Zum Hauptinhalt springen
    Rechtsanwalt für Anlegerrecht und Kapitalmarktrecht in Wien

    Anlegerrecht – Finanzierung

    Fremdwährungskredit: Beratungspflichten und Ansprüche

    Welche Aufklärungspflichten bei Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträger nach österreichischem Recht bestehen, welche Streitpunkte in der Praxis auftreten und welche Fristen zu beachten sind.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Anlegerrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung von Beratern und Emittenten, zur Schadensberechnung und zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen.

    Konstruktion

    Worin die besonderen Risiken liegen

    Fremdwährungskredite wurden häufig endfällig und in Verbindung mit einem Tilgungsträger vergeben. Damit treffen zwei voneinander unabhängige Risiken zusammen.

    Grundlagen zur Haftung bei Fehlberatung finden Sie unter Anlegerrecht.

    Zum einen das Währungsrisiko: Der aushaftende Betrag kann sich durch Kursentwicklungen erhöhen, ohne dass eine Rückzahlung unterblieben wäre. Zum anderen das Tilgungsträgerrisiko: Erreicht die Ansparung – etwa über eine Er- und Ablebensversicherung oder einen Fonds – die kalkulierte Ablaufleistung nicht, entsteht bei Fälligkeit eine Deckungslücke.

    Beide Risiken können sich kumulieren. Ob darüber im konkreten Fall ausreichend aufgeklärt wurde, ist anhand der Beratungsdokumentation, der Kreditunterlagen und der damaligen Modellrechnungen zu prüfen.

    Pflichten

    Aufklärungs- und Beratungspflichten

    Der Umfang der Pflichten hängt davon ab, ob eine bloße Vermittlung oder eine Beratung vorlag, und von den Kenntnissen des Kreditnehmers.

    Nach der Rechtsprechung ist über die spezifischen Risiken einer Fremdwährungsfinanzierung verständlich und nicht bloß formelhaft aufzuklären. Geprüft werden dabei insbesondere folgende Punkte:

    • Darstellung des Währungsrisikos über die gesamte Laufzeit, nicht nur anhand günstiger Szenarien.
    • Realistische Annahmen bei der Modellrechnung des Tilgungsträgers; unrealistisch hohe Renditeannahmen können pflichtwidrig sein.
    • Hinweis auf Konvertierungsrechte der Bank und auf die Möglichkeit einer Zwangskonvertierung sowie auf Nachbesicherungsklauseln.
    • Eignung des Modells für die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation.

    Auch bei Verbraucherkrediten bestehen nach dem KSchG und dem Verbraucherkreditrecht besondere Informationspflichten. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob sie für die Anlageentscheidung ursächlich war, ist im Einzelfall zu prüfen und beweisbedürftig.

    Ansprüche

    Ansprüche, Klauselfragen und Fristen

    Geltend gemacht wird meist ein Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB; daneben können vertragsrechtliche Fragen bedeutsam sein.

    Geltend gemacht wird typischerweise die Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und jener, die bei pflichtgemäßer Aufklärung bestanden hätte. Der Anspruch setzt Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden voraus – ein bloß ungünstiger Kursverlauf genügt nicht.

    Daneben ist zu prüfen, ob einzelne Vertragsklauseln – etwa zu Konvertierung, Nachbesicherung oder Zinsanpassung – der Inhalts- und Transparenzkontrolle standhalten. Der OGH hat in mehreren Verfahren Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen beanstandet; ob dies auf einen konkreten Vertrag übertragbar ist, hängt vom jeweiligen Wortlaut ab.

    Eigene Aufmerksamkeit erfordert die Verjährung nach § 1489 ABGB: Nach der Rechtsprechung kann die Frist bereits mit Kenntnis des Risikoeintritts – etwa dem erkennbaren Auseinanderklaffen von Tilgungsträger und Kreditsaldo – zu laufen beginnen. Die Frist sollte daher früh geklärt werden, siehe auch Schadenersatz und Verjährung.

    Häufige Fragen zum Fremdwährungskredit

    Ein ungünstiger Kursverlauf allein begründet keinen Anspruch. Erforderlich ist in der Regel eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten, die für die Entscheidung ursächlich war. Das lässt sich erst nach Prüfung der Beratungs- und Kreditunterlagen beurteilen.

    Zu prüfen ist, ob die seinerzeitige Modellrechnung auf vertretbaren Annahmen beruhte und ob auf das Risiko einer Unterdeckung hingewiesen wurde. Daneben ist zu klären, ob gegenüber dem Vermittler des Tilgungsträgers eigene Ansprüche bestehen.

    Das hängt von der vertraglichen Grundlage ab. Entsprechende Klauseln unterliegen bei Verbraucherverträgen der Inhalts- und Transparenzkontrolle. Ob eine Konvertierung im konkreten Fall zulässig war, ist anhand des Vertragswortlauts und der Umstände zu beurteilen.

    Darüber wird in solchen Verfahren am häufigsten gestritten. Die dreijährige Frist des § 1489 ABGB kann nach der Rechtsprechung bereits mit Kenntnis des eingetretenen Risikos beginnen, nicht erst mit Fälligkeit des Kredits. Eine Beurteilung ist nur anhand des konkreten Verlaufs und der Korrespondenz möglich.

    Erstberatung Anleger- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.