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    Rechtsanwalt für Scheidung und Eherecht in Wien

    Scheidung – Verfahren

    Einvernehmliche Scheidung: Voraussetzungen und Vereinbarung

    Welche Voraussetzungen § 55a EheG verlangt, welche Punkte die Vereinbarung regeln muss und weshalb der Vergleichstext regelmäßig wichtiger ist als der Scheidungsbeschluss selbst.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.

    Voraussetzungen

    Wann eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt

    Die einvernehmliche Scheidung ist in der Praxis der häufigste Weg, ein Eheverfahren zu beenden. Sie setzt allerdings mehr voraus als das beiderseitige Einverständnis, geschieden zu werden.

    Ob dieser Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt regelmäßig davon ab, wie weit die Vorstellungen zu Vermögen, Unterhalt und Kindern auseinanderliegen. Diese Frage klären wir im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Scheidungsverfahren.

    Rechtsgrundlage ist § 55a EheG. Das Gesetz verlangt kumulativ:

    • die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten. Diese setzt nicht zwingend getrennte Wohnungen voraus; maßgeblich ist die tatsächliche Auflösung der Wirtschafts-, Wohn- und Vertrauensgemeinschaft, was bei einer Trennung innerhalb derselben Wohnung im Einzelfall zu belegen sein kann,
    • das Zugeständnis beider Ehegatten, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und
    • eine Einigung über die Scheidungsfolgen, die dem Gericht in Form eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vollstreckbaren Notariatsaktsvereinbarung vorzulegen ist.

    Verschulden wird nicht geprüft. Das Verfahren wird im Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt liegt oder zuletzt lag. In der Regel genügt eine kurze Tagsatzung, in der beide Ehegatten persönlich zu erscheinen haben und der Vergleich protokolliert wird.

    Bei minderjährigen Kindern ist zusätzlich eine Beratung über die spezifischen Bedürfnisse der Kinder nachzuweisen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Eine Bestätigung darüber ist dem Gericht vorzulegen; ohne diesen Nachweis wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

    Vereinbarung

    Was die Scheidungsfolgenvereinbarung regeln sollte

    Der Scheidungsbeschluss selbst ist kurz. Wirtschaftlich entscheidend ist die Vereinbarung, die ihm zugrunde liegt – sie wirkt über Jahre und ist nachträglich nur eingeschränkt korrigierbar.

    Zwingend zu regeln sind nach § 55a Abs 2 EheG die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die Verhältnisse an der Ehewohnung sowie der Unterhalt der Ehegatten. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern sind zusätzlich Obsorge, hauptsächliche Betreuung, Kontaktrecht und Kindesunterhalt zu klären.

    Aus anwaltlicher Sicht verdienen darüber hinaus folgende Punkte besondere Aufmerksamkeit:

    • Kredite und Mithaftungen. Eine interne Vereinbarung, wer den Wohnkredit bedient, ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Möglich ist ein Antrag nach § 98 EheG, mit dem das Gericht einen Ehegatten zum Ausfallsbürgen erklärt; er ist fristgebunden und sollte frühzeitig mitgedacht werden.
    • Liegenschaften. Übertragungen sind grundbuchsfähig zu formulieren; Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und allfällige Pfandrechte sind vorab zu klären.
    • Unterhaltsverzicht. Ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich zulässig, wirkt aber regelmäßig endgültig – auch bei später eintretender Bedürftigkeit. Ob ein Verzicht, eine Pauschalabgeltung oder eine laufende Zahlung sachgerecht ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
    • Pensionsrechtliche Auswirkungen und die Frage der Weiterversicherung in der Krankenversicherung werden häufig übersehen.

    Wir prüfen Entwürfe der Gegenseite vor Unterfertigung und bereiten die Vereinbarung so auf, dass sie vollstreckbar und im Grundbuchsverfahren verwendbar ist. Zur vermögensrechtlichen Seite siehe Aufteilung des ehelichen Vermögens.

    Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

    Liegt eine unterschriftsreife Vereinbarung vor, wird häufig innerhalb weniger Wochen eine Tagsatzung anberaumt. Die Verfahrensdauer hängt vor allem davon ab, wie rasch Einigung über Vermögen und Unterhalt erzielt wird.

    Nein. Eine Doppelvertretung ist standesrechtlich unzulässig. Ein Rechtsanwalt kann jedoch einen Ehegatten vertreten und den Vergleich verfassen, während der andere Ehegatte diesen eigenständig prüfen lässt.

    Getrennte Wohnungen sind nicht zwingend. Erforderlich ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; bei Trennung innerhalb der Wohnung ist diese im Einzelfall darzulegen.

    Nur eingeschränkt. Kindesunterhalt und Kontaktrecht sind bei geänderten Verhältnissen anpassbar, vermögensrechtliche Regelungen und Unterhaltsverzichte hingegen regelmäßig nicht. Daher ist die sorgfältige Formulierung vor Unterfertigung entscheidend.

    Neben dem anwaltlichen Honorar fallen Gerichtsgebühren nach dem GGG an; bei Liegenschaftsübertragungen kommen Steuern und Eintragungsgebühren hinzu. Die zu erwartenden Kosten besprechen wir vorab.

    Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien

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    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.