
Verkehrsunfall – Verschuldensteilung
Mitverschulden: wenn der Ersatz geteilt wird
Wie Gerichte Verschuldensquoten bilden, welche Rolle die Betriebsgefahr spielt und warum eine vorschnell akzeptierte Quote teuer wird.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Unfallabwicklung, die Haftung nach EKHG und ABGB sowie den Ablauf der Durchsetzung gegen den Haftpflichtversicherer.
Schadensteilung nach § 1304 ABGB
Trifft auch den Geschädigten ein Verschulden, wird der Schaden verhältnismäßig geteilt. Die Grundlage dafür ist § 1304 ABGB.
Die Quote entscheidet über jede einzelne Schadensposition – vom Schmerzengeld bis zum Fahrzeugschaden. Zum Gesamtablauf siehe Verkehrsunfall und Schadenersatz.
Lässt sich das Verhältnis der Verschuldensanteile nicht bestimmen, ist der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. In der Praxis bilden die Gerichte Quoten wie 1:1, 1:2 oder 1:3, je nach Gewicht der beiderseitigen Verstöße.
Mitverschulden setzt keine Rechtswidrigkeit gegenüber Dritten voraus, sondern eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Typische Anknüpfungspunkte sind:
- Verstöße gegen die StVO – überhöhte Geschwindigkeit, Vorrangverletzung, unaufmerksames Ausparken, Missachtung des Rechtsfahrgebots,
- Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, wenn ein Fehlverhalten des anderen bereits erkennbar war,
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, soweit sich das Verletzungsbild dadurch verschlechtert hat,
- Mitfahren bei einer erkennbar fahruntüchtigen Lenkerin oder einem erkennbar fahruntüchtigen Lenker,
- Verletzung der Schadensminderungspflicht nach dem Unfall, etwa Abbruch einer zumutbaren Therapie.
Der Ersatz wird um die Quote gekürzt – bei einem Mitverschulden von einem Drittel erhält der Geschädigte zwei Drittel jeder berechtigten Position.
Haftung auch ohne Verschulden
Eine österreichische Besonderheit: Selbst wer korrekt gefahren ist, kann als Halter eines Kraftfahrzeugs anteilig haften.
Das EKHG knüpft die Haftung an die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, unabhängig vom Verschulden. Befreiend wirkt nur ein unabwendbares Ereignis, für das ein strenger Maßstab gilt: Verlangt wird jede nach den Umständen mögliche Sorgfalt eines besonders aufmerksamen Lenkers, nicht bloß die Einhaltung der Verkehrsvorschriften.
Folge ist, dass bei einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge auch dann eine Quote entstehen kann, wenn einer Seite kein Verstoß nachweisbar ist. Umgekehrt tritt die bloße Betriebsgefahr gegenüber einem gravierenden Verschulden der Gegenseite regelmäßig zurück.
Zu beachten ist außerdem die Haftungshöchstsummen-Systematik des EKHG: Nach § 15 EKHG ist die Ersatzpflicht aus reiner Gefährdungshaftung für Personenschäden pro Verletztem mit einem Kapitalbetrag bzw. einer Jahresrente begrenzt, zusätzlich besteht eine Höchstgrenze je Halter; die Verschuldenshaftung nach dem ABGB kennt eine solche Deckelung nicht. Die konkreten Beträge werden gesetzlich periodisch angepasst und sollten im Einzelfall anhand der aktuellen Fassung des EKHG geprüft werden. In der Praxis wirkt sich die Begrenzung nur bei sehr schweren Schäden aus, ist dann aber unter Umständen entscheidend.
Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer – etwa Radfahrerinnen und Radfahrer – gilt die Gefährdungshaftung nicht; sie haften nur bei Verschulden, können aber gegenüber einem Kfz-Halter von dessen Gefährdungshaftung profitieren.
Beweisfragen und der Umgang mit Quotenangeboten
Versicherer bieten häufig früh eine Teilzahlung auf Basis einer angenommenen Quote an. Diese Quote ist der eigentliche Verhandlungsgegenstand.
Wer sich auf ein Mitverschulden beruft, muss es beweisen – das gilt auch für den Versicherer. Der Nachweis, dass eine Verletzung durch angelegten Gurt geringer ausgefallen wäre, ist beispielsweise ein medizinisch-technischer Beweis und keineswegs selbstverständlich; eine pauschale Kürzung allein wegen fehlenden Gurts kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht.
Erfahrungsgemäß entscheidet im Streitfall das unfallanalytische bzw. medizinische Gutachten über die Verschuldensquote: Aus Endstellungen, Spuren, Beschädigungsbildern und – soweit vorhanden – Daten aus Fahrzeugsystemen rekonstruiert der Sachverständige Geschwindigkeiten, Reaktionszeiten und Vermeidbarkeit. Fotos vom Unfallort, die polizeiliche Anzeige und Zeugenangaben sind dafür die Basis; sie sollten umgehend gesichert werden.
Ein Strafverfahren oder eine Verwaltungsstrafe präjudiziert die zivilrechtliche Beurteilung nicht vollständig, hat aber erhebliches Gewicht. Vor einer Zahlung eines Organmandats oder einer Strafverfügung sollte daher bedacht werden, welches Signal damit gesetzt wird.
Ein Quotenangebot des Versicherers sollte erst nach Prüfung des Akteninhalts angenommen werden. Häufig lässt sich die Quote nach Auswertung von Anzeige und Gutachten verschieben – dazu beraten wir im Rahmen der anwaltlichen Unfallvertretung.
Häufige Fragen zum Mitverschulden
Nach dem Gewicht der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen. Üblich sind Quoten wie 1:1, 1:2 oder 1:3; Grundlage ist meist ein technisches Sachverständigengutachten.
Derjenige, der sich darauf beruft – in der Praxis der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer. Behauptungen ohne technische oder medizinische Grundlage genügen nicht.
Ein Mitverschulden kommt in Betracht, wenn die Verletzungen bei angelegtem Gurt geringer ausgefallen wären. Das ist medizinisch-technisch nachzuweisen und hängt vom konkreten Verletzungsbild ab; eine pauschale Quote gibt es nicht.
Als Halter eines Kraftfahrzeugs ja, weil das EKHG an die Betriebsgefahr anknüpft. Befreiend wirkt nur ein unabwendbares Ereignis, für das ein strenger Sorgfaltsmaßstab gilt. Gegenüber einem gravierenden Verschulden der Gegenseite tritt die bloße Betriebsgefahr allerdings regelmäßig zurück.
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