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    Rechtsanwalt für Scheidung und Eherecht in Wien

    Familienrecht – Kindesunterhalt

    Kindesunterhalt: Bemessung, Anpassung und Durchsetzung

    Wie der Geldunterhalt für Kinder in Österreich ermittelt wird, welche Rolle Betreuungsleistungen spielen und unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung in Betracht kommt.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.

    Grundlage

    Wer wem Unterhalt schuldet

    Beide Elternteile haben nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (§ 231 ABGB). Der hauptsächlich betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag in der Regel durch die Betreuung, der andere durch Geldunterhalt.

    Den Gesamtzusammenhang – von der Scheidung bis zu den Folgen – behandelt unsere Seite zur Scheidung.

    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Er endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit, sondern grundsätzlich erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes; eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung kann den Anspruch verlängern.

    Bemessungsgrundlage ist in der Regel das gesamte tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden, Prämien und – je nach Konstellation – bestimmter Sachbezüge. Bei Selbständigen wird häufig auf einen mehrjährigen Durchschnitt abgestellt. Setzt jemand seine Erwerbsfähigkeit nicht aus, kann eine Anspannung auf ein erzielbares Einkommen in Betracht kommen. Welche Positionen im Einzelfall einzubeziehen sind, ist regelmäßig strittig und sorgfältig zu prüfen.

    Höhe

    Wie die Höhe in der Praxis ermittelt wird

    Das Gesetz nennt keine festen Beträge. Die Rechtsprechung arbeitet mit Orientierungswerten, die den Einzelfall nicht ersetzen.

    In der gerichtlichen Praxis wird der Geldunterhalt vielfach als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage ermittelt, abgestuft nach dem Alter des Kindes; für weitere Sorgepflichten werden Abschläge berücksichtigt. Diese Prozentwerte sind Orientierungshilfen der Rechtsprechung und keine gesetzliche Tarifordnung – Abweichungen nach oben und unten sind möglich.

    Weitere Faktoren, die sich auswirken können:

    • Luxusgrenze: Bei sehr hohem Einkommen wird der Unterhalt nach der Rechtsprechung begrenzt, weil er den angemessenen Bedarf des Kindes decken, nicht aber zur Vermögensbildung führen soll.
    • Familienbeihilfe und steuerliche Absetzbeträge werden nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anrechnung berücksichtigt.
    • Sonderbedarf – etwa notwendige medizinische Behandlungen – kann zusätzlich in Betracht kommen.
    • Betreuungsmodelle: Bei annähernd gleichteiliger Betreuung kann sich die Berechnung nach der Rechtsprechung verändern; eine Automatik besteht nicht.

    Eine belastbare Berechnung ist erst nach Vorliegen vollständiger Einkommensunterlagen möglich.

    Verfahren

    Anpassung, Rückstände und Durchsetzung

    Unterhalt ist keine unveränderliche Größe. Ändern sich Einkommen, Bedarf oder Sorgepflichten wesentlich, kommt eine Neubemessung in Betracht.

    Eine Erhöhung oder Herabsetzung setzt in der Regel eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Änderung der Verhältnisse voraus. Für die Vergangenheit können Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Grenzen geltend gemacht werden; ein zu langes Zuwarten kann sich nachteilig auswirken.

    Zuständig ist das Pflegschaftsgericht. Kommt keine Einigung zustande, wird der Unterhalt mit Beschluss festgesetzt; auf dieser Grundlage ist Exekution möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Unterhaltsvorschüsse in Betracht. Ob im Einzelfall eine Vereinbarung oder ein gerichtlicher Antrag vorzuziehen ist, hängt von der Konstellation ab – siehe auch Obsorge und Kontaktrecht.

    Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

    Das Gesetz nennt keine fixen Beträge. Die Rechtsprechung ermittelt den Geldunterhalt in der Praxis regelmäßig als altersabhängigen Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage, mit Abschlägen für weitere Sorgepflichten. Diese Werte sind Orientierungshilfen; die konkrete Höhe hängt vom Einkommen, vom Bedarf des Kindes und von der Betreuungssituation ab.

    Nein. Der Anspruch endet grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit. Eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung kann ihn verlängern; ein Abbruch oder eine erhebliche Verzögerung kann zu einer anderen Beurteilung führen.

    Bei annähernd gleichteiliger Betreuung kann sich die Unterhaltsbemessung nach der Rechtsprechung ändern, insbesondere wenn beide Elternteile Naturalleistungen erbringen. Ein automatischer Wegfall des Geldunterhalts ist damit nicht verbunden; maßgeblich sind die tatsächliche Aufteilung und die Einkommensverhältnisse.

    Ja, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben – etwa bei Arbeitsplatzverlust, deutlicher Einkommensänderung oder neuen Sorgepflichten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist anhand konkreter Nachweise zu prüfen.

    Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.