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    Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle in Wien – Schadenersatz nach Verkehrsunfall

    Verkehrsunfall – Auslandsbezug

    Verkehrsunfall im Ausland: Zuständigkeit, anwendbares Recht und Abwicklung

    Wie sich ein Unfall mit Auslandsbezug aus österreichischer Sicht abwickeln lässt, welches Recht in der Regel zur Anwendung kommt und welche Stellen dabei eine Rolle spielen.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle in Wien – dort finden Sie die Grundlagen der Unfallabwicklung, die Haftung nach EKHG und ABGB sowie den Ablauf der Durchsetzung gegen den Haftpflichtversicherer.

    Recht

    Welches Recht ist anwendbar?

    Bei einem Unfall im Ausland ist zunächst zu klären, nach welchem Recht sich Haftung und Schadenersatz richten. Die Antwort entscheidet häufig über Anspruchshöhe und Fristen.

    Die Grundlagen zur Schadensabwicklung finden Sie unter Verkehrsunfall und Schadenersatz.

    Innerhalb der EU bestimmt in der Regel die Rom II-Verordnung das anwendbare Recht; grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes. Ausnahmen kommen etwa in Betracht, wenn beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben. Für Verkehrsregeln und Sorgfaltsanforderungen sind ohnehin regelmäßig die Vorschriften des Unfallortes maßgeblich.

    Praktische Folge: Bemessung des Schmerzengeldes, Ersatzfähigkeit einzelner Positionen, Mitverschuldensquoten und Verjährungsfristen können erheblich von den österreichischen Maßstäben abweichen. Eine Übertragung österreichischer Erfahrungswerte auf einen Auslandsfall ist daher nicht zulässig.

    Abwicklung

    Regulierungsbeauftragter, Entschädigungsstelle und Grüne Karte

    Für Unfälle im EWR bestehen Mechanismen, die eine Abwicklung von Österreich aus erleichtern sollen. Ob sie greifen, hängt von Unfallort und beteiligtem Fahrzeug ab.

    • Schadenregulierungsbeauftragter: Ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer haben in Österreich in der Regel einen Beauftragten, an den Ansprüche gerichtet werden können.
    • Entschädigungsstelle: Erfolgt binnen der vorgesehenen Frist keine begründete Antwort oder ist kein Beauftragter benannt, kommt die Befassung der Entschädigungsstelle in Betracht.
    • Nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug: Hier kann der jeweilige Garantiefonds bzw. Fachverband zuständig sein; die Voraussetzungen sind eng und im Einzelfall zu prüfen.
    • Grüne Karte: Außerhalb des EWR erleichtert sie den Nachweis des Versicherungsschutzes.

    Beweismittel sind bei Auslandsunfällen besonders wichtig: polizeiliche Unfallaufnahme, Fotos, Kennzeichen und Versicherungsdaten sowie Zeugenkontakte lassen sich nachträglich oft nicht mehr beschaffen.

    Verfahren

    Gerichtsstand, Kosten und Fristen

    Auch wenn eine Klage in Österreich in Betracht kommt, bleibt es häufig bei der Anwendung ausländischen Sachrechts.

    Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer kann nach der Rechtsprechung des EuGH und der Zuständigkeitsordnung unter bestimmten Voraussetzungen am Wohnsitz des Geschädigten geltend gemacht werden. Das Gericht wendet dann in der Regel dennoch das Recht des Unfallortes an, was regelmäßig die Einholung von Rechtsauskünften oder Gutachten erfordert und Verfahrensdauer sowie Kosten beeinflusst.

    Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Fristen: Verjährungsfristen des Unfallortstaats können kürzer sein als die österreichischen drei Jahre nach § 1489 ABGB. Ob und wann Ansprüche zu sichern sind, sollte daher frühzeitig geprüft werden.

    Häufige Fragen zum Unfall im Ausland

    In der Regel nicht. Nach der Rom II-Verordnung ist grundsätzlich das Recht des Unfallortes maßgeblich. Ausnahmen kommen etwa bei gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt der Beteiligten in Betracht. Welche Regelung im Einzelfall greift, ist gesondert zu prüfen.

    Ein Direktanspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen am eigenen Wohnsitz verfolgt werden. Das Gericht wendet dabei regelmäßig dennoch ausländisches Sachrecht an. Ob dieser Weg zweckmäßig ist, ist vorab zu klären.

    Nicht unbedingt. Die Bemessung richtet sich nach dem anwendbaren Recht und kann deutlich abweichen. Österreichische Erfahrungswerte lassen sich daher nicht übertragen.

    Nach Möglichkeit polizeiliche Unfallaufnahme veranlassen, Fotos von Endstellung, Schäden und Örtlichkeit anfertigen, Kennzeichen, Versicherung und Kontaktdaten der Beteiligten sowie von Zeugen festhalten und den europäischen Unfallbericht ausfüllen. Fehlen solche Beweismittel, wird die Durchsetzung im Ausland deutlich schwieriger.

    Erstberatung Verkehrsunfall – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.