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    Rechtsanwalt für Anlegerrecht und Kapitalmarktrecht in Wien

    Anlegerrecht – Beweis

    Beratungsprotokoll und Beweis: worauf es im Anlegerprozess ankommt

    Welche Dokumentation Wertpapierdienstleister nach österreichischem Aufsichtsrecht zu führen haben, wie sich diese Unterlagen im Zivilprozess auswirken und welche Nachweise Anleger selbst sichern sollten.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Mag. Constantin Schirmer · RechtsanwaltZuletzt aktualisiert:

    Überblick: Rechtsanwalt für Anlegerrecht in Wien – dort finden Sie die Grundlagen zur Haftung von Beratern und Emittenten, zur Schadensberechnung und zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen.

    Grundlage

    Welche Dokumentation vorgeschrieben ist

    Wertpapierdienstleister treffen aufsichtsrechtliche Dokumentationspflichten. Im Streitfall stützt sich das Verfahren weitgehend auf diese Unterlagen.

    Die materiellen Beratungspflichten behandeln wir unter Anlageberatung und Fehlberatung.

    Nach dem WAG 2018 – der österreichischen Umsetzung von MiFID II – sind vor einer Anlageberatung insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikotoleranz zu erheben. Bei Beratung von Privatkunden ist eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung zu stellen, in der dargelegt wird, weshalb die Empfehlung zum Kundenprofil passt.

    Zusätzlich bestehen Aufzeichnungspflichten für Telefonate und elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit Aufträgen sowie Aufbewahrungspflichten. Ein Verstoß gegen diese aufsichtsrechtlichen Pflichten begründet für sich allein noch keinen Schadenersatzanspruch, kann sich aber auf die Beweiswürdigung auswirken.

    Praxis

    Typische Schwachstellen in der Dokumentation

    Häufig geben die Unterlagen das tatsächliche Beratungsgespräch nur unvollständig wieder.

    • Formularmäßige Risikoprofile, die eine höhere Risikobereitschaft ausweisen, als dem Gespräch entsprach.
    • Pauschale Risikohinweise ohne Bezug zum konkret empfohlenen Produkt.
    • Fehlende Angaben zu Provisionen und Interessenkonflikten.
    • Widersprüche zwischen Protokoll, E-Mail-Korrespondenz und Produktunterlagen.
    • Unterschriften unter vorbereiteten Texten, die erst nach dem Gespräch vorgelegt wurden.

    Solche Umstände sind bedeutsam, führen aber nicht automatisch zu einem Anspruch. Maßgeblich bleibt, ob eine Pflichtverletzung vorlag, ob sie kausal war und welcher Schaden daraus entstanden ist.

    Vorgehen

    Unterlagen sichern und Ansprüche prüfen

    Zunächst ist die vollständige Aktenlage zu beschaffen.

    Angefordert werden Kundenprofil und Risikoeinstufung, Geeignetheitserklärung, Beratungsprotokolle, Produktinformationsblätter, Zeichnungsscheine, Depotauszüge sowie die gesamte Korrespondenz. Grundlage dafür sind vertragliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten sowie Art 15 DSGVO; Letzterer erfasst auch Aufzeichnungen, sofern sie noch vorhanden sind.

    Liegt die Aktenlage vollständig vor, ist zu beurteilen, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 1299 ABGB in Betracht kommt und mit welchen Erfolgsaussichten ein Anspruch nach § 1295 ABGB verfolgt werden kann. Parallel ist stets die Verjährung zu prüfen – dazu Schadenersatz und Verjährung.

    Häufige Fragen zur Beratungsdokumentation

    Eine Unterschrift erschwert die Beweisführung, schließt Ansprüche aber nicht aus. Nach der Rechtsprechung kann der Nachweis geführt werden, dass das Gespräch anders verlaufen ist, etwa durch Korrespondenz, Zeugen oder Widersprüche in den Unterlagen. Ausschlaggebend ist, was sich anhand der Unterlagen belegen lässt.

    In der Regel besteht ein Anspruch auf Übermittlung der zum Vertragsverhältnis geführten Unterlagen; ergänzend kommt ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO in Betracht. Ob Telefonaufzeichnungen noch vorhanden sind, hängt von den Aufbewahrungsfristen ab, weshalb eine frühzeitige Anforderung ratsam ist.

    Nicht ohne Weiteres. Aufsichtsrechtliche Pflichten prägen zwar den zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, ein Verstoß begründet aber für sich allein keinen Schadenersatz. Erforderlich sind zusätzlich Kausalität und ein bezifferbarer Schaden.

    Die Pflichtverletzung und den Schaden hat grundsätzlich der Anleger zu beweisen; für das Verschulden gilt bei vertraglicher Haftung § 1298 ABGB. Zur Frage, wie der Anleger bei pflichtgemäßer Aufklärung disponiert hätte, bestehen nach der Rechtsprechung Erleichterungen, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.

    Erstberatung Anleger- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt in Wien

    Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt – Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und Kosten. Termine sind persönlich in der Kanzlei in 1190 Wien oder als Video- bzw. Telefonberatung möglich.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wien. Umfassende Erfahrung in der gerichtlichen und behördlichen Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.