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    Rechtsanwalt für Anlegerrecht und Kapitalmarktrecht in Wien

    Anlegerrecht – Anspruchsdurchsetzung

    Schadenersatz und Verjährung: Berechnung und Fristenlauf

    Wie der Anlegerschaden berechnet wird, wann die dreijährige Frist des § 1489 ABGB zu laufen beginnt und welche Schritte den Fristenlauf beeinflussen können.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Anlegerrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung von Beratern und Emittenten, zur Schadensberechnung und zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen.

    Schaden

    Wie der Anlegerschaden berechnet wird

    Vor der Frage, ob geklagt wird, steht die Frage, was konkret begehrt wird. Die Art der Schadensberechnung bestimmt Klagsbegehren, Streitwert und Kostenrisiko.

    Wir stellen die Berechnungsvarianten gegenüber und ordnen das Prozessrisiko realistisch ein – näher dazu in der Beratung im Anlegerrecht.

    Ausgangspunkt ist § 1323 ABGB: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten stünde. Daraus ergeben sich zwei praxisrelevante Varianten:

    • Naturalrestitution. Rückzahlung des eingesetzten Kapitals Zug um Zug gegen Rückstellung der Papiere. Ausschüttungen und erzielte Erträge sind anzurechnen.
    • Differenzschaden. Ersatz der Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und jener bei pflichtgemäßem Verhalten, etwa bei Zeichnung einer konkret dargelegten Alternativveranlagung. Diese Variante kommt insbesondere in Betracht, wenn die Papiere bereits verkauft wurden oder wertlos sind.

    Zu berücksichtigen sind ferner ein allfälliges Mitverschulden nach § 1304 ABGB, steuerliche Effekte sowie die Frage, ob Zinsen als Verzugs- oder Anlagezinsen begehrt werden. Bei Fremdwährungsfinanzierungen und fremdfinanzierten Beteiligungen ist die Gesamtkonstruktion einschließlich Kreditkosten in die Berechnung einzubeziehen.

    Fristen

    Verjährungsbeginn und praktische Konsequenzen

    Die Verjährung ist in Anlegerverfahren der häufigste Einwand der Gegenseite. Ihre Beurteilung entscheidet oft darüber, ob ein Anspruch überhaupt noch durchsetzbar ist.

    Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut in dreißig Jahren. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, wann der Anleger jene Umstände kannte, die eine Klage mit Aussicht auf Erfolg ermöglicht hätten. Bloße Kursverluste begründen diese Kenntnis nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist regelmäßig die Kenntnis des Beratungsfehlers oder Prospektmangels und des daraus resultierenden realen Schadens.

    Bei sogenannten Dauerschäden oder mehreren Pflichtverletzungen kann der Fristenlauf differenziert zu beurteilen sein. Erkundigungsobliegenheiten können die Frist vorverlegen, wenn ein Anleger konkrete Verdachtsmomente hatte und diesen ohne triftigen Grund nicht nachgegangen ist.

    Praktisch bewährt haben sich – wo erreichbar – schriftliche Verjährungsverzichtserklärungen, um Vergleichsgespräche ohne Zeitdruck führen zu können. Andernfalls ist rechtzeitig Klage einzubringen; ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht. Wer den Verdacht einer Fehlberatung hat, sollte die Fristenlage daher zeitnah prüfen lassen. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen siehe fehlerhafte Anlageberatung.

    Häufige Fragen zu Schaden und Verjährung

    Mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, also regelmäßig ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger den Beratungsfehler oder Prospektmangel und den eingetretenen Schaden erkennen konnte. Der Zeichnungszeitpunkt allein ist nicht maßgeblich.

    Nein. Die Verjährung wird grundsätzlich nur durch gerichtliche Geltendmachung oder Anerkenntnis unterbrochen. Ein schriftlicher Verjährungsverzicht der Gegenseite kann jedoch Zeit für Vergleichsgespräche schaffen.

    Ja. In diesem Fall wird der Schaden regelmäßig als Differenz zwischen Einsatz und Verkaufserlös unter Berücksichtigung einer hypothetischen Alternativveranlagung berechnet.

    Das Kostenrisiko richtet sich nach dem Streitwert. Vor Klagseinbringung prüfen wir Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung und besprechen die realistische Erfolgsaussicht sowie die Bonität der Gegenseite.

    Erstberatung Anleger- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.