
Familienrecht – Vereinbarungen
Ehevertrag: Möglichkeiten und rechtliche Grenzen
Welche vorsorgenden Vereinbarungen Ehegatten nach österreichischem Recht treffen können, welche Formvorschriften gelten und weshalb solche Vereinbarungen im Scheidungsfall gerichtlich überprüft werden können.
Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:
Überblick: Rechtsanwalt für Scheidung in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zu den Scheidungsarten, zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht.
Gesetzlicher Güterstand und Gestaltungsspielraum
In Österreich gilt während aufrechter Ehe grundsätzlich Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt.
Was im Scheidungsfall aufzuteilen ist, behandeln wir unter Aufteilung des Vermögens.
Erst im Scheidungsfall kommt es zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Von dieser Aufteilung ausgenommen sind nach § 82 EheG in der Regel unter anderem eingebrachte, geerbte oder geschenkte Sachen sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, soweit sie nicht bloße Wertanlage sind.
Vor diesem Hintergrund kommen Vereinbarungen vor allem dort in Betracht, wo Unsicherheit besteht: bei Liegenschaften, bei eingebrachtem Vermögen, bei Investitionen eines Ehegatten in das Eigentum des anderen oder bei Unternehmensbeteiligungen.
Was vereinbart werden kann – und in welcher Form
Die Zulässigkeit und die Formerfordernisse unterscheiden sich je nach Regelungsgegenstand erheblich.
- Ehepakte (etwa Gütergemeinschaft) bedürfen nach dem Notariatsaktsgesetz in der Regel eines Notariatsakts.
- Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen sind nach § 97 EheG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; für die Ehewohnung und für Vereinbarungen über das Gebrauchsvermögen bestehen strengere Anforderungen, insbesondere Formvorschriften und ein Erfordernis der Rechtsbelehrung.
- Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sind grundsätzlich möglich; ein Verzicht kann jedoch an Grenzen stoßen und ist im Einzelfall zu beurteilen.
- Unterhalt für Kinder kann durch eine Vereinbarung der Eltern nicht zulasten des Kindes beschränkt werden.
Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Vereinbarung in der Regel unwirksam. Eine anwaltlich oder notariell begleitete Errichtung ist daher nicht bloß Formsache.
Gerichtliche Kontrolle und praktische Bedeutung
Auch eine formgültige Vereinbarung ist nicht in jedem Fall unangreifbar.
Nach § 97 EheG kann eine Vorwegvereinbarung im Aufteilungsverfahren unbeachtlich sein, wenn die Aufteilung dadurch für einen Ehegatten zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Ob dies der Fall ist, beurteilt das Gericht anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufteilung – eine Vereinbarung schafft daher Orientierung, aber keine absolute Sicherheit.
Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG ist ohnehin eine umfassende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erforderlich. Sie wird häufig auf Basis bestehender Regelungen erarbeitet – näher dazu unter einvernehmliche Scheidung.
Häufige Fragen zum Ehevertrag
Vor allem dort, wo erhebliche Vermögenswerte betroffen sind oder Unsicherheit über die Zuordnung besteht – etwa bei Liegenschaften, eingebrachtem Vermögen, Investitionen in das Eigentum des Partners oder Unternehmensbeteiligungen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist, hängt von der konkreten Vermögens- und Lebenssituation ab.
Ehepakte bedürfen in der Regel eines Notariatsakts. Für Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen bestehen nach § 97 EheG eigene Form- und Belehrungserfordernisse. Wird die Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung in der Regel unwirksam.
Nicht uneingeschränkt. Das Gericht kann eine Vorwegvereinbarung nach § 97 EheG unbeachtet lassen, wenn die Aufteilung sonst zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Eine sorgfältige, ausgewogene Gestaltung erhöht daher die Wahrscheinlichkeit, dass die Regelung Bestand hat.
Zulasten des Kindes nicht. Unterhaltsansprüche des Kindes stehen nicht zur Disposition der Eltern; Vereinbarungen, die den Anspruch verkürzen, sind insoweit unwirksam.
Weitere Themen rund um die Scheidung
Scheidung, Vermögensaufteilung und Unterhalt hängen in der Praxis eng zusammen und sollten gemeinsam beurteilt werden. Den Gesamtüberblick finden Sie unter anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren.
Einvernehmliche Scheidung
§ 55a EheG: Voraussetzungen, notwendige Vereinbarung und Ablauf vor dem Bezirksgericht.
Streitige Scheidung
Verschuldensscheidung nach § 49 EheG, Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG und die Bedeutung des Verschuldensausspruchs.
Aufteilung des Vermögens
§§ 81 ff EheG: eheliches Gebrauchsvermögen, Ersparnisse, Ausnahmen und die einjährige Fallfrist.
Ehegattenunterhalt
Unterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) und nachehelicher Unterhalt nach §§ 66 ff EheG.
Obsorge & Kontaktrecht
Obsorge, hauptsächliche Betreuung und Kontaktrecht nach §§ 177 ff ABGB – Maßstab ist das Kindeswohl.
Kindesunterhalt
Geldunterhalt für Kinder: Bemessungsgrundlage, Prozentwerte in der Praxis, Betreuungsmodelle und Anpassung.
Erstberatung Ehe- und Familienrecht – Rechtsanwalt in Wien
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