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    Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – Beratung von Arbeitnehmern

    Arbeitsrecht – Urlaub

    Urlaubsersatzleistung: Anspruch, Berechnung und Durchsetzung

    Wann bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung gebührt, wie sie nach österreichischem Recht ermittelt wird und welche Fristen dabei zu beachten sind.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zu Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis und zum Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

    Anspruch

    Wann eine Urlaubsersatzleistung gebührt

    Wird das Dienstverhältnis beendet und ist der gebührende Urlaub nicht verbraucht, ist der offene Teil in der Regel in Geld abzugelten.

    Weitere offene Ansprüche behandeln wir unter offenes Entgelt, die anwaltliche Vertretung unter Arbeitsrecht.

    Der Anspruch richtet sich nach dem Urlaubsgesetz. Für das laufende Urlaubsjahr wird der Anspruch grundsätzlich aliquot – entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit – berechnet; Urlaubsguthaben aus früheren Urlaubsjahren sind in der Regel zur Gänze abzugelten.

    Zu beachten sind Sonderkonstellationen: Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers kann der Anspruch für das laufende Urlaubsjahr nach den gesetzlichen Bestimmungen entfallen. Wurde mehr Urlaub verbraucht als aliquot gebührt, kommt eine Rückverrechnung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht. Die Beurteilung hängt von der Beendigungsart ab.

    Berechnung

    Wie die Höhe ermittelt wird

    Maßgeblich ist das sogenannte Ausfallsprinzip: Zu leisten ist jenes Entgelt, das bei tatsächlichem Urlaubsverbrauch gebührt hätte.

    In die Bemessungsgrundlage fließen daher neben dem Grundlohn auch laufend geleistete Entgeltbestandteile ein, etwa Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalen. Ob eine bestimmte Leistung als regelmäßiger Entgeltbestandteil zu werten ist, ist im Einzelfall und häufig anhand von Kollektivvertrag und tatsächlicher Übung zu beurteilen.

    Streitpunkte in der Praxis sind unter anderem:

    • Einbeziehung von Provisionen und variablen Bezügen (Durchschnittsbetrachtung).
    • Behandlung von Zeitguthaben neben dem Urlaubsanspruch.
    • Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist – eine einseitige Anordnung ist nur eingeschränkt zulässig; erforderlich ist grundsätzlich eine Vereinbarung.
    • Aliquotierung bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes, etwa nach Wechsel in Teilzeit.
    Fristen

    Verfall, Verjährung und Durchsetzung

    Offene Ansprüche sollten zeitnah geltend gemacht werden. Neben der gesetzlichen Verjährung sind kollektivvertragliche Verfallsfristen zu beachten.

    Der Urlaubsanspruch verjährt nach dem Urlaubsgesetz grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für Entgeltansprüche nach Beendigung ist zusätzlich § 1486 ABGB maßgeblich. Viele Kollektivverträge und Dienstverträge sehen darüber hinaus kurze Verfallsfristen vor, die eine schriftliche Geltendmachung binnen weniger Monate verlangen.

    Wir fordern daher zunächst eine nachvollziehbare Endabrechnung samt Zeitaufzeichnungen an und machen die offenen Beträge schriftlich und fristwahrend geltend. Ob eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht zweckmäßig ist, hängt von Höhe, Beweislage und Verfahrensrisiko ab.

    Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung

    Bei Beendigung ist nicht verbrauchter Urlaub in der Regel abzugelten. Für das laufende Urlaubsjahr erfolgt die Berechnung grundsätzlich aliquot. Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt kann der Anspruch für das laufende Urlaubsjahr nach den gesetzlichen Bestimmungen entfallen; das ist anhand der Beendigungsart zu prüfen.

    Nach dem Ausfallsprinzip jenes Entgelt, das bei Urlaubsverbrauch gebührt hätte. Regelmäßig geleistete Zulagen, Zuschläge und variable Bestandteile können daher einzubeziehen sein. Ob dies auf eine konkrete Zahlung zutrifft, hängt von Kollektivvertrag, Vertrag und tatsächlicher Übung ab.

    Urlaub ist grundsätzlich zu vereinbaren; eine einseitige Anordnung ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Ob ein während der Kündigungsfrist konsumierter Urlaub wirksam vereinbart wurde, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres. Zusätzlich können kollektivvertragliche Verfallsfristen von wenigen Monaten gelten, die eine schriftliche Geltendmachung verlangen. Eine zeitnahe Prüfung ist daher ratsam.

    Erstberatung Arbeitsrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.