
Arbeitsrecht – Entgelt
Offene Entgeltansprüche: Gehalt, Überstunden und Zulagen durchsetzen
Welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach unserer Erfahrung häufig offen bleiben, welche Fristen drohen und wie sie im Einzelfall wirksam geltend gemacht werden können.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zu Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis und zum Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht.
Welche Entgeltbestandteile offen bleiben
Zum Entgelt zählt weit mehr als das Grundgehalt. Offene Ansprüche entstehen nach unserer Erfahrung häufig bei den Nebenbestandteilen und werden oft erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichtbar.
In der Regel prüfen wir zunächst Dienstvertrag, anwendbaren Kollektivvertrag, Lohnzettel und die vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen, bevor wir Ansprüche geltend machen. Die Durchsetzung übernehmen wir im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertretung.
- Grundentgelt in kollektivvertraglicher Mindesthöhe, einschließlich unrichtiger Einstufung und nicht berücksichtigter Vordienstzeiten oder Vorrückungen.
- Überstunden mit Zuschlag von 50 % nach dem AZG, für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 25 %, soweit kein Zeitausgleich innerhalb des vorgesehenen Zeitraums erfolgt.
- Sonderzahlungen – Urlaubs- und Weihnachtsremuneration nach dem Kollektivvertrag, bei unterjähriger Beendigung anteilig.
- Zulagen und Zuschläge – Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen.
- Provisionen und Prämien, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Reisekosten und Diäten nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung.
- Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub bei Beendigung.
- Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei Dienstverhinderung.
Grundlage jeder Prüfung sind Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Arbeitgeber ist zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet; fehlen sie, wirkt sich das im Prozess zu seinen Lasten aus, weil eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers dann besonderes Gewicht erhalten.
Verfall und Verjährung – der häufigste Grund für Anspruchsverlust
Bei Entgeltansprüchen sind zwei Fristen zu unterscheiden. In der Regel entscheidet die kürzere.
Verfallsfristen finden sich in nahezu jedem Kollektivvertrag und häufig auch im Arbeitsvertrag. Sie sind kurz – oft drei Monate ab Fälligkeit – und führen zum endgültigen Verlust des Anspruchs, wenn nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Vertragliche Verfallsklauseln sind allerdings nur wirksam, wenn sie nicht unangemessen kurz sind und die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar erschweren; überdies dürfen sie kollektivvertragliche Ansprüche nicht unterlaufen. Ob eine Klausel hält, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Verjährung beträgt für Ansprüche auf Entgelt und Auslagenersatz nach § 1486 ABGB drei Jahre.
Wichtig ist die richtige Form der Geltendmachung: Verlangen Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine schriftliche Geltendmachung, genügt eine mündliche Nachfrage nicht. Empfehlenswert ist ein Schreiben, das die Ansprüche nach Art, Zeitraum und – soweit möglich – Höhe konkret bezeichnet, unter Fristsetzung, und dessen Zugang nachweisbar ist. Bei laufendem Arbeitsverhältnis ist die Geltendmachung zulässig; erfolgt darauf eine Kündigung, kann ein verpöntes Motiv vorliegen (siehe Kündigungsanfechtung).
Verfahren, Insolvenz und Beweisführung
Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, entscheidet im Einzelfall das Arbeits- und Sozialgericht. Die Beweisvorbereitung beginnt aus unserer Sicht aber bereits deutlich früher.
Für Klagen aus dem Arbeitsverhältnis ist in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Das Verfahren ist in erster Instanz von Gerichtsgebühren befreit; eine Anwaltspflicht besteht nicht, die Vertretung ist bei strittigen Stundenaufzeichnungen und Einstufungsfragen aber sinnvoll.
Zur Beweisführung eignen sich: eigene laufende Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit, dienstliche E-Mails und Nachrichten mit Zeitstempel, Zutrittsprotokolle, Dienstpläne, Zeugen sowie die Gehaltsabrechnungen. Wer erst nach Beendigung zu rekonstruieren beginnt, hat es deutlich schwerer.
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, werden offene Ansprüche über den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist fristgebunden – grundsätzlich binnen sechs Monaten ab dem im Gesetz vorgesehenen Stichtag – und sollte umgehend nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Parallel sind die Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Werden Ansprüche im Zuge einer Beendigung geltend gemacht, sind sie gemeinsam mit den übrigen Beendigungsansprüchen zu prüfen – insbesondere Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und allfälliger Kündigungsentschädigung. Eine gesammelte Geltendmachung ist regelmäßig wirksamer als mehrere Einzelschreiben.
Häufige Fragen zu offenen Entgeltansprüchen
Das richtet sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag; verbreitet sind Fristen von rund drei Monaten ab Fälligkeit, im Einzelfall können andere Fristen gelten. Unabhängig davon verjähren Entgeltansprüche nach § 1486 ABGB in drei Jahren. Maßgeblich ist in der Regel die jeweils kürzere Frist, weshalb möglichst rasch und in der vorgesehenen Form geltend zu machen ist.
Nach unserer Erfahrung am besten durch eigene laufende Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Pausen, ergänzt durch E-Mails mit Zeitstempel, Dienstpläne, Zutrittsprotokolle und Zeugen. Der Arbeitgeber ist zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet; fehlen diese, kommt den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers im Verfahren nach der Rechtsprechung erhöhtes Gewicht zu.
In der Regel nicht, wenn Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine schriftliche Geltendmachung verlangen. Empfehlenswert ist deshalb meist ein Schreiben, das die Ansprüche nach Art, Zeitraum und Höhe bezeichnet, eine Zahlungsfrist setzt und dessen Zugang nachweisbar ist.
Offene Ansprüche sind in der Regel über den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist fristgebunden und sollte im Einzelfall umgehend nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden; parallel sind die Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Weitere Themen im Arbeitsrecht
Beendigungsfragen und offene Ansprüche treten in der Praxis meist gemeinsam auf. Den Gesamtüberblick finden Sie unter anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht.
Kündigungsanfechtung
§ 105 ArbVG: Sozialwidrigkeit, verpöntes Motiv und die kurze Frist von zwei Wochen.
Entlassungsanfechtung
Unberechtigte Entlassung: Entlassungsgründe, Unverzüglichkeit, Anfechtung und Kündigungsentschädigung.
Abfertigung
Abfertigung alt und neu: Voraussetzungen, Höhe und die Frage, wann der Anspruch verloren geht.
Arbeitsvertrag
Vertragsprüfung vor Unterschrift: All-in, Konkurrenzklausel, Ausbildungskostenrückersatz und Befristung.
Erstberatung Arbeitsrecht – Rechtsanwalt in Wien
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