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    Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – Beratung von Arbeitnehmern

    Arbeitsrecht – Beendigungsansprüche

    Abfertigung: altes und neues System im Vergleich

    Wer im Einzelfall Anspruch auf Abfertigung hat, wie sie in der Regel berechnet wird und bei welcher Beendigungsart der Anspruch entfällt.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zu Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis und zum Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

    Systeme

    Zwei Systeme – das Eintrittsdatum entscheidet

    Welche Regeln gelten, hängt davon ab, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Beide Systeme können bei langen Erwerbsbiografien nebeneinander bestehen.

    In der Regel prüfen wir zunächst das Eintrittsdatum, den Dienstvertrag und die Lohnzettel, um das anwendbare System zu bestimmen. Zur Einordnung in die übrigen Beendigungsansprüche siehe Arbeitsrecht.

    Abfertigung alt gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht in das neue System übertragen wurden. Rechtsgrundlage ist für Angestellte § 23 AngG, für Arbeiter das Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Der Anspruch entsteht gegenüber dem Arbeitgeber direkt.

    Abfertigung neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Nach dem BMSVG zahlt der Arbeitgeber laufend 1,53 % des monatlichen Entgelts an eine betriebliche Vorsorgekasse. Der Anspruch richtet sich gegen diese Kasse, nicht gegen den Arbeitgeber, und bleibt beim Arbeitgeberwechsel erhalten – das sogenannte Rucksackprinzip.

    Wer vor 2003 eingetreten ist, konnte in das neue System übertreten oder die alten Anwartschaften einfrieren und für die Zukunft in das neue System wechseln. In solchen Fällen bestehen zwei Ansprüche nebeneinander, die getrennt zu prüfen sind.

    Abfertigung alt

    Voraussetzungen, Höhe und Verlust des Anspruchs

    Im alten System hängt der Anspruch von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von der Art der Beendigung ab. Genau daran scheitert er nach unserer Erfahrung häufig.

    Der Anspruch entsteht ab einer ununterbrochenen Dauer von drei Jahren und steigt gestaffelt an: beginnend mit zwei Monatsentgelten und ansteigend bis zu zwölf Monatsentgelten nach 25 Dienstjahren. Bemessungsgrundlage ist das für den letzten Monat gebührende Entgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen und regelmäßiger Zulagen.

    Die Abfertigung gebührt insbesondere bei:

    • Kündigung durch den Arbeitgeber,
    • einvernehmlicher Auflösung,
    • unberechtigter Entlassung,
    • berechtigtem vorzeitigem Austritt,
    • Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
    • Beendigung wegen Pensionsantritt nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

    Sie entfällt hingegen bei Selbstkündigung und bei verschuldeter Entlassung sowie beim unberechtigten vorzeitigen Austritt. Diese Konsequenz wird oft unterschätzt: Eine vom Arbeitgeber angeregte einvernehmliche Auflösung ist für den Anspruch günstiger als eine eigene Kündigung, weshalb Beendigungsvereinbarungen vor Unterfertigung geprüft werden sollten.

    Erhalten bleibt der Anspruch außerdem bei bestimmten Beendigungen im Zusammenhang mit Mutterschutz und Karenz sowie beim Austritt aus wichtigem Grund – hier kommt es auf die Umstände an.

    Abfertigung neu

    Verfügung über das Guthaben und praktische Fragen

    Im neuen System geht der Anspruch nicht verloren – er kann aber je nach Beendigungsart nicht sofort ausgezahlt werden.

    Über das Guthaben kann verfügt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und zumindest drei Einzahlungsjahre vorliegen. Endet das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten Austritt, bleibt das Guthaben erhalten, kann aber nicht ausbezahlt werden – es verbleibt in der Vorsorgekasse und wird weitergeführt.

    Steht die Verfügung offen, bestehen mehrere Möglichkeiten: Auszahlung als Kapitalbetrag, Weiterveranlagung in der Kasse, Übertragung zur Kasse des neuen Arbeitgebers oder Verwendung für eine Pensionszusatzversicherung. Die Auszahlung wird begünstigt mit 6 % versteuert; wer sie nicht benötigt, sollte die steuerlichen und pensionsrechtlichen Auswirkungen abwägen.

    Praktische Punkte, die regelmäßig zu Streit führen:

    • Nicht abgeführte Beiträge: Der Kontoauszug der Vorsorgekasse ist zu kontrollieren; fehlende Zahlungen sind gegenüber dem Arbeitgeber und der Sozialversicherung zu urgieren.
    • Richtige Bemessungsgrundlage: Beiträge sind vom gesamten beitragspflichtigen Entgelt zu leisten, einschließlich Sonderzahlungen.
    • Beendigungsart im Dienstzettel: Ob einvernehmlich oder durch Kündigung beendet wurde, entscheidet über die Verfügungsmöglichkeit – die Bezeichnung im Schreiben sollte den tatsächlichen Ablauf wiedergeben.

    Bei Streit über Grund, Höhe oder Beendigungsart ist der Anspruch vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchzusetzen; auf Verfallsfristen aus Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag ist zu achten. Wir prüfen die Unterlagen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertretung.

    Häufige Fragen zur Abfertigung

    In der Regel gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht übertragen wurden, die Abfertigung alt. Für alle danach begonnenen Arbeitsverhältnisse gilt die Abfertigung neu nach dem BMSVG. Bei einem Übertritt oder Einfrieren können beide Ansprüche nebeneinander bestehen; welches System im Einzelfall anwendbar ist, sollte anhand der Unterlagen geprüft werden.

    Im alten System grundsätzlich ja – bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem Austritt entfällt der Anspruch in der Regel. Im neuen System bleibt das Guthaben in der Vorsorgekasse erhalten, kann aber in diesen Fällen nicht ausbezahlt werden. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, hängt von den konkreten Beendigungsumständen ab.

    Sie ist nach Dienstjahren gestaffelt und beginnt nach drei Jahren mit zwei Monatsentgelten; nach 25 Dienstjahren gebühren zwölf Monatsentgelte. Bemessungsgrundlage ist das zuletzt gebührende Entgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen und regelmäßiger Zulagen.

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei zumindest drei Einzahlungsjahren, sofern die Beendigungsart die Verfügung zulässt. Möglich sind Auszahlung, Weiterveranlagung, Übertragung zur Kasse des neuen Arbeitgebers oder Verwendung für eine Pensionszusatzversicherung; die Auszahlung wird begünstigt mit 6 % versteuert.

    Erstberatung Arbeitsrecht – Rechtsanwalt in Wien

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    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.