
Scheidung – Kinder
Obsorge und Kontaktrecht: Regelungen im Sinne des Kindeswohls
Wie Obsorge, hauptsächlicher Aufenthalt und Kontaktrecht nach einer Trennung geregelt werden, welche Rolle das Pflegschaftsgericht einnimmt und woran sich der Kindesunterhalt bemisst.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.
Obsorge und hauptsächlicher Aufenthalt
Die Scheidung berührt die Obsorge nicht automatisch. Sie bleibt grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam übertragen, sofern nichts anderes bestimmt wird.
Welche Regelung dem Kind im konkreten Fall entspricht, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Wir besprechen die Optionen und die realistischen Verfahrensaussichten im Rahmen der familienrechtlichen Beratung.
Nach § 179 ABGB bleibt die Obsorge nach Auflösung der Ehe beiden Elternteilen aufrecht. Die Eltern haben dem Gericht binnen angemessener Frist zu vereinbaren, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhält. Dieser Elternteil muss jedenfalls mit der gesamten Obsorge betraut sein.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Pflegschaftsgericht nach dem Kindeswohl. § 138 ABGB nennt dafür einen Kriterienkatalog – unter anderem angemessene Versorgung, Förderung, verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, Schutz vor Gefährdung und die Berücksichtigung der Meinung des Kindes je nach Alter und Reife. Das Gericht kann eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anordnen, um die Betreuungssituation zu erproben.
Die Alleinobsorge eines Elternteils setzt voraus, dass die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl nicht entspricht – etwa bei anhaltender, das Kind belastender Kommunikationsunfähigkeit oder bei Gefährdung. Ein hoher Konfliktgrad allein genügt nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall.
Kontaktrecht und Kindesunterhalt
Kontaktrecht und Unterhalt sind rechtlich getrennt zu betrachten. Ein ausgefallener Kontakt rechtfertigt keine Zahlungseinstellung – und umgekehrt.
Das Kontaktrecht steht nach § 187 ABGB dem Kind und dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil gleichermaßen zu. Zeitpunkt, Dauer und Modalitäten sollen primär einvernehmlich festgelegt werden; andernfalls entscheidet das Gericht. In der Praxis bewähren sich klare, kalendarisch nachvollziehbare Regelungen einschließlich Ferien, Feiertagen und Übergabemodalitäten – gerade weil unbestimmte Formulierungen später neuen Streit auslösen.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach § 231 ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes. Die Rechtsprechung zieht zur Orientierung altersabhängige Prozentsätze des Nettoeinkommens heran, mit Abschlägen für weitere Sorgepflichten. Diese Prozentsätze sind Richtwerte; im Einzelfall sind Sonderbedarf, Betreuungsanteile und die konkrete Einkommenslage zu berücksichtigen.
Bei annähernd gleichteiliger Betreuung kann sich die Unterhaltsbemessung deutlich verschieben. Ob dies zutrifft, ist anhand der tatsächlichen Betreuungsanteile und der Einkommensverhältnisse zu prüfen. Zu den wirtschaftlichen Folgen zwischen den Ehegatten siehe Ehegattenunterhalt.
Häufige Fragen zu Obsorge und Kontaktrecht
Grundsätzlich ja. Zusätzlich ist festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhält. Eine Alleinobsorge kommt nur in Betracht, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Kinder sind je nach Alter und Reife zu befragen; die Befragung erfolgt häufig durch die Familiengerichtshilfe. Der Wille des Kindes ist ein wesentliches, aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium.
Zunächst ist eine außergerichtliche Klärung anzustreben. Führt diese nicht zum Ziel, kann beim Pflegschaftsgericht ein Antrag auf Festsetzung oder Durchsetzung der Kontaktregelung gestellt werden.
Nein. Kindesunterhalt und Kontaktrecht sind voneinander unabhängig. Eine eigenmächtige Zahlungseinstellung führt zu Rückständen und kann Exekution nach sich ziehen.
Weitere Themen rund um die Scheidung
Scheidung, Vermögensaufteilung und Unterhalt hängen in der Praxis eng zusammen und sollten gemeinsam beurteilt werden. Den Gesamtüberblick finden Sie unter anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren.
Einvernehmliche Scheidung
§ 55a EheG: Voraussetzungen, notwendige Vereinbarung und Ablauf vor dem Bezirksgericht.
Streitige Scheidung
Verschuldensscheidung nach § 49 EheG, Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG und die Bedeutung des Verschuldensausspruchs.
Aufteilung des Vermögens
§§ 81 ff EheG: eheliches Gebrauchsvermögen, Ersparnisse, Ausnahmen und die einjährige Fallfrist.
Ehegattenunterhalt
Unterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) und nachehelicher Unterhalt nach §§ 66 ff EheG.
Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien
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