
KFZ-Kauf – Privatkauf
Autokauf von privat: Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen
Welche Rechte beim Kauf eines Fahrzeugs von einer Privatperson nach österreichischem Recht bestehen, wann ein Gewährleistungsausschluss wirkt und wo seine Grenzen liegen.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für KFZ-Recht und Fahrzeugkauf in Wien – dort finden Sie den Ablauf beim Streit um ein gekauftes Fahrzeug, von der Mängelrüge bis zur Rückabwicklung und zur Klage.
Was beim Kauf von privat rechtlich gilt
Beim Kauf von einer Privatperson liegt kein Verbrauchergeschäft vor. Die zwingenden Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzrechts und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes greifen daher in der Regel nicht.
Zu Gewährleistung, Rücktritt und Schadenersatz beim Fahrzeugkauf siehe KFZ-Recht.
Gewährleistung besteht grundsätzlich auch beim Privatkauf: Nach § 922 ABGB hat der Verkäufer dafür einzustehen, dass die Sache dem Vertrag entspricht. Bei einem gebrauchten Fahrzeug ist der Maßstab allerdings das, was nach Alter, Laufleistung und Preis vernünftigerweise erwartet werden kann. Übliche alters- und gebrauchsbedingte Abnutzung ist regelmäßig kein Mangel.
Zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung – anders als beim Verbrauchergeschäft – grundsätzlich vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Formulierungen wie „gekauft wie besichtigt“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ sind daher im Ausgangspunkt beachtlich, aber nicht grenzenlos wirksam.
Wann ein Ausschluss nicht greift
Beim Kauf zwischen Privaten entscheidet sich der Fall meist an der Frage, ob sich der Verkäufer trotz Ausschlussklausel verantworten muss.
- Arglistig verschwiegene Mängel: Wer einen ihm bekannten erheblichen Mangel verschweigt, kann sich nach der Rechtsprechung in der Regel nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Zusätzlich kommen Anfechtung nach § 870 ABGB und Schadenersatz nach § 1295 ABGB in Betracht.
- Ausdrücklich zugesagte Eigenschaften: Wird etwa „unfallfrei“, „Erstbesitz“, ein bestimmter Kilometerstand oder „durchgehend Scheckheft“ zugesichert, deckt ein allgemeiner Ausschluss diese Zusage nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.
- Irrtum: Bei einem vom Verkäufer veranlassten Geschäftsirrtum kommt eine Anfechtung nach § 871 ABGB in Betracht.
- Verdeckter Unternehmerverkauf: Tritt jemand als Privatperson auf, handelt aber tatsächlich gewerblich, kann dennoch ein Verbrauchergeschäft vorliegen; dann ist ein Ausschluss in der Regel unwirksam.
Ob eine dieser Fallgruppen vorliegt, ist eine Beweisfrage und im Einzelfall zu beurteilen.
Beweissicherung und Durchsetzung
Tritt nach der Übergabe ein erheblicher Mangel auf, hängt vieles davon ab, was sich über den Zustand bei Übergabe noch belegen lässt.
Empfehlenswert ist, Inserat, Chatverlauf, Kaufvertrag und alle Angaben des Verkäufers zu sichern. Vor einer Reparatur sollte der Zustand festgehalten werden – idealerweise durch einen Befund einer Fachwerkstätte, weil eine durchgeführte Instandsetzung den Nachweis des ursprünglichen Zustands erschweren kann.
Danach ist zu prüfen, welcher Rechtsbehelf zweckmäßig ist: Verbesserung, Preisminderung, Wandlung oder – bei Arglist – Anfechtung und Schadenersatz. Zu den Voraussetzungen im Detail siehe Rücktritt vom Autokaufvertrag und Mängel beim Autokauf. Eine Aussage über Erfolgsaussichten ist erst nach Sichtung der Unterlagen möglich.
Häufige Fragen zum Autokauf von privat
Zwischen Privatpersonen ist eine solche Klausel im Ausgangspunkt zulässig. Sie deckt nach der Rechtsprechung in der Regel aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch ausdrücklich zugesagte Eigenschaften. Ob sie im konkreten Fall trägt, hängt vom Vertragstext und den Angaben des Verkäufers ab.
Eine ausdrückliche Zusage der Unfallfreiheit ist eine bedungene Eigenschaft. Trifft sie nicht zu, kommen Gewährleistung, Irrtumsanfechtung und bei Arglist auch Schadenersatz in Betracht. Entscheidend ist, was nachweisbar zugesagt wurde – Inserat und Schriftverkehr sind daher zu sichern.
Für bewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe; vertraglich kann sie beim Privatkauf eingeschränkt sein. Für die Anfechtung wegen Irrtums und für Schadenersatz gelten eigene Fristen. Die konkrete Frist ist im Einzelfall zu prüfen und sollte nicht ausgereizt werden.
Häufig ja. Zum Nachweis, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, ist regelmäßig eine technische Beurteilung erforderlich. Vor einer Reparatur sollte der Zustand daher dokumentiert werden.
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