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    Rechtsanwalt für Anlegerrecht und Kapitalmarktrecht in Wien

    Anlegerrecht – Beratungshaftung

    Fehlerhafte Anlageberatung: Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden

    Welche Aufklärungs- und Eignungspflichten Berater treffen, weshalb die Kausalität in der Praxis den Ausschlag gibt und welche Unterlagen für eine belastbare Einschätzung erforderlich sind.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Anlegerrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung von Beratern und Emittenten, zur Schadensberechnung und zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen.

    Pflichten

    Welche Pflichten den Berater treffen

    Nicht jeder Verlust beruht auf einem Beratungsfehler. Kursrisiken verwirklichen sich auch bei korrekter Beratung. Haftung setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus.

    Ob eine solche vorliegt, lässt sich erst nach Sichtung der Zeichnungsunterlagen, des Risikoprofils und der Beratungsdokumentation beurteilen. Diese Prüfung übernehmen wir im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Anlegerrecht.

    Berater und Wertpapierfirmen unterliegen den Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), die auf der MiFID-II-Richtlinie beruhen. Kernpflichten sind insbesondere:

    • Eignungsprüfung. Vor einer Anlageempfehlung sind Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Verlusttragfähigkeit und Anlageziele einschließlich Risikotoleranz zu erheben. Die Empfehlung muss dazu passen.
    • Aufklärung über Risiken. Über Verlustrisiken, Emittentenrisiko, Nachrangigkeit, Fremdwährungs- und Liquiditätsrisiken sowie über die Laufzeitbindung ist verständlich und anlagegerecht aufzuklären.
    • Offenlegung von Kosten und Zuwendungen. Provisionen und laufende Vertriebsvergütungen sind offenzulegen; das Verschweigen kann eine eigenständige Pflichtverletzung begründen.
    • Dokumentation. Geeignetheitserklärung und Beratungsunterlagen sind zu erstellen und aufzubewahren.

    Zivilrechtlich bildet der Beratungsvertrag die Grundlage. Der Berater haftet nach § 1299 ABGB für den Maßstab eines Sachverständigen seines Fachs; für Erfüllungsgehilfen ist nach § 1313a ABGB einzustehen. Aufsichtsrechtliche Vorgaben werden von der Rechtsprechung als Konkretisierung der zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten herangezogen; ein Verstoß führt allerdings nicht automatisch zur Haftung.

    Beweis

    Kausalität und Beweislage in der Praxis

    Der wirtschaftlich entscheidende Punkt ist selten die Pflichtverletzung selbst, sondern die Frage, wie sich der Anleger bei korrekter Aufklärung verhalten hätte.

    Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Anleger zu behaupten und zu beweisen, dass er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte – etwa das Produkt nicht oder nicht in dieser Höhe gezeichnet, sondern eine konkrete Alternativveranlagung gewählt hätte. Diese hypothetische Alternativanlage ist möglichst konkret darzulegen; pauschale Behauptungen genügen regelmäßig nicht.

    Der Schaden wird üblicherweise als Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und jenem berechnet, der bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde. Je nach Fallgestaltung kommen die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückstellung der Papiere oder ein Differenzschaden in Betracht. Ausschüttungen, Steuervorteile und ein allfälliges Mitverschulden nach § 1304 ABGB – etwa bei erkennbaren Warnhinweisen oder eigener Fachkunde – sind zu berücksichtigen.

    Praktisch bedeutsam ist die Beweissicherung: Beratungsprotokolle, E-Mail-Korrespondenz, Werbematerial, Depotauszüge und Aufzeichnungen von Telefonaten, die nach dem WAG 2018 aufzubewahren sind, können angefordert werden. Zur zeitlichen Dimension siehe Schadenersatz und Verjährung; zu Ansprüchen gegen Emittenten siehe Prospekthaftung.

    Häufige Fragen zur Anlageberatungshaftung

    Nein. Das allgemeine Marktrisiko trägt der Anleger. Eine Haftung setzt eine Pflichtverletzung voraus, etwa eine unzureichende Risikoaufklärung oder eine nicht zum Risikoprofil passende Empfehlung.

    Ein Protokoll ist ein Beweismittel, aber nicht bindend. Abweichungen können durch Zeugen, Korrespondenz oder aufbewahrte Telefonaufzeichnungen widerlegt werden; die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht.

    Zweckmäßig sind Zeichnungsschein, Prospekt oder Informationsblatt, Beratungs- und Geeignetheitsdokumentation, Depot- und Kontoauszüge sowie die Korrespondenz mit dem Berater.

    Ja. Nicht offengelegte Zuwendungen können eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen, weil sie einen Interessenkonflikt begründen. Auch hier ist die Kausalität für die Anlageentscheidung darzulegen.

    Erstberatung Anleger- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.