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    Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – Beratung von Arbeitnehmern

    Arbeitsrecht – Beendigung

    Einvernehmliche Auflösung: prüfen, verhandeln, absichern

    Was bei einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nach österreichischem Recht zu bedenken ist, welche Ansprüche zu regeln sind und welche Folgen eine Generalklausel haben kann.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zu Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis und zum Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

    Einordnung

    Was die einvernehmliche Auflösung von der Kündigung unterscheidet

    Die einvernehmliche Auflösung beruht auf einer Willensübereinstimmung beider Seiten. Sie ist keine einseitige Beendigung und unterliegt daher grundsätzlich nicht den Kündigungsfristen und -terminen.

    Zu den übrigen Beendigungsformen siehe Arbeitsrecht.

    Praktisch bedeutsam ist vor allem, dass eine einvernehmliche Auflösung in der Regel nicht nach § 105 ArbVG angefochten werden kann. Wer unterschreibt, verzichtet damit faktisch auf den Kündigungsschutz – dazu näher unter Kündigungsanfechtung.

    Wird eine Auflösungsvereinbarung unter Druck oder unter unrichtigen Angaben herbeigeführt, kommen Irrtum, List oder Drohung als Anfechtungsgründe in Betracht. Solche Konstellationen sind allerdings beweisbedürftig und im Einzelfall zu prüfen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderem Bestandschutz – etwa während Schwangerschaft, Elternteilzeit, Präsenzdienst oder bei begünstigter Behinderung – bestehen zusätzliche Schutzbestimmungen; teils sind Formerfordernisse oder eine vorherige Belehrung vorgesehen.

    Inhalt

    Welche Punkte in der Vereinbarung zu regeln sind

    Über das wirtschaftliche Ergebnis entscheidet weniger das „Ob“ als die inhaltliche Ausgestaltung.

    • Beendigungszeitpunkt – auch mit Blick auf Sonderzahlungen und Anwartschaften.
    • Offene Entgeltansprüche – Überstunden, Zulagen, Provisionen, Prämien; dazu offenes Entgelt.
    • Urlaubsersatzleistung und Zeitguthaben – Abgeltung oder Verbrauch, klar beziffert.
    • Abfertigung – je nach System Abfertigung alt oder Verfügung über die Anwartschaft nach dem BMSVG; siehe Abfertigung.
    • Dienstzeugnis – Anspruch und Inhalt.
    • Konkurrenzklausel und Rückzahlungsklauseln – ausdrückliche Regelung, ob sie entfallen.
    • Rückgabe von Firmeneigentum und Klarstellung zu Dienstwagen oder Diensthandy.

    Besonderes Augenmerk verdient eine Generalklausel („mit Erfüllung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt“). Sie kann auch unbekannte Ansprüche erfassen und sollte daher erst geprüft werden, wenn alle Positionen erhoben sind.

    Folgen

    Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und weitere Schritte

    Die Beendigungsart wirkt sich auf den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus. Die Beurteilung obliegt dem AMS.

    Bei einer einvernehmlichen Auflösung kommt nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine Sperrfrist in Betracht; ob und in welchem Umfang, hängt vom Einzelfall und der Beurteilung des AMS ab. Eine verbindliche Auskunft dazu erteilt ausschließlich das AMS. Unabhängig davon können Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung den Leistungsbeginn zeitlich verschieben.

    Vor der Unterschrift empfiehlt es sich daher, den Entwurf prüfen zu lassen und Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen. Eine einmal unterfertigte Vereinbarung lässt sich nur unter engen Voraussetzungen wieder beseitigen.

    Häufige Fragen zur einvernehmlichen Auflösung

    Nur unter engen Voraussetzungen. Eine Anfechtung nach § 105 ArbVG scheidet in der Regel aus. In Betracht kommen Irrtum, List oder Drohung sowie Verstöße gegen besondere Schutzbestimmungen, etwa im Mutterschutz oder bei begünstigter Behinderung. Das ist im Einzelfall und anhand der Umstände der Unterfertigung zu prüfen.

    Nicht zwangsläufig. In der Abfertigung alt besteht bei einvernehmlicher Auflösung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Anspruch. Im System der Abfertigung neu bleibt die angesparte Anwartschaft erhalten; über die Auszahlung entscheidet die Beendigungsart mit. Die konkrete Beurteilung hängt vom Eintrittsdatum und der Vereinbarung ab.

    Bei einvernehmlicher Auflösung kommt eine Sperrfrist nach dem AlVG in Betracht. Die Entscheidung trifft das AMS; eine verbindliche Auskunft ist dort einzuholen. Zusätzlich können Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung den Leistungsbeginn hinausschieben.

    Nein. Es besteht keine Verpflichtung, eine Auflösungsvereinbarung im Gespräch sofort zu unterfertigen. Sinnvoll ist, sich den Entwurf aushändigen zu lassen und ihn vor der Unterschrift prüfen zu lassen.

    Erstberatung Arbeitsrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.