
Skiunfall – Kinder
Skiunfall mit Kindern: Aufsichtspflicht und Verantwortung
Welche Sorgfaltsanforderungen bei Kindern auf der Piste nach österreichischem Recht bestehen, welche Pflichten Skischulen treffen und was bei Ansprüchen minderjähriger Verletzter zu beachten ist.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Skiunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung nach Skiunfällen, zu den ersatzfähigen Ansprüchen und zur Abwicklung mit Versicherern.
Umfang der Aufsichtspflicht auf der Piste
Die Aufsichtspflicht ist kein starrer Maßstab. Sie richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand und fahrerischem Können des Kindes sowie nach den Verhältnissen im Skigebiet.
Die allgemeinen Verhaltensanforderungen im Skisport behandeln wir unter FIS-Regeln.
Wer die Aufsicht vernachlässigt, kann nach § 1309 ABGB für Schäden einzustehen haben, die ein Kind Dritten zufügt. Umgekehrt kann eine unzureichende Beaufsichtigung bei einer Verletzung des eigenen Kindes als Mitverschulden zu berücksichtigen sein.
Praktisch bedeutsam sind unter anderem die Auswahl geeigneter Abfahrten, das Fahren in Sichtweite, angepasste Geschwindigkeit in Kinderbereichen und die Ausrüstung. Für Kinder unter fünfzehn Jahren besteht in mehreren Bundesländern eine landesrechtliche Helmpflicht; welche Regelung gilt, hängt vom Bundesland ab. Zur Bedeutung des Helms für die Schadensteilung siehe Mitverschulden und Helm.
Pflichten von Skischule und Skilehrer
Mit der Anmeldung zum Skikurs kommt in der Regel ein Vertrag mit der Skischule zustande. Damit gehen Betreuungs- und Schutzpflichten einher.
Zu den in der Praxis relevanten Anforderungen zählen die Einteilung in eine dem Können entsprechende Gruppe, eine vertretbare Gruppengröße, die Auswahl geeigneter Übungshänge, Verhaltensinstruktionen sowie die Beaufsichtigung in Pausen und beim Lifttransport.
Für das Verhalten der eingesetzten Skilehrerinnen und Skilehrer hat die Skischule nach § 1313a ABGB in der Regel einzustehen. Ein Unfall im Kurs bedeutet jedoch nicht automatisch eine Pflichtverletzung: Der Skisport ist mit Risiken verbunden, die sich auch bei sorgfältiger Betreuung verwirklichen können.
Besonderheiten bei Ansprüchen von und gegen Minderjährige
Bei Kindern bestehen sowohl bei der Haftung als auch bei der Durchsetzung Besonderheiten.
Unmündige Minderjährige sind grundsätzlich nicht deliktsfähig; eine Haftung kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 1310 ABGB in Betracht. In solchen Konstellationen richtet sich der Anspruch häufig gegen die aufsichtspflichtige Person. Ob eine private Haftpflichtversicherung Deckung gewährt, ist frühzeitig zu klären.
Wird ein Kind verletzt, sind Vergleiche in der Regel pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen. Wegen möglicher Spätfolgen – etwa bei Verletzungen im Wachstumsalter – ist regelmäßig zu prüfen, ob die Haftung für künftige Schäden durch ein Feststellungsbegehren offenzuhalten ist. Zu den ersatzfähigen Positionen siehe Schadenersatz nach dem Skiunfall.
Häufige Fragen zum Skiunfall mit Kindern
Sie richtet sich nach Alter, Können und Einsichtsfähigkeit des Kindes sowie nach den konkreten Verhältnissen. Eine lückenlose Überwachung wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht verlangt; erforderlich ist ein Maß an Aufsicht, das nach den Umständen zumutbar und geboten ist. Die Beurteilung erfolgt stets einzelfallbezogen.
Nur bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Betreuungspflicht, etwa bei unpassender Gruppeneinteilung, ungeeignetem Gelände oder unzureichender Beaufsichtigung. Für das Verhalten der Skilehrer hat die Skischule nach § 1313a ABGB grundsätzlich einzustehen. Ein Sturz allein begründet keine Haftung.
Unmündige Minderjährige haften grundsätzlich nicht; § 1310 ABGB sieht nur unter engen Voraussetzungen eine Ersatzpflicht vor. In Betracht kommt vielmehr eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person nach § 1309 ABGB, wenn die Aufsicht vernachlässigt wurde. Ob Versicherungsdeckung besteht, ist zu prüfen.
In mehreren Bundesländern besteht für Kinder unter fünfzehn Jahren eine landesrechtliche Helmpflicht. Fehlt der Helm, kann dies bei Kopfverletzungen als Mitverschulden berücksichtigt werden, wenn sich das Fehlen konkret ausgewirkt hat. Eine pauschale Kürzung ist damit nicht verbunden.
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