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    Rechtsanwalt KFZ-Recht Wien

    Spezialisierter Rechtsanwalt im KFZ-Recht

    KFZ-Recht in Wien — Rechtsanwalt für Autokauf, Führerschein & Unfall

    Ein Mangel am Gebrauchtwagen, ein drohender Führerscheinentzug oder ein Verkehrsunfall — fundiertes und schnelles Handeln entscheidet. Vertretung in ganz Österreich, mit transparenten Kosten.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    • Gewährleistung Autokauf (VGG 2022)
    • Führerscheinentzug
    • Verkehrsunfall & Schadenersatz

    Was passiert beim Erstgespräch?

    • Prüfung Ihrer Unterlagen

      Detaillierte Analyse Ihrer Dokumente und Ansprüche

    • Einschätzung der Erfolgsaussichten

      Realistische Bewertung Ihrer rechtlichen Position

    • Transparente Honorarvereinbarung

      Klare Kostenübersicht vor Mandatsübernahme

    Überblick

    Rechtsanwalt in Wien für KFZ-Recht und Verkehrsrecht

    Das KFZ-Recht umfasst alle rechtlichen Fragen rund ums Kraftfahrzeug — vom privaten Gebrauchtwagenkauf über den Verkehrsunfall bis zur Verteidigung gegen behördliche Sanktionen. Rechtliche Grundlage bilden in Österreich unter anderem das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), das ABGB, das Führerscheingesetz (FSG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Kraftfahrgesetz (KFG).

    Mit langjähriger Erfahrung im Verkehrsrecht vertrete ich Privatpersonen und Unternehmen — bei der Durchsetzung von Ansprüchen wie auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Auch Autoverkäufer und Händler unterstütze ich bei der Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche.

    Rechtsanwalt KFZ-Recht Wien — Autokauf und Führerschein

    Mein Ziel ist es, komplexe rechtliche Sachverhalte verständlich zu erklären und gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Lösung zu finden — mit transparenter Kommunikation und klarer Kostenübersicht von Beginn an.

    Anlass

    Wann brauche ich einen Anwalt für KFZ-Recht?

    Die typischen Situationen, in denen anwaltliche Hilfe im KFZ-Recht wirklich den Unterschied macht — von kurzen Fristen bis zu komplexen Beweisfragen.

    Mangelhafter Autokauf

    Nach dem Kauf tritt ein Defekt auf, den der Händler oder private Verkäufer nicht kannte oder verschwiegen hat. Gewährleistungsansprüche müssen binnen Fristen richtig geltend gemacht werden.

    Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden

    Die gegnerische Versicherung rechnet zu niedrig ab, verweigert die merkantile Wertminderung oder verzögert die Zahlung.

    Führerscheinentzug oder Androhung

    Ein Bescheid ist zugestellt worden, die Fristen laufen. Ohne rasche anwaltliche Prüfung drohen irreversible Folgen.

    Strafverfügung oder Anonymverfügung

    Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist kurz — viele Bescheide enthalten formale oder inhaltliche Mängel, die eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen.

    Streit mit der Kaskoversicherung

    Deckungsablehnung, Vorwurf der Obliegenheitsverletzung, Quotelung nach dem VersVG — komplexe Rechtsfragen, die qualifizierte Prüfung verlangen.

    Vertragsprüfung vor dem Kauf

    Beim Kauf eines hochpreisigen Fahrzeugs kann eine Prüfung vor Unterschrift spätere Streitigkeiten verhindern.

    Leistungen

    Unsere Schwerpunkte im KFZ-Recht

    Als spezialisierter Rechtsanwalt für KFZ-Recht vertrete ich Käufer und Verkäufer in allen kraftfahrzeugrechtlichen Angelegenheiten — von Gewährleistung bis Führerscheinentzug.

    Gewährleistung beim Autokauf

    Durchsetzung Ihrer Rechte bei Mängeln nach VGG und ABGB — Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung. Gegenüber Händlern wie Privatverkäufern.

    Verkehrsunfall & Schadenersatz

    Von der Unfallaufnahme über die Kommunikation mit Versicherungen bis zur Durchsetzung aller Ansprüche inklusive Schmerzengeld, Reparaturkosten und merkantiler Wertminderung.

    Führerscheinentzug verhindern

    Verteidigung bei drohender Entziehung der Lenkberechtigung wegen Alkohol, Suchtmitteln, Vormerkdelikten oder schweren Verkehrsübertretungen — vor Behörde und Landesverwaltungsgericht.

    Kaufverträge & Vertragsgestaltung

    Rechtssichere Gestaltung und Prüfung von KFZ-Kaufverträgen vor Unterschrift. Schutz vor versteckten Klauseln beim privaten oder gewerblichen Fahrzeugkauf.

    Verkehrsstrafen & Rechtsmittel

    Einspruch gegen Strafverfügungen und Anonymverfügungen, Vertretung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Verwaltungsübertretungen nach StVO und KFG.

    Versicherungsrecht KFZ

    Durchsetzung von Ansprüchen gegen Haftpflicht- und Kaskoversicherungen. Abwehr unberechtigter Rückforderungen, Quotelungsstreitigkeiten nach VersVG.

    Autokauf

    Gewährleistung beim Autokauf — aktuelle Rechtslage seit 2022

    Das österreichische Gewährleistungsrecht wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 grundlegend reformiert. Seither gilt für Verbraucherverträge das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Die wichtigsten Änderungen wirken sich massiv zugunsten von Autokäufern aus.

    Als KFZ-Rechtsanwalt prüfe ich Ihren Fall genau, hole bei Bedarf Sachverständigengutachten ein und setze Ihre Ansprüche konsequent durch.

    Verbesserung (Nachbesserung)

    Der Verkäufer muss den Mangel auf seine Kosten binnen angemessener Frist beheben.

    Austausch

    Sie können ein mangelfreies Ersatzfahrzeug verlangen — bei Gebrauchtwagen praktisch selten, rechtlich aber möglich.

    Preisminderung

    Reduktion des Kaufpreises nach der relativen Berechnungsmethode.

    Wandlung (Vertragsauflösung)

    Vollständige Rückabwicklung — Auto zurück, Kaufpreis zurück (abzüglich Benützungsentgelt).

    Die zweite Stufe (Preisminderung oder Wandlung) wird erst zugänglich, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder gescheitert sind. Bei geringfügigen Mängeln nur Preisminderung. Zusätzlich Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (Abschleppkosten, Mietwagen, Gutachten).

    Führerschein

    Führerscheinentzug — Gründe, Dauer und Verteidigung

    Der Entzug der Lenkberechtigung ist rechtlich eine Sicherungsmaßnahme nach §§ 24 ff FSG. Verteidigungsstrategie zielt nicht primär auf Schuld, sondern auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

    In vielen Fällen lassen sich Entzug oder Entzugsdauer durch fundierte Verteidigung abwenden oder verkürzen.

    Alkohol am Steuer — Promillegrenzen

    PromilleGeldstrafeEntzug (erstmalig)Maßnahmen
    0,5 – 0,79€ 300 – 3.700kein EntzugVormerkung (2 J.)
    0,8 – 1,19€ 800 – 3.700mind. 1 MonatVerkehrscoaching
    1,2 – 1,59€ 1.200 – 4.400mind. 4 MonateNachschulung
    ab 1,6€ 1.600 – 5.900mind. 6 MonateNachschulung + Amtsarzt + VPU
    Verweigerung€ 1.600 – 5.900mind. 6 Monatewie ab 1,6 ‰

    Probeführerschein, Lkw- und Busfahrer: 0,1-Promille-Grenze.

    Drogen am Steuer

    Lenken unter Suchtmitteleinfluss nach § 5 StVO. Keine Grenzwert-Tabelle — entscheidend ist die Beeinträchtigung, festgestellt durch klinische Untersuchung mit Blutprobe. Erstmalig: € 800 – 3.700, Entzug mind. 1 Monat, Nachschulung, amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung.

    Vormerkdelikte nach § 30a FSG

    13 Vormerkdelikte (Rotlicht, gefährliches Überholen, Sicherheitsabstand, Eisenbahnkreuzung u.a.). 1. Eintrag: 2 Jahre. 2. Vormerkung: behördliche Maßnahme. 3. Vormerkung: Entzug mind. 3 Monate.

    Schwere Verkehrsdelikte

    Geschwindigkeit > 40 km/h Ortsgebiet bzw. > 50 km/h außerorts: mind. 2 Wochen, bei Wiederholung mind. 3 Monate. Unfallflucht (§ 4 StVO) bei Personenschaden: mind. 3 Monate. Geisterfahrt: mind. 6 Monate. Bei Entzug > 18 Monate Fahrprüfung neu.

    Verteidigungsstrategien & Rechtsmittel

    Vorstellung gegen Mandatsbescheid binnen 2 Wochen, Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht Wien binnen 4 Wochen. Ansatzpunkte: formale Mängel, Alkomatmessung (Eichung, Wartezeit), Lenkerzurechnung, Milderungsgründe, Verhältnismäßigkeit.

    Schadenersatz

    Verkehrsunfall und Schadenersatz

    Nach einem Verkehrsunfall stehen Ihnen als Geschädigter umfassende Ansprüche zu — sie gehen weit über die reine Reparatur hinaus, werden aber von Versicherungen oft nicht automatisch angeboten.

    Als KFZ-Rechtsanwalt übernehme ich die gesamte Kommunikation mit der Versicherung und setze alle Ihre Ansprüche durch.

    Reparaturkosten

    Vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs (oder Totalschadenabrechnung).

    Mietwagen / Nutzungsausfall

    Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit oder pauschaler Nutzungsausfall.

    Merkantile Wertminderung

    Bleibender Wertverlust auch nach fachgerechter Reparatur — wird von Versicherungen systematisch unterschätzt.

    Abschlepp- und Gutachterkosten

    Transport zur Werkstätte und Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung.

    Schmerzengeld (§ 1325 ABGB)

    Bei Personenschäden — siehe Detailtarife auf der Seite Schmerzengeld.

    Heilungskosten & Verdienstentgang

    Medizinische Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel; entgangenes Einkommen durch Arbeitsunfähigkeit.

    Pflege- & Haushaltsführungsschaden

    Bei dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbs- oder Haushaltsfähigkeit.

    Folgeschäden absichern

    Feststellungsklage nach § 228 ZPO sichert künftige Schäden ab und unterbricht die Verjährung.

    Verkehrsstrafen

    Verkehrsstrafen und Einspruch

    Die meisten Verkehrsstrafen ergehen über Anonymverfügungen oder Strafverfügungen nach § 49 VStG. Die Fristen sind kurz, die Verteidigungsmöglichkeiten oft besser als vermutet.

    Einspruch / Vorstellung — 2 Wochen

    Einspruch gegen Strafverfügung oder Anonymverfügung sowie Vorstellung gegen Mandatsbescheid: jeweils zwei Wochen ab Zustellung.

    Beschwerde ans LVwG — 4 Wochen

    Gegen Straferkenntnis oder Bescheid: vier Wochen ab Zustellung. In Wien: Landesverwaltungsgericht Wien.

    Typische Einspruchsgründe

    Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 VStG, in der Regel ein Jahr), fehlerhafte Messung (Kalibrierung, Toleranzen, Messstellen), unklare Lenkerauskunft, formale Mängel, Unverhältnismäßigkeit.

    Strategischer Hintergrund

    Wer eine Strafverfügung akzeptiert, nimmt nicht nur die Geldstrafe hin — je nach Delikt auch eine Vormerkung. Bei drohendem Vormerkdelikt-Stapel lohnt die rechtliche Prüfung innerhalb weniger Tage.

    Ablauf

    So läuft die Zusammenarbeit ab

    Klar strukturierter Ablauf — vom Erstgespräch bis zum Verfahrensende. Während des gesamten Verfahrens laufende Information über den Stand.

    1. 1

      Erstgespräch

      Sichtung Ihrer Unterlagen, realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten, transparente Kostenbesprechung, klare Empfehlung zum weiteren Vorgehen.

    2. 2

      Deckungsanfrage

      Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung erledige ich die Deckungsanfrage vor Mandatsübernahme — Sie wissen vorher, was die Versicherung zahlt.

    3. 3

      Beweissicherung & Vorbereitung

      Anforderung von Bescheiden und Akten, Sachverständigengutachten, Sicherung von Zeugenaussagen, Beschaffung der Messprotokolle.

    4. 4

      Rechtliche Durchsetzung

      Einspruch, Beschwerde, Klage oder außergerichtliche Anspruchsanmeldung — abhängig vom konkreten Anliegen.

    5. 5

      Verfahren & Abschluss

      Vertretung vor Behörde oder Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss.

    Kosten

    Honorar und Kostenübernahme

    Die Kosten werden vor Mandatsübernahme transparent besprochen. Aussichtslose Verfahren werden nicht geführt.

    Honorarverrechnung

    Erstgespräch-Pauschale, Honorarvereinbarung (Pauschale oder Zeithonorar) bei komplexen Verfahren, tarifliche Abrechnung nach RATG bei gerichtlichen Verfahren.

    Kostenübernahme bei Verkehrsunfällen

    Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten — Teil des Schadenersatzanspruchs. Auch die eigene Rechtsschutzversicherung deckt häufig KFZ-rechtliche Angelegenheiten ab.

    Kostenersatz im Zivilprozess

    Bei Gewährleistungsklagen trägt nach § 41 ZPO der unterlegene Teil die Kosten. Wird die Klage gewonnen, zahlt der Verkäufer die Anwaltskosten nach RATG.

    Region

    KFZ-Rechtsanwalt in Wien und ganz Österreich

    Als erfahrener Rechtsanwalt für KFZ-Recht in Wien vertrete ich Mandanten in allen kraftfahrzeugrechtlichen Angelegenheiten. Meine Kanzlei befindet sich in 1190 Wien (Döbling), ich vertrete jedoch Mandanten in allen Wiener Bezirken — von 1010 Wien (Innere Stadt) bis 1230 Wien (Liesing) — sowie in ganz Österreich, insbesondere in Niederösterreich und im Burgenland. Vor dem Landesverwaltungsgericht Wien vertrete ich in Beschwerdeverfahren nach Führerscheinentzug und Verkehrsstrafen; im zivilrechtlichen Bereich vor den Bezirksgerichten Wiens und dem Handelsgericht Wien.

    Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf

    Im österreichischen Gewährleistungsrecht gilt beim Kauf von Waren (bewegliche Sachen, also z.B. KFZ, Gebrauchtwagen, etc.) seit 1. Jänner 2022 eine erweiterte Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (§ 11 VGG). Diese 12-Monats-Frist hat die frühere 6-Monats-Regel nach § 924 ABGB aF abgelöst. Als Anwalt für KFZ-Recht nutze ich diese Beweiserleichterung strategisch, um Ihre Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchzusetzen. Beim Privatkauf kann die Gewährleistung hingegen ausgeschlossen werden — arglistig verschwiegene Mängel (etwa unfallfrei zugesicherte Fahrzeuge mit verschwiegenem Vorschaden) sind davon jedoch nicht umfasst. eine erweiterte Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (§ 11 VGG). Diese 12-Monats-Frist hat die frühere 6-Monats-Regel nach § 924 ABGB aF abgelöst. Als Anwalt für KFZ-Recht nutze ich diese Beweiserleichterung strategisch, um Ihre Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchzusetzen. Beim Privatkauf kann die Gewährleistung hingegen ausgeschlossen werden — arglistig verschwiegene Mängel (etwa unfallfrei zugesicherte Fahrzeuge mit verschwiegenem Vorschaden) sind davon jedoch nicht umfasst.

    Häufig gestellte Fragen zum KFZ-Recht

    Aktuelle Antworten zu Autokauf, Gewährleistung, Führerschein und Verkehrsunfall — Stand 2026

    Seit 1. Jänner 2022 gilt in Österreich das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Daran schließt eine dreimonatige Verjährungsfrist an, in der gerichtliche Schritte noch möglich sind.

    Verkürzung auf ein Jahr: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden – aber nur, wenn (a) das Fahrzeug seit mehr als einem Jahr erstzugelassen ist und (b) die Verkürzung individuell ausgehandelt und gesondert unterschrieben wurde. Ein Hinweis in AGB oder ein Kreuzchen im Kaufvertrag genügt nicht.

    Beim Privatkauf (zwischen zwei Privatpersonen) kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Ausnahme: arglistig verschwiegene Mängel – dafür haftet auch der private Verkäufer.

    Praktisch entscheidend ist die neue 12-monatige Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Sie löst die alte 6-Monats-Regel ab.

    Nach § 11 VGG wird im ersten Jahr nach Übergabe vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt in diesen 12 Monaten ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass er beim Kauf nicht vorhanden war. Gelingt ihm der Beweis nicht, haftet er.

    Das ist ein deutlicher Unterschied zur alten Rechtslage (§ 924 ABGB aF), die nur sechs Monate Beweislastumkehr vorsah. Für Kaufverträge ab 1.1.2022 gilt die längere Frist.

    Nach Ablauf des ersten Jahres kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe angelegt war. In der Praxis erfolgt das über ein Kfz-technisches Sachverständigengutachten.

    Wichtig: Die Beweislastumkehr gilt nur beim Kauf vom Unternehmer an Verbraucher. Beim Privatkauf und im B2B-Kauf gelten andere Regeln.

    Das Gewährleistungsrecht sieht ein zweistufiges System vor (§ 12 ff VGG):

    Erste Stufe – primäre Gewährleistungsbehelfe:

    • Verbesserung (Nachbesserung): Der Händler muss den Mangel auf seine Kosten binnen angemessener Frist beheben.
    • Austausch: Sie können ein mangelfreies Ersatzfahrzeug verlangen – bei Gebrauchtwagen in der Praxis selten durchsetzbar, aber möglich.

    Zweite Stufe – sekundäre Gewährleistungsbehelfe:

    • Preisminderung: Reduktion des Kaufpreises entsprechend dem Wertunterschied, ermittelt nach der relativen Berechnungsmethode.
    • Wandlung (Vertragsauflösung): Vollständige Rückabwicklung – Sie geben das Auto zurück und erhalten den Kaufpreis abzüglich eines Benützungsentgelts für gefahrene Kilometer.

    Die zweite Stufe steht erst offen, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder gescheitert ist. Bei nicht geringfügigen Mängeln kommt die Wandlung in Betracht; bei geringfügigen Mängeln nur die Preisminderung.

    Zusätzlich können Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB geltend gemacht werden – etwa für Abschlepp-, Mietwagen- oder Gutachterkosten bei verschuldetem Mangel.

    Ja – bei Privatverkäufen zwischen zwei Konsumenten ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss zulässig. Er sollte im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart sein.

    Auch bei wirksamem Ausschluss bestehen drei Ausnahmen:

    • Arglistig verschwiegene Mängel: Wer einen Mangel kennt und bewusst verschweigt, haftet – unabhängig vom Ausschluss. Klassische Fälle: verschwiegener Unfallschaden, manipulierter Tachometer, verschwiegene schwere Vorschäden.
    • Ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften: Wird im Kaufvertrag oder Inserat eine Eigenschaft zugesichert („unfallfrei", „Originalkilometerstand", „scheckheftgepflegt"), haftet der Verkäufer dafür auch bei Gewährleistungsausschluss.
    • Eigenschaften, die der Käufer gewöhnlich voraussetzen darf: Ein Auto muss fahrbereit und verkehrstauglich sein – auch beim Privatverkauf ohne Gewährleistung.

    Besonders relevant: Inserat-Angaben binden. Wer „TOP-Zustand, unfallfrei" schreibt und einen Unfallschaden verschweigt, haftet trotz Ausschluss.

    Promillegrenzen und Folgen nach dem Führerscheingesetz (FSG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO):

    PromilleGeldstrafeFührerscheinentzug (erstmalig)Begleitende Maßnahmen
    0,5 – 0,79€ 300 – € 3.700kein Entzug bei erstmaligem DeliktEintrag Führerscheinregister (2 Jahre)
    0,8 – 1,19€ 800 – € 3.700mind. 1 MonatVerkehrscoaching
    1,2 – 1,59€ 1.200 – € 4.400mind. 4 MonateNachschulung
    ab 1,6€ 1.600 – € 5.900mind. 6 MonateNachschulung, amtsärztliche + verkehrspsychologische Untersuchung
    Alkotest verweigert€ 1.600 – € 5.900mind. 6 Monatewie bei ≥ 1,6 Promille

    Probeführerschein: Die Grenze liegt bei 0,1 Promille. Bei Überschreitung drohen Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und ab 0,8 Promille zusätzlich Entzug für mindestens einen Monat.

    Lkw- und Busfahrer unterliegen ebenfalls der 0,1-Promille-Grenze.

    Bei Wiederholungstätern verlängern sich die Entzugsdauern erheblich. Im Beobachtungszeitraum von fünf Jahren führen neue Alkoholdelikte zu verschärften Sanktionen. Bei strafrechtlich relevanten Unfällen mit Personenschaden kommen Anzeigen nach §§ 80, 81 StGB hinzu.

    Die Dauer des Führerscheinentzugs hängt von Delikt, Grad des Fehlverhaltens und Vorstrafen ab. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt zwei Wochen, die Höchstdauer regelmäßig sechs Monate. Bei Wiederholungstätern und schwersten Delikten sind auch 12 Monate oder mehr möglich.

    Typische Entzugsdauern:

    • Geschwindigkeitsüberschreitung > 40 km/h im Ortsgebiet / > 50 km/h außerorts: mind. 2 Wochen, bei Wiederholung mind. 3 Monate
    • Alkohol 0,8 – 1,19 Promille: mind. 1 Monat
    • Alkohol 1,2 – 1,59 Promille: mind. 4 Monate
    • Alkohol ab 1,6 Promille / Alkotest-Verweigerung: mind. 6 Monate
    • Drogen am Steuer: mind. 1 Monat, bei Wiederholung deutlich länger
    • Unfallflucht (§ 4 StVO): mind. 3 Monate bei Personenschaden
    • Geisterfahrt auf Autobahn: mind. 6 Monate
    • 3. Vormerkdelikt innerhalb 2 Jahren: mind. 3 Monate

    Ist der Führerschein länger als 18 Monate entzogen, muss die Fahrprüfung neu abgelegt werden.

    Die Behörde hat bei der Festsetzung der Entzugsdauer einen Ermessensspielraum. Eine substantiierte anwaltliche Argumentation zu mildernden Umständen, beruflicher Notwendigkeit und bisherigem Verkehrsverhalten kann die Bemessung beeinflussen; das Ergebnis hängt vom Einzelfall ab.

    Vormerkdelikte nach § 30a FSG sind besonders gefährliche oder rücksichtslose Verkehrsübertretungen. Bei Erfüllung erfolgt ein Eintrag im Führerscheinregister – nicht automatisch ein Entzug.

    Die 13 Vormerkdelikte umfassen unter anderem:

    • Lenken mit 0,5 bis 0,79 Promille Blutalkohol
    • Nichteinhalten des Sicherheitsabstands
    • Überholen im Bereich von Schutzwegen
    • Nichteinhalten des Vorrangs gegenüber Kindern/Fußgängern
    • Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung mit besonderer Gefährdung
    • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Schulen, Spielen oder Wohnstraßen
    • Missachten von Eisenbahnkreuzungszeichen
    • Rotlichtmissachtung
    • Gefährliches Überholen
    • Ungenügende Ladungssicherung mit Gefährdung
    • Kinderbeförderung ohne geeignete Sicherung
    • Nichteinhalten der Alkoholgrenze in der Probezeit
    • Fahrtechnische Missachtung bei Warnzeichen/Absperrungen

    Sanktionsstufen:

    • 1. Vormerkung: Eintrag für zwei Jahre, sonst keine direkten Folgen
    • 2. Vormerkung innerhalb zweier Jahre: Behörde ordnet eine besondere Maßnahme an (Nachschulung, Verkehrscoaching, verkehrspsychologische Untersuchung)
    • 3. Vormerkung innerhalb zweier Jahre: Führerscheinentzug für mindestens drei Monate

    Vormerkungen werden nach zwei Jahren automatisch gelöscht, sofern kein neues Vormerkdelikt hinzukommt. Die rechtliche Verteidigung zielt darauf, das Delikt selbst oder dessen Qualifikation als Vormerkdelikt zu entkräften.

    Eine Nachschulung ist bei verschiedenen Delikten gesetzlich vorgeschrieben – insbesondere bei Alkohol- und Suchtmitteldelikten über bestimmten Grenzen sowie bei Delikten während der Probezeit. Sie wird von verkehrspsychologisch ausgebildeten Fachleuten durchgeführt.

    Kosten (Stand 2025, Richtwerte):

    • Nachschulung: ca. € 495
    • Verkehrspsychologische Untersuchung: ca. € 363
    • Amtsärztliche Untersuchung: ca. € 80 – € 150
    • Verkehrscoaching (bei geringeren Delikten): ca. € 200 – € 300

    Die Kosten trägt die betroffene Person selbst – eine Rechtsschutzversicherung übernimmt sie in der Regel nicht, da es sich nicht um Anwaltskosten, sondern um behördliche Auflagen handelt.

    Ablauf: Die Nachschulung umfasst mehrere Gruppensitzungen über einige Wochen mit Reflexion des eigenen Verkehrsverhaltens, Alkohol- bzw. Drogenkunde und Strategien zur Vermeidung künftiger Delikte. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.

    Wird die begleitende Maßnahme nicht fristgerecht absolviert, verlängert sich der Entzug entsprechend.

    Ja. Gegen den Mandatsbescheid über den Führerscheinentzug kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Vorstellung erhoben werden. Die Behörde muss daraufhin ein reguläres Ermittlungsverfahren einleiten; andernfalls tritt der Bescheid ipso iure außer Kraft.

    Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ergeht ein neuer Bescheid. Dagegen ist binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich. In Wien zuständig ist das Landesverwaltungsgericht Wien.

    Anwaltliche Verteidigungsstrategien:

    • Formale Mängel des Bescheids oder des Verfahrens
    • Zweifel an der Alkomatmessung (Eichung, Wartezeit, Ablauf der Messung)
    • Zweifel an der Zurechnung zum konkreten Lenker
    • Argumentation zu mildernden Umständen (beruflich-existentielle Notwendigkeit, makellose Vergangenheit)
    • Proportionalität der Entzugsdauer
    • Reduzierung der Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß

    Achtung: Während des gesamten Verfahrens darf kein Fahrzeug gelenkt werden. Wer trotz aufrechten Entzugs fährt, erfüllt einen schweren Tatbestand nach § 37 FSG – mit drohender Entzugsverlängerung und empfindlichen Strafen.

    Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ist das richtige Vorgehen entscheidend – für den Gesundheitsschutz und die spätere Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

    Unmittelbar am Unfallort:

    1. Unfallstelle sichern, Warndreieck aufstellen, Warnblinker einschalten
    2. Verletzte versorgen, Rettung rufen (144)
    3. Polizei rufen (133) — bei Personenschaden zwingend
    4. Beteiligte, Zeugen, Kennzeichen notieren
    5. Fotos von Unfallposition, Schäden, Spuren, Verkehrszeichen
    6. Keine unrichtigen Schuldeingeständnisse, keine voreiligen Aussagen zur Versicherung

    Innerhalb der ersten Tage:

    • Ärztliche Dokumentation – auch bei scheinbar leichten Beschwerden. Spätfolgen (Schleudertrauma, Rückenschmerzen, psychische Beeinträchtigungen) zeigen sich oft verzögert.
    • Meldung an die eigene Versicherung.
    • Keine vorschnellen Vergleiche mit der gegnerischen Versicherung.
    • Anwaltliche Beratung einholen – bei klarer Haftungslage hat die gegnerische Haftpflichtversicherung die zweckentsprechenden Anwaltskosten der geschädigten Partei zu ersetzen.

    Ansprüche, die bestehen können: Reparaturkosten oder Totalschadenabrechnung, merkantile Wertminderung, Mietwagenkosten während Reparatur, Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden, Schadenersatz für beschädigte Gegenstände (Kleidung, Helm, Handy).

    Siehe auch: Verkehrsunfall und Verkehrsrecht.

    Die merkantile Wertminderung ist der bleibende Wertverlust, den ein Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur behält – allein deshalb, weil es einen Unfallschaden hatte. Käufer zahlen für ein Unfallauto weniger als für ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug.

    Der Anspruch besteht nach ständiger OGH-Rechtsprechung zusätzlich zu den Reparaturkosten. Er wird durch ein Sachverständigengutachten beziffert und hängt ab von:

    • Alter und Laufleistung des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt
    • Marktwert vor dem Unfall
    • Umfang und Art der Reparatur (Rahmenarbeiten, Tauschteile, Lackierung)
    • Marktsituation und Verkäuflichkeit des Modells

    Faustregel: Bei Fahrzeugen bis etwa fünf Jahren Alter und bei nicht unerheblichen Schäden kommt merkantile Wertminderung regelmäßig in Betracht. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung reduziert sich der Anspruch oder entfällt.

    In der Praxis wird dieser Posten von Versicherungen häufig unterschätzt oder übergangen. Eine aktive Geltendmachung auf Basis eines qualifizierten Gutachtens ist entscheidend.

    Das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Suchtmitteleinfluss ist in Österreich verboten (§ 5 Abs 1 StVO). Anders als bei Alkohol gibt es keine feste Grenzwert-Tabelle — entscheidend ist, ob die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.

    Die Feststellung erfolgt in der Regel zweistufig:

    1. Vortest durch speziell geschulte Polizeibeamte (Augenuntersuchung, Koordinationstests, gegebenenfalls Schnelltest via Speichelprobe).
    2. Klinische Untersuchung durch einen Amtsarzt oder geeigneten Polizeiarzt mit Blutprobe zur Analyse.

    Bei bestätigtem Suchtmitteleinfluss drohen:

    • Geldstrafe von € 800 bis € 3.700 (erstmalig), bei Unfällen deutlich höher
    • Führerscheinentzug für mindestens einen Monat, bei Wiederholung oder Abhängigkeit deutlich länger
    • Nachschulung, verkehrspsychologische und amtsärztliche Untersuchung
    • Eintrag im Führerscheinregister
    • Bei gleichzeitigem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen

    Anwaltlich zentral ist die Überprüfung der formalen Korrektheit der klinischen Untersuchung: Verfahrensfehler bei der Blutprobe, subjektive Einschätzungen ohne objektive Grundlage oder die Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente in therapeutischer Dosis können entlastende Argumente liefern; das Ergebnis hängt vom Einzelfall ab.

    Das sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die im Alltag oft verwechselt werden.

    Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch gegen den Verkäufer auf mangelfreie Ware. Sie besteht unabhängig von Werbezusagen. Die Bedingungen regeln VGG (bei Verbrauchergeschäften) bzw. ABGB. Der Verkäufer kann die Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften nicht ausschließen, sondern höchstens unter strengen Voraussetzungen verkürzen.

    Garantie ist eine freiwillige vertragliche Zusage des Herstellers (gelegentlich auch des Händlers), innerhalb eines Zeitraums für bestimmte Fehler einzustehen. Inhalt, Dauer, Bedingungen und Einschränkungen bestimmt der Garantiegeber. Eine Garantie tritt neben die Gewährleistung – sie ersetzt sie nicht.

    Praktische Unterschiede:

    • Anspruchsgegner: Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer, Garantie typischerweise gegenüber dem Hersteller.
    • Mangelzeitpunkt: Bei Gewährleistung muss der Mangel bereits bei Übergabe angelegt sein; Garantie kann auch später auftretende Fehler abdecken.
    • Bedingungen: Garantie ist häufig an Service-Intervalle, Originalersatzteile oder Markenwerkstätten gebunden; Gewährleistung ist bedingungsfrei.
    • Reparaturort: Garantie-Reparaturen laufen oft über Markenwerkstätten, Gewährleistungsreparaturen über den Verkäufer.

    Beim Gebrauchtwagenkauf sollten beide Ebenen geprüft werden: Bestehende Herstellergarantie und vereinbarte Gewährleistungsfrist.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

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