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    Rechtsanwalt für Scheidung und Eherecht in Wien

    Scheidung – Unterhalt

    Ehegattenunterhalt: Anspruch, Bemessung und Grenzen

    Wann Unterhalt zwischen Ehegatten zusteht, welche Rolle das Verschulden nach der Scheidung spielt und welche Prozentsätze die Rechtsprechung als Orientierung heranzieht.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.

    Aufrechte Ehe

    Unterhalt während aufrechter Ehe

    Der Unterhaltsanspruch beginnt nicht erst mit der Scheidung. Bereits während aufrechter Ehe – und insbesondere nach der Trennung – besteht ein gesetzlicher Anspruch.

    Wie hoch dieser ausfällt und ab wann er geltend gemacht werden kann, klären wir im Zuge der anwaltlichen Beratung im Scheidungsverfahren.

    Nach § 94 ABGB haben Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der haushaltsführende Ehegatte leistet seinen Beitrag durch die Haushaltsführung und hat Anspruch auf Unterhalt.

    Die Rechtsprechung arbeitet zur Bemessung mit Orientierungswerten, die keine starren Regeln sind, sondern der Einzelfallprüfung unterliegen: Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte über kein eigenes Einkommen, werden häufig rund 33 % des Nettoeinkommens des anderen herangezogen; bei eigenem Einkommen wird regelmäßig von rund 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens ausgegangen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erfolgt ein Abschlag.

    Zur Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Einkünfte, auch Sonderzahlungen, Überstunden, Sachbezüge und – nach Maßgabe der Rechtsprechung – Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Wer sein Einkommen ohne triftigen Grund verringert, muss sich nach dem Anspannungsgrundsatz das erzielbare Einkommen zurechnen lassen.

    Nach der Scheidung

    Nachehelicher Unterhalt und seine Grenzen

    Nach der Scheidung ändert sich die Rechtsgrundlage. Ob und in welcher Höhe Unterhalt zusteht, hängt maßgeblich davon ab, wie die Ehe geschieden wurde.

    • Verschuldensscheidung. Nach § 66 EheG schuldet der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den angemessenen Unterhalt, soweit dessen eigene Einkünfte und zumutbar verwertbares Vermögen nicht ausreichen. Bei gleichteiligem Verschulden besteht grundsätzlich kein Anspruch; § 68 EheG sieht lediglich einen eingeschränkten Billigkeitsunterhalt vor.
    • Scheidung nach § 55 EheG. Wurde auf Verschulden des Klägers erkannt, bleibt der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG im Wesentlichen wie bei aufrechter Ehe erhalten.
    • Betreuungsunterhalt. § 68a EheG gewährt unabhängig vom Verschulden einen Anspruch, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder aufgrund der Gestaltung der Ehe nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Dieser Anspruch kann zeitlich begrenzt werden.
    • Einvernehmliche Scheidung. Hier gilt, was vereinbart wurde. Ein Unterhaltsverzicht wirkt regelmäßig endgültig – auch bei späterer Bedürftigkeit.

    Der Anspruch endet grundsätzlich mit Wiederverehelichung oder Tod des Berechtigten; rückständiger Unterhalt verjährt in drei Jahren. Ob und wie ein Anspruch durchgesetzt oder abgewehrt wird, ist nach Prüfung der Einkommensunterlagen zu beurteilen. Zum Kindesunterhalt siehe Obsorge und Kontaktrecht.

    Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

    Die Rechtsprechung orientiert sich an rund 33 % des Nettoeinkommens bei einkommenslosem Ehegatten bzw. rund 40 % des Familieneinkommens abzüglich Eigeneinkommen. Diese Werte sind Richtwerte und im Einzelfall zu prüfen.

    Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich für drei Jahre begehrt werden. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige, nachweisliche Aufforderung, um Beweisprobleme zu vermeiden.

    In der Regel ja. Ein im Scheidungsvergleich erklärter Verzicht wirkt grundsätzlich auch dann, wenn später Bedürftigkeit eintritt. Vor Unterfertigung sollte daher genau geprüft werden, ob ein Verzicht sachgerecht ist.

    Eine Wiederverehelichung beendet den Anspruch. Eine bloße Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zum Wegfall, kann den Anspruch aber je nach Gestaltung mindern oder ruhend stellen.

    Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.