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    Rechtsanwalt für KFZ-Recht in Wien – rechtliche Prüfung beim Fahrzeugkauf

    Fahrzeugkauf – Händler

    Fahrzeugkauf beim Händler: Rechte im Verbrauchergeschäft

    Welche Rechte Käuferinnen und Käufer gegenüber einem Autohaus in der Regel haben, welche Vertragsklauseln nach der Rechtsprechung unwirksam sein können und wie Ansprüche üblicherweise geltend gemacht werden.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für KFZ-Recht und Fahrzeugkauf in Wien – dort finden Sie den Ablauf beim Streit um ein gekauftes Fahrzeug, von der Mängelrüge bis zur Rückabwicklung und zur Klage.

    Ausgangslage

    Warum der Händlerkauf die stärkere Position ist

    Kauft eine Verbraucherin oder ein Verbraucher bei einem Unternehmer, gelten die Schutzbestimmungen des KSchG und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes. Diese Rechte können vertraglich nicht wirksam beschnitten werden.

    Wie sie durchgesetzt werden, zeigt unsere Seite zum KFZ-Recht und Fahrzeugkauf.

    Die wichtigsten Punkte im Überblick:

    • Kein Gewährleistungsausschluss. Eine Klausel, die die Gewährleistung ausschließt, ist im Verbrauchergeschäft unwirksam.
    • Zweijährige Frist ab Übergabe; bei Gebrauchtfahrzeugen ist eine Verkürzung auf nicht weniger als ein Jahr nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und im Einzelnen ausgehandelt wurde.
    • Vermutungszeitraum von einem Jahr: Kommt in dieser Zeit ein Mangel hervor, muss der Händler beweisen, dass er bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
    • Keine Rügeobliegenheit wie im unternehmerischen Verkehr – dennoch sollte jede Reklamation aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
    • Gerichtsstand: Verbraucher können sich auf § 14 KSchG stützen; abweichende Vereinbarungen sind nur eingeschränkt wirksam.

    Zu prüfen sind stets auch die AGB und Formularklauseln. Bestimmungen, die den Verbraucher gröblich benachteiligen, sind nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig; § 6 KSchG enthält zusätzlich einen Katalog jedenfalls unzulässiger Klauseln. Betroffen sind in der Praxis vor allem pauschale Haftungsfreizeichnungen, Klauseln zur Verkürzung von Fristen und Vereinbarungen über einen abweichenden Gerichtsstand.

    Ansprüche

    Von der Reparatur bis zum Schadenersatz

    Die Reihenfolge folgt § 932 ABGB: zuerst Verbesserung, dann Preisminderung oder Wandlung.

    In der Praxis bewährt sich ein klarer Ablauf: Mangel schriftlich und konkret beschreiben, dem Händler eine angemessene Frist zur Verbesserung setzen, jeden Werkstättenaufenthalt mit Datum, Beschreibung und Ergebnis dokumentieren. Wiederholt erfolglose Reparaturversuche sind ein starkes Argument für die Wandlung.

    Scheitert die Verbesserung, ist zu entscheiden zwischen:

    • Preisminderung – wenn das Fahrzeug behalten werden soll; die Höhe orientiert sich am Verhältnis des Werts des mangelhaften zum Wert des mangelfreien Fahrzeugs.
    • Wandlung – bei nicht geringfügigen Mängeln; Ablauf und Abzüge unter Rücktritt und Rückabwicklung.

    Zusätzlich kommt Schadenersatz nach § 933a ABGB in Betracht, wenn den Händler ein Verschulden trifft; dieses wird bei vertraglicher Haftung nach § 1298 ABGB vermutet. Ersatzfähig sind etwa Abschleppkosten, Kosten eines Ersatzfahrzeugs für die Reparaturdauer, Zulassungskosten und Sachverständigenkosten.

    Vom Kaufvertrag zu trennen ist die Herstellergarantie. Sie besteht neben der Gewährleistung, richtet sich nach ihren eigenen Bedingungen und ersetzt die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht.

    Sonderfragen

    Neuwagen, Vorführwagen und Finanzierung

    Neben dem klassischen Mangelfall treten beim Händlerkauf regelmäßig eigene Themen auf.

    • Lieferverzug beim Neuwagen: Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, ist zunächst eine Nachfrist zu setzen; danach kommt der Rücktritt vom Vertrag samt Rückforderung der Anzahlung in Betracht. Unverbindliche Termine sind kritisch zu prüfen.
    • Vorführ- und Tageszulassungsfahrzeuge: Sie gelten rechtlich als gebraucht. Für eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist gelten dieselben strengen Voraussetzungen wie sonst bei Gebrauchtfahrzeugen.
    • Abweichende Ausstattung gegenüber der Bestellung ist ein Mangel, wenn sie vereinbart war. Änderungsvorbehalte in AGB sind nur in engen Grenzen wirksam.
    • Finanzierung und Leasing: Ist der Kauf mit einem Kredit verbunden, der wirtschaftlich eine Einheit bildet, sieht das Verbraucherkreditgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank vor. Beim Leasing bestehen die Ansprüche häufig gegen den Lieferanten; die Vertragskonstruktion ist im Einzelfall zu prüfen.
    • Eintausch des Altfahrzeugs: Wird der Kauf rückabgewickelt, ist auch die Behandlung des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu klären.

    Weil viele dieser Fragen von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen, sichten wir in der Regel zunächst Kaufvertrag, Bestellschein, AGB und Korrespondenz, bevor eine belastbare Einschätzung möglich ist. Wir übernehmen die Prüfung und die Korrespondenz mit dem Händler im Rahmen der anwaltlichen Vertretung im KFZ-Kaufrecht; geht es um die Prüfung eines Vertragstextes vor Unterfertigung, siehe auch Kaufvertrag und Vertragsprüfung.

    Häufige Fragen zum Kauf beim Händler

    Gegenüber Verbrauchern nicht. Ein solcher Ausschluss ist unwirksam. Zulässig ist bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich eine Verkürzung der Frist auf nicht weniger als ein Jahr, wenn sie ausdrücklich und im Einzelnen ausgehandelt wurde – eine Formularklausel genügt dafür nicht.

    Eine feste Zahl gibt es nicht. Die Verbesserung hat Vorrang, muss aber in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. Nach mehreren erfolglosen Versuchen oder bei erheblicher Verzögerung ist sie unzumutbar, womit Preisminderung oder Wandlung offenstehen. Jeder Werkstättenaufenthalt sollte dokumentiert werden.

    Bei Überschreiten des vereinbarten Liefertermins ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht sie fruchtlos, kommt der Rücktritt vom Vertrag mit Rückforderung der Anzahlung in Betracht, bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz. Ob der Termin verbindlich war, ergibt sich aus Bestellschein und AGB.

    Nein. Die Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage mit eigenen Bedingungen. Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer bleibt daneben bestehen und kann unabhängig davon geltend gemacht werden.

    Erstberatung KFZ-Kaufrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.