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    Rechtsanwalt für Anlegerrecht und Kapitalmarktrecht in Wien

    Anlegerrecht – Beteiligungen

    Nachrangdarlehen und Beteiligungen: Risiken und Aufklärungspflichten

    Warum der qualifizierte Rangrücktritt das wirtschaftliche Risiko grundlegend verändert, welche Aufklärung der Vertrieb schuldet und welche Schritte bei Zahlungsstockungen zu prüfen sind.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Anlegerrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung von Beratern und Emittenten, zur Schadensberechnung und zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen.

    Konstruktion

    Was ein qualifizierter Rangrücktritt bedeutet

    Nachrangdarlehen und stille Beteiligungen werden häufig als Alternative zum Sparbuch beworben. Rechtlich handelt es sich jedoch um unternehmerisches Risikokapital.

    Ob die konkrete Vertragskonstruktion und ihr Vertrieb rechtlich zu beanstanden sind, prüfen wir anhand der Vertragsunterlagen im Rahmen der Beratung im Anlegerrecht.

    Der qualifizierte Rangrücktritt bewirkt, dass Rückzahlung und Zinsen nur verlangt werden können, soweit dadurch keine Insolvenz des Unternehmens ausgelöst würde; im Insolvenzfall wird der Anleger nach allen anderen Gläubigern befriedigt. Wirtschaftlich nähert sich die Position damit jener eines Gesellschafters an, ohne dass entsprechende Kontroll- und Informationsrechte bestehen.

    Typische Erscheinungsformen sind Nachrangdarlehen im Immobilien- und Projektbereich, Genussrechte, stille Beteiligungen und Crowdinvesting-Modelle. Häufig wiederkehrende Problemfelder sind:

    • eine Bewerbung mit festen Zinssätzen, obwohl die Auszahlung von der Ertragslage abhängt,
    • eine unklare oder im Kleingedruckten versteckte Nachrangklausel – hier kommen Kontrollen nach § 864a ABGB (ungewöhnliche Bestimmungen) und § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) in Betracht,
    • fehlende Aufklärung über den Totalverlust als realistisches Szenario, über die Illiquidität der Anlage und über das Fehlen einer Einlagensicherung,
    • Klumpenrisiken, wenn wesentliche Teile des Vermögens in ein einziges Projekt fließen.

    Bei Verbrauchergeschäften können zusätzlich Bestimmungen des KSchG und – bei Fernabsatz – Informations- und Rücktrittsrechte nach dem FAGG zu prüfen sein.

    Vorgehen

    Was bei ausbleibenden Zahlungen zu prüfen ist

    Verzögerte Zinszahlungen sind in diesen Modellen häufig das erste Warnsignal. Ein überlegtes, dokumentiertes Vorgehen ist dann wichtiger als schnelle Schritte.

    Zunächst ist der Vertrag daraufhin zu prüfen, ob die Zahlung überhaupt fällig ist oder ob die Nachrangabrede die Auszahlung sperrt. Eine Kündigung kann – je nach Ausgestaltung – ins Leere gehen oder sogar nachteilig sein. Parallel sind die Jahresabschlüsse des Emittenten, öffentlich zugängliche Registerdaten und die Kommunikation der Geschäftsführung auszuwerten.

    Kommen Ansprüche in Betracht, richten sie sich häufig nicht gegen den – möglicherweise vermögenslosen – Emittenten, sondern gegen Vermittler und Berater wegen Verletzung der Aufklärungspflichten, gegebenenfalls auch gegen Geschäftsführer bei qualifizierten Sorgfaltsverstößen. Auch hier sind Kausalität und Schaden konkret darzulegen.

    Im Insolvenzfall ist die Forderung fristgerecht anzumelden, auch wenn Nachranggläubiger regelmäßig keine oder nur eine geringe Quote erhalten; die Anmeldung wahrt jedoch die Rechtsposition. Zur Fristenproblematik siehe Schadenersatz und Verjährung.

    Häufige Fragen zu Nachrangdarlehen und Beteiligungen

    Nein. Es besteht keine Einlagensicherung. Im Insolvenzfall wird der Anleger nachrangig befriedigt; ein Totalverlust ist möglich. Eine Bewerbung, die diesen Unterschied verschleiert, kann eine Aufklärungspflichtverletzung darstellen.

    Das hängt vom Vertrag ab. Häufig bestehen lange Laufzeiten und Kündigungsfristen; zudem kann die Nachrangklausel die Auszahlung auch nach Kündigung sperren. Der Vertragstext ist vor jedem Schritt zu prüfen.

    Das ist im Einzelfall zu prüfen. In Betracht kommen die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB bei ungewöhnlichen, versteckten Klauseln und die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Eine allgemeine Aussage lässt sich nicht treffen.

    Crowdinvesting erfolgt vielfach über nachrangige Konstruktionen und unterliegt eigenen Informationspflichten. Auch hier bestehen Totalverlustrisiko und eingeschränkte Handelbarkeit; die Plattformdokumentation ist Teil der Prüfung.

    Erstberatung Anleger- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.