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    Rechtsanwalt für Scheidung und Eherecht in Wien

    Scheidung – Vermögen

    Aufteilung des ehelichen Vermögens: Grundsätze, Ausnahmen und Fristen

    Was zum ehelichen Gebrauchsvermögen und zu den Ersparnissen zählt, welche Vermögenswerte ausgenommen bleiben und weshalb die Jahresfrist des § 95 EheG nicht versäumt werden darf.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.

    Umfang

    Was aufzuteilen ist – und was nicht

    Österreich kennt keine Gütergemeinschaft als gesetzlichen Regelfall. Aufgeteilt wird nicht das gesamte Vermögen, sondern ein gesetzlich umschriebener Ausschnitt.

    Welche Positionen im konkreten Fall in die Aufteilungsmasse fallen, ist häufig der Kern der Auseinandersetzung. Wir erheben dazu den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – näher dazu in der Beratung zur Scheidung.

    Nach § 81 EheG unterliegen der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen (bewegliche und unbewegliche Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten dienten, insbesondere Ehewohnung und Hausrat) sowie die ehelichen Ersparnisse (Wertanlagen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und ihrer Art nach zur Verwertung bestimmt sind).

    § 82 EheG nimmt davon insbesondere aus:

    • Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder geschenkt erhalten hat,
    • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung dienen,
    • Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sowie Anteile an einem Unternehmen, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt.

    Für die Ehewohnung und den Hausrat bestehen Sonderregeln: Sie können auch dann einbezogen werden, wenn sie eingebracht oder geerbt wurden, sofern ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Wertsteigerungen, Investitionen aus ausgenommenem Vermögen und Vermischungen führen regelmäßig zu Abgrenzungsfragen, die eine sorgfältige Dokumentation erfordern.

    Verfahren

    Billigkeit, Ausgleichszahlung und die Jahresfrist

    Die Aufteilung erfolgt nicht schematisch nach Quoten, sondern nach Billigkeit. Eine hälftige Teilung ist ein häufiges Ergebnis, aber kein gesetzlicher Automatismus.

    Maßgeblich sind nach § 83 EheG Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten – dazu zählen ausdrücklich auch die Haushaltsführung, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und der geleistete Beistand – sowie das Wohl der Kinder. Steht eine Naturalteilung nicht sinnvoll zur Verfügung, ist eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen; das Gericht kann Ratenzahlung oder Stundung anordnen.

    Mitzuberücksichtigen sind nach § 81 Abs 1 EheG die mit dem Aufteilungsvermögen zusammenhängenden Schulden. Für Kredite gilt: Die interne Regelung bindet die Bank nicht. Ein Antrag nach § 98 EheG, mit dem ein Ehegatte zum Ausfallsbürgen erklärt wird, ist binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung zu stellen.

    Zentral ist die Frist des § 95 EheG: Der Aufteilungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht oder vertraglich geregelt wird. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Fallfrist – eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Wer nach der Scheidung noch verhandelt, sollte diese Frist im Auge behalten und rechtzeitig einen verfahrenseinleitenden Antrag prüfen lassen.

    Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung

    Nein. Das Gesetz ordnet eine Aufteilung nach Billigkeit an. Eine hälftige Teilung ist häufig, jedoch können unterschiedliche Beiträge, eingebrachtes Vermögen oder das Kindeswohl zu einer abweichenden Quote führen.

    Grundsätzlich nicht: Von Todes wegen erworbenes Vermögen ist nach § 82 EheG ausgenommen. Anderes kann gelten, wenn es sich um die Ehewohnung handelt oder das Vermögen mit ehelichen Ersparnissen vermischt wurde.

    Unternehmen und Unternehmensanteile sind grundsätzlich ausgenommen, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt. Erträge, die in eheliche Ersparnisse geflossen sind, können jedoch aufzuteilen sein.

    Der Aufteilungsanspruch erlischt. Danach bleibt regelmäßig nur die Berufung auf allgemeine zivilrechtliche Ansprüche, die deutlich engere Voraussetzungen haben. Die Frist sollte daher keinesfalls ungenutzt verstreichen.

    Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.