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    Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien – Beratung von Patientinnen und Patienten

    Arzthaftung – Behandlungsfehler

    Behandlungsfehler: Ansprüche, Beweislast und Durchsetzung

    Was in der Praxis als ärztlicher Behandlungsfehler gilt, welche Unterlagen erfahrungsgemäß entscheidend sind und welche Ersatzansprüche nach österreichischem Recht im Einzelfall in Betracht kommen können.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Arzthaftung, den Ablauf eines Arzthaftungsverfahrens und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ärzte und Krankenanstalten.

    Maßstab

    Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

    In der anwaltlichen Praxis begegnet man dieser Frage regelmäßig zu Beginn eines Mandats: Der Behandlungsvertrag verpflichtet grundsätzlich zu einer Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, nicht zu einem bestimmten Heilungserfolg. Ein Behandlungsfehler setzt daher in der Regel eine Abweichung vom anerkannten medizinischen Standard voraus.

    Ob eine Behandlung diesem Standard entsprochen hat, wird nach § 1299 ABGB am sorgfältigen Angehörigen des jeweiligen Fachgebiets gemessen. Welche Ansprüche daraus im Einzelfall folgen, hängt maßgeblich von Schaden und Verlauf ab und lässt sich seriös erst nach Einsicht in die Krankengeschichte beurteilen – einen Überblick bietet unsere Seite zum Arzthaftungsrecht.

    Maßgeblich ist erfahrungsgemäß der Wissensstand im Behandlungszeitpunkt. Interne Gepflogenheiten einer Abteilung entlasten regelmäßig nicht, wenn Leitlinien und Fachliteratur ein anderes Vorgehen vorgeben. Umgekehrt begründet ein schlechter Verlauf für sich allein grundsätzlich keine Haftung: Verwirklicht sich trotz fachgerechter Behandlung ein bekanntes Risiko, besteht in der Regel kein Ersatzanspruch – es sei denn, darüber wurde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

    Anspruchsgegner ist regelmäßig, wer den Behandlungsvertrag geschlossen hat. Bei Aufnahme in eine Krankenanstalt haftet der Rechtsträger nach § 1313a ABGB in der Regel auch für Ärzte und Pflegepersonal als Erfüllungsgehilfen; bei Wahlärzten und Ordinationen besteht der Vertrag meist mit der Ärztin oder dem Arzt persönlich. Bei Belegärzten in Privatkliniken kommen im Einzelfall beide in Betracht – wer tatsächlich passivlegitimiert ist, prüfen wir anhand der Vertragsunterlagen.

    Aus der Verfahrenspraxis lassen sich einige wiederkehrende Fallgruppen benennen, ohne dass damit ein Fehler in der jeweiligen Konstellation feststünde:

    • Operationsfehler – verletzte Nerven oder Gefäße, fehlerhafte Implantatlage, im Körper verbliebene Fremdkörper.
    • Therapiefehler – Wahl einer nicht vertretbaren Behandlungsmethode, verschleppte Revision bei erkennbaren Komplikationen.
    • Medikations- und Verordnungsfehler – Dosierung, Wechselwirkungen, übersehene Kontraindikationen.
    • Fehler in Kontrolle und Nachsorge – unterlassene Kontrollen, verspätete Reaktion auf Infektzeichen, fehlende Weiterüberweisung.
    • Organisations- und Hygienefehler – unklare Zuständigkeiten, unzureichende Ausstattung. Dafür haftet die Krankenanstalt auch ohne individuell zurechenbares Fehlverhalten.

    Nicht jede unrichtige Diagnose ist ein Fehler; zur Abgrenzung siehe Diagnose- und Befunderhebungsfehler.

    Beweis

    Krankengeschichte, Beweislast und Sachverständigengutachten

    Erfahrungsgemäß kommt der ärztlichen Dokumentation und dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten im Arzthaftungsverfahren entscheidende Bedeutung zu. In der Regel fordern wir daher zunächst die vollständige Krankengeschichte an, bevor eine erste Einschätzung überhaupt möglich ist.

    In der Regel fordern wir zunächst die vollständige Krankengeschichte an: OP-Bericht, Anästhesie- und Pflegedokumentation, Befunde, Bildgebung auf Datenträger und Aufklärungsbögen. Grundlage dafür sind § 51 Ärztegesetz, die Krankenanstaltengesetze und Art 15 DSGVO. Ob die angeforderten Unterlagen tatsächlich noch vollständig vorhanden sind, zeigt sich erst im Einzelfall.

    Grundsätzlich hat die Patientenseite Fehler, Schaden und Kausalität zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des OGH bestehen dazu jedoch in bestimmten Konstellationen Erleichterungen, deren Voraussetzungen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind:

    • Verschulden: Bei vertraglicher Haftung wird es nach § 1298 ABGB vermutet; die Behandlerseite muss sich entlasten, sofern ein Fehler und dessen grundsätzliche Eignung zur Schadensverursachung feststehen.
    • Beweislast zur Kausalität bei erheblicher Risikoerhöhung: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann sich die Beweislast dafür, dass ein festgestellter ärztlicher Fehler nicht ursächlich für den Schaden war, auf die Behandlerseite verlagern, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Das ist keine pauschale Beweislastumkehr wie im deutschen Recht, sondern eine an die konkrete Risikoerhöhung geknüpfte Rechtsprechungslinie, deren Anwendung im Einzelfall zu begründen ist.
    • Dokumentationsmängel: Was nicht dokumentiert ist, kann im Zweifel als nicht durchgeführt gewertet werden – das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall, kein Automatismus.
    • Anscheinsbeweis: Bei typischen Geschehensabläufen kann der Beweis des ersten Anscheins ausreichen, wenn die Gegenseite keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs aufzeigt.

    Die medizinische Beurteilung erfolgt im gerichtlichen Verfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Ein vorab eingeholtes Privatgutachten ersetzt dieses nicht, kann aber eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten liefern und hilft erfahrungsgemäß, die richtigen Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu formulieren. Bleibt ein Gutachten unvollständig oder widersprüchlich, ist regelmäßig eine Ergänzung oder mündliche Erörterung zu beantragen.

    Ansprüche

    Schmerzengeld, Verdienstentgang und Verjährung

    Steht ein Fehler nach Einholung des Sachverständigengutachtens fest, geht es um die möglichst vollständige Bezifferung des Schadens. Neben dem Schmerzengeld werden in der Praxis erfahrungsgemäß Positionen übersehen, die den Ersatzbetrag im Einzelfall erhöhen können.

    • Schmerzengeld nach § 1325 ABGB – bemessen nach Art, Dauer und Intensität der Beschwerden sowie den Dauerfolgen, auf Basis eines medizinischen Gutachtens.
    • Heilungs- und Behandlungskosten – Revisionseingriffe, Therapien, Selbstbehalte, Fahrt- und Zuzahlungskosten.
    • Verdienstentgang – entgangenes Einkommen und verminderte Erwerbsfähigkeit, bei Dauerfolgen als Rente.
    • Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse – Betreuung, Hilfsmittel, notwendige Adaptierungen.
    • Haushaltsführungsschaden – wenn der Haushalt nicht mehr im bisherigen Umfang geführt werden kann.

    Weil sich Spätfolgen erst nach Jahren zeigen können, wird neben dem Leistungsbegehren regelmäßig ein Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO erhoben. Es hält die Haftung für künftige Schäden aus demselben Sachverhalt offen.

    Die Verjährung richtet sich nach § 1489 ABGB: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut dreißig Jahre. Die Frist beginnt nicht zwingend mit dem Eingriff, sondern erst, wenn die für eine Klage nötigen Tatsachen bekannt waren oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit bekannt sein mussten. Ob ein Anspruch besteht und wie er durchgesetzt wird, ist stets anhand der konkreten Behandlung zu prüfen – mehr dazu unter Arzthaftung und Medizinrecht.

    Häufige Fragen zum Behandlungsfehler

    In der Regel liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn die Behandlung vom im Behandlungszeitpunkt anerkannten medizinischen Standard abgewichen ist. Maßstab ist nach § 1299 ABGB der sorgfältige Fachmann des jeweiligen Fachgebiets, nicht der einzelne Arzt mit seinen persönlichen Fähigkeiten. Ein unerwünschter Verlauf allein genügt für sich genommen meist nicht, weil grundsätzlich die fachgerechte Behandlung und nicht der Heilungserfolg geschuldet ist. Ob im Einzelfall ein Fehler vorliegt, lässt sich seriös erst nach Prüfung der Krankengeschichte und in der Regel nur mit einem Sachverständigengutachten beurteilen.

    Fehler, Schaden und Kausalität sind grundsätzlich von der Patientenseite zu beweisen. Für das Verschulden gilt bei vertraglicher Haftung die Beweislastregel des § 1298 ABGB. Hat ein festgestellter Fehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht, kann sich nach der Rechtsprechung des OGH auch die Beweislast für die Kausalität auf die Behandlerseite verlagern; das ist im Einzelfall zu prüfen und keine pauschale Umkehr wie in Deutschland. Auch Lücken in der Dokumentation können sich zulasten der Behandlerseite auswirken.

    In der Regel ja. Nach § 51 Ärztegesetz, den Krankenanstaltengesetzen und Art 15 DSGVO besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht und Kopie der Unterlagen einschließlich OP-Bericht, Pflegedokumentation, Befunden und Bildgebung. Wir fordern die Unterlagen erfahrungsgemäß schriftlich und unter Fristsetzung an; ob und in welchem Umfang sie noch vollständig vorhanden sind, zeigt sich erst danach.

    Nach § 1489 ABGB beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut regelmäßig dreißig Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Wann die Frist im Einzelfall zu laufen beginnt, ist oft eine eigene rechtliche Frage. Da sich Folgen mitunter erst später zeigen, wird zusätzlich häufig ein Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO erhoben, um künftige Schäden dem Grunde nach abzusichern.

    Erstberatung Arzthaftung – Rechtsanwalt in Wien

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    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.