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    Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle in Wien – Schadenersatz nach Verkehrsunfall

    Verkehrsunfall – Radverkehr

    Fahrradunfall: Haftung und Ansprüche im Radverkehr

    Wer nach einem Fahrradunfall haftet, welche Regeln der StVO maßgeblich sind und welche Ansprüche verletzten Radfahrerinnen und Radfahrern zustehen.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Unfallabwicklung, die Haftung nach EKHG und ABGB sowie den Ablauf der Durchsetzung gegen den Haftpflichtversicherer.

    Haftung

    Wer haftet nach einem Fahrradunfall?

    Radfahrerinnen und Radfahrer sind bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen im Vorteil: Sie können sich auf die Gefährdungshaftung des Halters stützen, während sie selbst nur bei Verschulden haften.

    Die Grundzüge der Unfallabwicklung – Beweissicherung, Anspruchsanmeldung und Verfahren – gelten unverändert; sie sind unter Verkehrsunfall zusammengefasst.

    Bei einem Zusammenstoß mit einem Kfz haftet dessen Halter nach dem EKHG bereits aufgrund der Betriebsgefahr, unabhängig von einem Verschulden; befreiend wirkt nur ein unabwendbares Ereignis. Daneben besteht die Verschuldenshaftung nach § 1295 ABGB. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann direkt in Anspruch genommen werden.

    Das Fahrrad selbst ist kein Kraftfahrzeug. Radfahrerinnen und Radfahrer haften daher nur bei Verschulden – etwa bei einer Vorrangverletzung oder beim Zusammenstoß mit Fußgängern. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die Person selbst; Deckung besteht häufig über die Privathaftpflicht, die üblicherweise in der Haushaltsversicherung enthalten ist.

    Typische Konstellationen sind:

    • Dooring – plötzliches Öffnen einer Fahrzeugtür. Nach § 25 Abs 4 StVO ist beim Öffnen darauf zu achten, dass andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden; das Verschulden liegt hier regelmäßig beim Türöffnenden.
    • Abbiegeunfälle mit einem im Radfahrstreifen geradeaus fahrenden Rad.
    • Kollisionen im Kreuzungsbereich und bei Radfahrerüberfahrten, wo besondere Vorrangregeln gelten.
    • Alleinunfälle durch mangelhafte Wegerhaltung – hier kommt eine Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB in Betracht, allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit.
    Regeln

    StVO-Pflichten, Helm und E-Bike

    Die Beurteilung des Verschuldens richtet sich nach den Regeln der StVO. Einige Punkte werden dabei regelmäßig falsch eingeschätzt.

    • Radfahranlagen: Nach § 68 StVO sind vorhandene Radfahranlagen grundsätzlich zu benützen; von dieser Pflicht bestehen Ausnahmen, insbesondere bei Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen sowie bei entsprechender Kennzeichnung.
    • Gehsteig und Gehweg dürfen mit dem Fahrrad grundsätzlich nicht befahren werden; bei Verstößen ist ein Mitverschulden naheliegend.
    • Helm: Eine allgemeine Helmpflicht besteht in Österreich nicht. Vorgeschrieben ist der Helm für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie – nach jüngerer Rechtslage – für unter 14-Jährige beim Lenken eines E-Bikes. Für erwachsene Radfahrerinnen und Radfahrer im gewöhnlichen Alltagsverkehr begründet das Fahren ohne Helm nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Mitverschulden. Anders beurteilt der Oberste Gerichtshof Fälle, in denen unter erkennbar rennmäßigen Bedingungen (etwa mit Rennrad, in geschlossener Formation und hoher Geschwindigkeit) gefahren wird; dort wurde ein Mitverschulden bei nachweislich helmvermeidbaren Kopfverletzungen bejaht. Für den durchschnittlichen Alltagsradler lässt sich daraus keine pauschale Regel ableiten – maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    • Alkohol: Für Radfahrer gilt die Grenze von 0,8 Promille. Darüber hinaus drohen Verwaltungsstrafen und ein erhebliches Mitverschulden.
    • E-Bike und Pedelec: Fahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 600 Watt gelten nicht als Kraftfahrzeug und werden wie Fahrräder behandelt. Schnellere Modelle (S-Pedelecs) unterliegen dem Kraftfahrrecht mit Zulassungs-, Versicherungs- und Helmpflicht.
    • Ausrüstung: Beleuchtung, Rückstrahler, Bremsen und Glocke sind vorgeschrieben; Mängel können bei Nacht- oder Schlechtwetterunfällen eine Quote begründen.

    Ob und in welchem Ausmaß sich ein Verstoß auf die Ansprüche auswirkt, richtet sich nach § 1304 ABGB; Näheres unter Mitverschulden.

    Ansprüche

    Ersatzpositionen und Beweissicherung

    Fahrradunfälle enden überdurchschnittlich oft mit erheblichen Verletzungen. Die Ansprüche entsprechen jenen nach anderen Verkehrsunfällen.

    • Schmerzengeld nach § 1325 ABGB, bemessen nach Schmerzperioden und Dauerfolgen.
    • Heilungskosten, Therapien, Selbstbehalte und Fahrtkosten.
    • Verdienstentgang und bei Dauerfolgen eine Rente.
    • Sachschaden – Reparatur oder Zeitwert des Fahrrads, beschädigte Bekleidung, Helm, Brille und elektronische Geräte.
    • Pflegeaufwand und Haushaltsführungsschaden bei längerer Beeinträchtigung.
    • Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO bei möglichen Spätfolgen.

    Zur Beweissicherung: Wenn möglich sollte die Polizei beigezogen werden, weil eine spätere Rekonstruktion ohne Anzeige und Spurenlage schwierig ist. Hilfreich sind Fotos der Endstellung und der Beschädigungen, Zeugenkontakte, die Aufbewahrung des beschädigten Fahrrads und der Kleidung sowie eine zeitnahe ärztliche Untersuchung – auch bei zunächst geringfügig erscheinenden Beschwerden, weil sonst später die Kausalität bestritten wird.

    Es gilt die dreijährige Verjährung nach § 1489 ABGB. Die Anmeldung gegenüber dem gegnerischen Versicherer und die weitere Durchsetzung übernehmen wir im Rahmen der Vertretung nach Verkehrsunfällen.

    Häufige Fragen zum Fahrradunfall

    Regelmäßig derjenige, der die Fahrzeugtür geöffnet hat. Nach § 25 Abs 4 StVO ist beim Öffnen darauf zu achten, dass andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Ein Mitverschulden des Radfahrers kommt in Betracht, wenn ein zu geringer Seitenabstand oder überhöhte Geschwindigkeit vorlag.

    Eine allgemeine Helmpflicht besteht in Österreich nicht; vorgeschrieben ist der Helm für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie für unter 14-Jährige beim E-Bike. Für erwachsene Alltagsradlerinnen und -radler führt das Fehlen eines Helms nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einer Kürzung. Eine Ausnahme hat der Oberste Gerichtshof für sportlich-rennmäßiges Fahren unter besonderen Risikobedingungen angenommen; ob eine vergleichbare Konstellation vorliegt, ist im Einzelfall medizinisch-technisch zu klären.

    Fahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und höchstens 600 Watt gelten nicht als Kraftfahrzeug und werden wie Fahrräder behandelt. Schnellere S-Pedelecs unterliegen dem Kraftfahrrecht mit Zulassungs-, Versicherungs- und Helmpflicht; das wirkt sich auf Haftung und Versicherungsdeckung aus.

    Dann kommt eine Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB in Betracht. Diese setzt allerdings grobe Fahrlässigkeit voraus, was die Durchsetzung deutlich erschwert. Entscheidend sind Fotos der Schadstelle, Zeugen und eine rasche Dokumentation, weil Schäden oft kurzfristig behoben werden.

    Erstberatung Verkehrsunfall – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.