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    Rechtsanwalt für Skiunfälle und Pistenrecht in Wien

    Skiunfall – Kinder

    Skiunfall mit Kindern: Aufsichtspflicht und Verantwortung

    Welche Sorgfaltsanforderungen bei Kindern auf der Piste nach österreichischem Recht bestehen, welche Pflichten Skischulen treffen und was bei Ansprüchen minderjähriger Verletzter zu beachten ist.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Skiunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung nach Skiunfällen, zu den ersatzfähigen Ansprüchen und zur Abwicklung mit Versicherern.

    Aufsicht

    Umfang der Aufsichtspflicht auf der Piste

    Die Aufsichtspflicht ist kein starrer Maßstab. Sie richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand und fahrerischem Können des Kindes sowie nach den Verhältnissen im Skigebiet.

    Die allgemeinen Verhaltensanforderungen im Skisport behandeln wir unter FIS-Regeln.

    Wer die Aufsicht vernachlässigt, kann nach § 1309 ABGB für Schäden einzustehen haben, die ein Kind Dritten zufügt. Umgekehrt kann eine unzureichende Beaufsichtigung bei einer Verletzung des eigenen Kindes als Mitverschulden zu berücksichtigen sein.

    Praktisch bedeutsam sind unter anderem die Auswahl geeigneter Abfahrten, das Fahren in Sichtweite, angepasste Geschwindigkeit in Kinderbereichen und die Ausrüstung. Für Kinder unter fünfzehn Jahren besteht in mehreren Bundesländern eine landesrechtliche Helmpflicht; welche Regelung gilt, hängt vom Bundesland ab. Zur Bedeutung des Helms für die Schadensteilung siehe Mitverschulden und Helm.

    Skischule

    Pflichten von Skischule und Skilehrer

    Mit der Anmeldung zum Skikurs kommt in der Regel ein Vertrag mit der Skischule zustande. Damit gehen Betreuungs- und Schutzpflichten einher.

    Zu den in der Praxis relevanten Anforderungen zählen die Einteilung in eine dem Können entsprechende Gruppe, eine vertretbare Gruppengröße, die Auswahl geeigneter Übungshänge, Verhaltensinstruktionen sowie die Beaufsichtigung in Pausen und beim Lifttransport.

    Für das Verhalten der eingesetzten Skilehrerinnen und Skilehrer hat die Skischule nach § 1313a ABGB in der Regel einzustehen. Ein Unfall im Kurs bedeutet jedoch nicht automatisch eine Pflichtverletzung: Der Skisport ist mit Risiken verbunden, die sich auch bei sorgfältiger Betreuung verwirklichen können.

    Ansprüche

    Besonderheiten bei Ansprüchen von und gegen Minderjährige

    Bei Kindern bestehen sowohl bei der Haftung als auch bei der Durchsetzung Besonderheiten.

    Unmündige Minderjährige sind grundsätzlich nicht deliktsfähig; eine Haftung kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 1310 ABGB in Betracht. In solchen Konstellationen richtet sich der Anspruch häufig gegen die aufsichtspflichtige Person. Ob eine private Haftpflichtversicherung Deckung gewährt, ist frühzeitig zu klären.

    Wird ein Kind verletzt, sind Vergleiche in der Regel pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen. Wegen möglicher Spätfolgen – etwa bei Verletzungen im Wachstumsalter – ist regelmäßig zu prüfen, ob die Haftung für künftige Schäden durch ein Feststellungsbegehren offenzuhalten ist. Zu den ersatzfähigen Positionen siehe Schadenersatz nach dem Skiunfall.

    Häufige Fragen zum Skiunfall mit Kindern

    Sie richtet sich nach Alter, Können und Einsichtsfähigkeit des Kindes sowie nach den konkreten Verhältnissen. Eine lückenlose Überwachung wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht verlangt; erforderlich ist ein Maß an Aufsicht, das nach den Umständen zumutbar und geboten ist. Die Beurteilung erfolgt stets einzelfallbezogen.

    Nur bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Betreuungspflicht, etwa bei unpassender Gruppeneinteilung, ungeeignetem Gelände oder unzureichender Beaufsichtigung. Für das Verhalten der Skilehrer hat die Skischule nach § 1313a ABGB grundsätzlich einzustehen. Ein Sturz allein begründet keine Haftung.

    Unmündige Minderjährige haften grundsätzlich nicht; § 1310 ABGB sieht nur unter engen Voraussetzungen eine Ersatzpflicht vor. In Betracht kommt vielmehr eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person nach § 1309 ABGB, wenn die Aufsicht vernachlässigt wurde. Ob Versicherungsdeckung besteht, ist zu prüfen.

    In mehreren Bundesländern besteht für Kinder unter fünfzehn Jahren eine landesrechtliche Helmpflicht. Fehlt der Helm, kann dies bei Kopfverletzungen als Mitverschulden berücksichtigt werden, wenn sich das Fehlen konkret ausgewirkt hat. Eine pauschale Kürzung ist damit nicht verbunden.

    Erstberatung Skirecht und Unfallhaftung – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.