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    Rechtsanwalt für Scheidung und Eherecht in Wien

    Scheidung – Verfahren

    Streitige Scheidung: Verschulden, Fristen und Beweisfragen

    Wann eine Scheidungsklage in Betracht kommt, welche Rolle das Verschulden für den nachehelichen Unterhalt spielt und warum die sechsmonatige Frist des § 57 EheG früh zu prüfen ist.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.

    Grundlage

    Scheidungsgründe im österreichischen Recht

    Kommt keine Einigung zustande, ist die Ehe mit Klage zu scheiden. Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Tatbestände, die unterschiedliche Anforderungen an Vorbringen und Beweis stellen.

    Ob eine Klage geführt oder eine Verhandlungslösung angestrebt wird, ist eine strategische Entscheidung, die wir vor jedem Schritt im Rahmen der Beratung im Scheidungsverfahren mit unseren Mandanten abstimmen.

    Die praktisch bedeutsamsten Grundlagen sind:

    • § 49 EheG – Scheidung wegen Verschuldens. Erforderlich ist eine schwere Eheverfehlung, die die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. In Betracht kommen etwa Ehebruch, körperliche oder psychische Gewalt, beharrliche Verletzung der Beistandspflicht oder grundlose Verweigerung des ehelichen Verkehrs. Ob ein Verhalten diese Schwelle erreicht, beurteilt das Gericht nach dem Gesamtbild der Ehe.
    • § 55 EheG – Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann geschieden werden, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist; nach sechs Jahren ist die Scheidung jedenfalls auszusprechen. Der beklagte Ehegatte kann bis zur Sechsjahresgrenze einen Härteeinwand erheben.
    • § 50 ff EheG – Scheidung wegen auf einer geistigen Störung beruhenden Verhaltens, wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit; diese Tatbestände spielen in der Praxis eine untergeordnete Rolle.

    Zu beachten ist die Frist des § 57 EheG: Das Klagerecht wegen Verschuldens erlischt sechs Monate ab Kenntnis des Scheidungsgrundes. Ältere Verfehlungen können in der Regel nur noch unterstützend vorgebracht werden. Diese Frist prüfen wir bereits im Erstgespräch.

    Folgen

    Warum der Verschuldensausspruch wirtschaftlich zählt

    Das Verschulden wirkt sich nicht auf die Vermögensaufteilung im Grundsatz, wohl aber auf den nachehelichen Unterhalt aus. Genau darin liegt in vielen Verfahren der eigentliche Streitwert.

    Nach § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den angemessenen Unterhalt zu leisten, soweit dessen Einkünfte und Vermögen nicht ausreichen. Bei beiderseitigem gleichteiligem Verschulden besteht demgegenüber grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch; ein Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG kommt nur eingeschränkt in Betracht.

    Praktisch bedeutsam ist, dass das Gericht auf Antrag auch aussprechen kann, dass den Kläger ein Mitverschulden trifft (§ 60 Abs 2 EheG). Ein solcher Mitverschuldensantrag ist rechtzeitig zu stellen und will gut überlegt sein.

    Streitige Verfahren dauern regelmäßig deutlich länger, sind kostenintensiver und belasten – insbesondere bei gemeinsamen Kindern – das familiäre Verhältnis nachhaltig. In vielen Fällen ist daher zu prüfen, ob nach Klärung der wirtschaftlichen Eckpunkte doch eine einvernehmliche Scheidung die vorzugswürdige Lösung ist. Die Auswirkungen auf laufende Zahlungen behandeln wir unter Ehegattenunterhalt.

    Häufige Fragen zur streitigen Scheidung

    Das hängt vom Beweisumfang ab. Verfahren mit mehreren Zeugen und Sachverständigen dauern häufig ein Jahr oder länger; eine seriöse Prognose ist erst nach Sichtung des Sachverhalts möglich.

    Eine Scheidungsklage wegen Verschuldens ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung einzubringen. Danach kann die Verfehlung in der Regel nur noch ergänzend geltend gemacht werden.

    Im Grundsatz nicht. Maßgeblich sind nach § 83 EheG Billigkeitskriterien, insbesondere Gewicht und Umfang der Beiträge. Das Verschulden kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung allenfalls mitberücksichtigt werden.

    In Betracht kommen Urkunden, Nachrichtenverläufe, Zeugen und Parteienvernehmung. Rechtswidrig beschaffte Beweismittel sind heikel und können eigene Rechtsfolgen auslösen; wir prüfen die Verwertbarkeit vorab.

    Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.