Zum Hauptinhalt springen
    Rechtsanwalt für Anlegerrecht und Kapitalmarktrecht in Wien

    Anlegerrecht – Kapitalmarkt

    Prospekthaftung: Verantwortliche, Voraussetzungen, Fristen

    Wann unrichtige oder unvollständige Prospektangaben Ersatzansprüche auslösen, wer dafür einzustehen hat und weshalb die Anspruchsdurchsetzung von einer sorgfältigen Aufbereitung der Prospektinhalte abhängt.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Anlegerrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung von Beratern und Emittenten, zur Schadensberechnung und zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen.

    Grundlage

    Wer für den Prospekt einzustehen hat

    Der Prospekt ist bei öffentlichen Angeboten die zentrale Informationsgrundlage. Ist er unrichtig oder unvollständig, kommen Ansprüche in Betracht, die von der Beraterhaftung unabhängig sind.

    Ob im konkreten Fall ein Prospektmangel vorliegt, erfordert einen Abgleich der Prospektangaben mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage. Wir prüfen dies im Rahmen der Beratung im Kapitalmarktrecht.

    Die Prospekthaftung ist im Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) geregelt und wird durch die EU-Prospektverordnung ergänzt. Haftungsadressaten sind je nach Fallgestaltung insbesondere:

    • der Emittent sowie derjenige, der das Angebot stellt,
    • der Prospektkontrollor für die von ihm geprüften Angaben,
    • Personen, die den Prospekt oder die Kontrolle veranlasst haben, sowie unter Umständen Vermittler, die den Prospekt zur Grundlage ihres Vertriebs machen.

    Voraussetzung ist, dass Angaben, die für die Beurteilung der Wertpapiere erheblich sind, unrichtig oder unvollständig sind und dass diese Angaben für die Anlageentscheidung ursächlich waren. Typische Fallgruppen sind beschönigte Ertragsprognosen, verschwiegene Interessenverflechtungen, unzureichend dargestellte Nachrangabreden oder das Fehlen wesentlicher Risikohinweise.

    Neben der gesetzlichen Prospekthaftung kommt eine allgemeine zivilrechtliche Haftung nach § 1295 ABGB in Betracht, etwa bei Irreführung durch Werbematerial außerhalb des Prospekts.

    Durchsetzung

    Schadensberechnung, Fristen und Verfahrensfragen

    Prospekthaftungsverfahren sind unterlagenintensiv. Der Erfolg hängt regelmäßig davon ab, ob der Mangel und seine Bedeutung für die Anlageentscheidung nachvollziehbar dargestellt werden können.

    Der Ersatz zielt in der Regel auf die Rückabwicklung: Erstattung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere, abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Ist eine Rückstellung nicht mehr möglich, kommt ein Differenzschaden in Betracht. Zinsen sind gesondert zu begehren.

    Zeitlich ist besondere Sorgfalt geboten. Neben der allgemeinen Verjährungsregel des § 1489 ABGB – drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut dreißig Jahre – sieht das KMG 2019 eigene Fristen für Prospekthaftungsansprüche vor. Welche Frist im Einzelfall maßgeblich ist, ist nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage zu beurteilen; die Fristenlage sollte daher frühzeitig geklärt werden.

    Wirtschaftlich relevant ist ferner die Bonität der Anspruchsgegner: Ist der Emittent insolvent, sind Ansprüche gegen Kontrollore, Vertriebspartner oder Berater sowie allfällige Haftpflichtversicherungen zu prüfen. In Insolvenzverfahren ist zusätzlich die rechtzeitige Forderungsanmeldung zu beachten. Zur parallelen Beraterhaftung siehe fehlerhafte Anlageberatung.

    Häufige Fragen zur Prospekthaftung

    Nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob die unrichtigen Angaben – auch vermittelt über Vertrieb oder Werbematerial – für die Anlageentscheidung ursächlich waren. Die Kausalität ist im Einzelfall darzulegen.

    Die Forderung ist im Insolvenzverfahren fristgerecht anzumelden. Parallel ist zu prüfen, ob weitere Haftungsadressaten wie Kontrollore, Vermittler oder Versicherer in Anspruch genommen werden können.

    Ja. In Betracht kommen eine Streitgenossenschaft, die Abtretung an einen Kläger oder die Bündelung gleichgelagerter Verfahren. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Kosten- und Beweisfragen ab.

    Neben der dreijährigen Frist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bestehen kapitalmarktrechtliche Sonderfristen. Die maßgebliche Frist ist anspruchsbezogen zu prüfen; eine frühzeitige Abklärung ist ratsam.

    Erstberatung Anleger- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.