
Fahrzeugkauf – Rücktritt
Rücktritt vom Fahrzeugkauf: Voraussetzungen und Rückabwicklung
Unter welchen Bedingungen der Kaufvertrag im Einzelfall aufgelöst werden kann, wie die Rückabwicklung in der Regel abläuft und mit welchen Abzügen zu rechnen ist.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für KFZ-Recht und Fahrzeugkauf in Wien – dort finden Sie den Ablauf beim Streit um ein gekauftes Fahrzeug, von der Mängelrüge bis zur Rückabwicklung und zur Klage.
Wann der Vertrag aufgelöst werden kann
Der wichtigste Weg zurück aus dem Kaufvertrag ist die Wandlung – die Auflösung wegen eines Mangels nach § 932 ABGB. Sie steht aber nicht sofort offen.
Wie die Behelfe aufeinander aufbauen, ist unter Gewährleistung beim Fahrzeugkauf dargestellt; den Gesamtüberblick bietet unsere Seite zum KFZ-Recht.
Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:
- Der Mangel ist nicht geringfügig. Kleinigkeiten, die sich mit geringem Aufwand beheben lassen, berechtigen nur zur Verbesserung oder Preisminderung. Ein Motor- oder Getriebeschaden, ein verschwiegener schwerer Unfallschaden oder eine fehlende Verkehrssicherheit sind demgegenüber typischerweise nicht geringfügig.
- Die Verbesserung ist gescheitert oder unzumutbar. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer die Reparatur verweigert, sie nicht in angemessener Frist durchführt, sie mehrfach erfolglos versucht hat oder wenn dem Käufer weitere Versuche nicht mehr zumutbar sind.
Daneben bestehen eigenständige Rücktrittsrechte, die nichts mit einem Mangel zu tun haben:
- Fernabsatz und Auswärtsgeschäft: Wurde der Vertrag mit einem Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, besteht nach dem FAGG in der Regel ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Der Kauf im Autohaus vor Ort fällt nicht darunter.
- § 3 KSchG: Rücktrittsrecht bei Vertragserklärungen, die außerhalb der Geschäftsräume abgegeben wurden.
- Irrtum und List nach §§ 871, 870 ABGB, insbesondere bei falschen Angaben zu Laufleistung oder Unfallfreiheit.
Ein allgemeines Rücktrittsrecht, weil das Fahrzeug nicht gefällt, gibt es hingegen nicht.
Rückabwicklung Zug um Zug
Die Wandlung wird nicht einseitig „erklärt und erledigt“, sondern führt zu einer beidseitigen Rückabwicklung.
Der Käufer gibt das Fahrzeug samt Papieren und Schlüsseln zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Beides erfolgt Zug um Zug – niemand muss vorleisten. Bezahlt der Verkäufer nicht, ist auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs zu klagen.
Für die zwischenzeitliche Nutzung schuldet der Käufer ein Benützungsentgelt, das sich üblicherweise an den gefahrenen Kilometern und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung orientiert. Wer das Fahrzeug lange genutzt hat, muss daher mit einem spürbaren Abzug rechnen. Umgekehrt gebühren dem Käufer Zinsen auf den Kaufpreis sowie der Ersatz nützlicher Aufwendungen.
Ersatzfähig sind bei Verschulden des Verkäufers zusätzlich Folgekosten nach § 933a ABGB – etwa Abschleppung, Zulassungskosten, ein notwendiger Mietwagen oder die Kosten eines Sachverständigen. Nicht ersatzfähig sind Aufwendungen, die auch bei einem mangelfreien Fahrzeug angefallen wären.
Wichtig ist das Verhalten bis zur Rückgabe: Das Fahrzeug sollte möglichst nicht weiter genutzt und nicht umgebaut werden. Wer nach Erklärung der Wandlung weiterfährt, erhöht das Benützungsentgelt und liefert dem Verkäufer Argumente.
Fristen, Verfahren und Kosten
Bleibt der Verkäufer untätig, entscheidet die saubere Vorbereitung über den Verfahrensausgang.
Der Ablauf in der Praxis: schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung zur Verbesserung – nach fruchtlosem Ablauf Erklärung der Wandlung und Aufforderung zur Rückabwicklung Zug um Zug unter Fristsetzung – anschließend Klage.
Zuständig ist bei einem Streitwert bis € 15.000 das Bezirksgericht, darüber das Landesgericht. Verbraucher können sich auf den Gerichtsstand nach § 14 KSchG stützen; Gerichtsstandsvereinbarungen zulasten von Verbrauchern sind nur eingeschränkt wirksam. Im Verfahren wird üblicherweise ein Kfz-Sachverständiger bestellt, dessen Gutachten den Ausgang maßgeblich bestimmt.
Zeitlich gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe – bei Gebrauchtfahrzeugen gegenüber Verbrauchern unter engen Voraussetzungen ein Jahr. Rücktrittsrechte nach FAGG und KSchG sind fristgebunden und binnen 14 Tagen auszuüben. Die Irrtumsanfechtung ist binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend zu machen.
Vor Klagseinbringung empfiehlt sich in der Regel eine letzte befristete Aufforderung zur Rückabwicklung sowie die Klärung einer allfälligen Deckung durch die Rechtsschutzversicherung. Eine realistische Einschätzung der Prozessaussichten können wir regelmäßig erst nach Durchsicht von Kaufvertrag, Inserat, Werkstättenunterlagen und Korrespondenz geben; siehe dazu KFZ-Recht und Fahrzeugkauf.
Häufige Fragen zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf
Wegen eines Mangels dann, wenn dieser nicht geringfügig ist und die Verbesserung gescheitert, verweigert, verspätet oder unzumutbar ist (§ 932 ABGB). Unabhängig davon bestehen Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften nach FAGG und KSchG sowie die Anfechtung wegen Irrtums oder List.
Ja. Bei der Rückabwicklung ist ein Benützungsentgelt für die gezogene Nutzung zu leisten, das sich üblicherweise an den gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur erwartbaren Gesamtlaufleistung bemisst. Im Gegenzug gebühren dem Käufer Zinsen auf den Kaufpreis.
Nur bei Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäften mit einem Unternehmer, also etwa beim Online-Kauf ohne persönlichen Kontakt im Geschäftslokal. Beim Kauf im Autohaus vor Ort besteht kein allgemeines Rücktrittsrecht; beim Privatkauf ebenfalls nicht.
Nein. Die Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug: Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Verweigert der Verkäufer die Zahlung, ist auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs zu klagen.
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