzumutbar, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht. Wer die Sanierung bereits bei einer anderen Ordination durchführen lässt, sollte die Mängel vorher fachlich dokumentieren lassen – sonst fehlt später der Nachweis.
Als Schadenersatz ersatzfähig sind die Kosten der Sanierung, weitere Behandlungskosten, Schmerzengeld für Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie Verdienstentgang. Bei dauerhaften Nervschädigungen ist zusätzlich ein Feststellungsbegehren für Spätfolgen sinnvoll.
Fristen sind zweigleisig zu beachten: Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Übergabe der Arbeit, Schadenersatzansprüche drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Wer über Jahre nachbessern lässt, sollte den Fristenlauf im Auge behalten. Wie im konkreten Fall vorzugehen ist, prüfen wir im Rahmen der anwaltlichen Vertretung in Arzthaftungssachen.
Häufige Fragen zur Zahnarzthaftung
Für die Herstellung von Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen kommen die Gewährleistungsbehelfe der §§ 922 ff ABGB in Betracht. Die Frist beträgt nach § 933 ABGB zwei Jahre ab Übergabe. Für die zahnärztliche Behandlung selbst gilt hingegen der Sorgfaltsmaßstab der Arzthaftung – dort ist die fachgerechte Behandlung und nicht der Erfolg geschuldet.
Entscheidend ist, ob Planung und Durchführung dem Standard entsprachen – insbesondere die vorherige Bildgebung und die Einhaltung des Sicherheitsabstands zum Nervkanal – und ob über dieses typische Risiko aufgeklärt wurde. Bleiben Gefühlsstörungen dauerhaft, kommen Schmerzengeld, Behandlungskosten und ein Feststellungsbegehren für Spätfolgen in Betracht.
Im Gewährleistungsrecht hat die Verbesserung grundsätzlich Vorrang. Sie ist aber nicht zumutbar, wenn sie fehlgeschlagen ist oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört wurde. Wird ohne diese Voraussetzungen sofort saniert, kann der Ersatz der Kosten in Frage gestellt werden – die Mängel sollten daher vorher fachlich dokumentiert werden.
Ja. Bei Leistungen, die nicht oder nur teilweise von der Sozialversicherung getragen werden, gehört die wirtschaftliche Aufklärung zur ärztlichen Pflicht. Fehlt sie, kann dies Auswirkungen auf den Honoraranspruch haben; ein Heil- und Kostenplan ist zu empfehlen.
Weitere Themen der Arzthaftung
Die Fallgruppen greifen häufig ineinander – neben dem eigentlichen Fehler steht oft auch eine unzureichende Aufklärung im Raum. Den Gesamtzusammenhang finden Sie unter Arzthaftungsrecht in Österreich.
Behandlungsfehler
Wann eine Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprach, wer was beweisen muss und welche Ansprüche entstehen.
Aufklärungsfehler
Haftung auch ohne Behandlungsfehler: Umfang und Zeitpunkt der Aufklärung, Einwilligung und der Einwand der hypothetischen Einwilligung.
Diagnosefehler
Übersehene Befunde und verspätete Diagnosen – und die Abgrenzung zum vertretbaren Diagnoseirrtum.
Schönheitsoperation
Strenger Aufklärungsmaßstab bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen und Ansprüche nach misslungener Ästhetik.
Erstberatung Arzthaftung – Rechtsanwalt in Wien
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Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.