
KFZ-Recht · Elektroauto
Mängel beim E-Auto – Gewährleistung, Garantie & Rückabwicklung
Ladeprobleme, Softwarefehler, Batterieprobleme oder wiederkehrende elektronische Störungen: Auch bei Elektrofahrzeugen muss der Verkäufer ein vertragsgemäßes Fahrzeug übergeben. Bei modernen E-Autos kommen neben klassischen Fahrzeugmängeln zusätzlich besondere Regeln für Software und digitale Funktionen hinzu.
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Verfasst von Mag. Constantin Schirmer, Rechtsanwalt in Wien
Überblick: Rechtsanwalt für KFZ-Recht und Fahrzeugkauf in Wien – dort finden Sie den Ablauf beim Streit um ein gekauftes Fahrzeug, von der Mängelrüge bis zur Rückabwicklung und zur Klage.
E-Auto mangelhaft – welche Rechte bestehen?
Wurde ein Elektroauto von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, richtet sich die gesetzliche Gewährleistung regelmäßig nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).
Erfasst werden nicht nur klassische technische Defekte. Bei modernen Fahrzeugen können auch Software, digitale Funktionen und notwendige Aktualisierungen gewährleistungsrechtlich relevant sein.
Nicht jeder Reichweitenverlust oder jede Fehlermeldung ist automatisch ein Mangel. Entscheidend ist, welche Eigenschaften vereinbart wurden, welchen Zustand ein vergleichbares Fahrzeug vernünftigerweise erwarten lässt und ob Hard- oder Software tatsächlich vom geschuldeten Zustand abweichen.
Besteht ein Mangel, stehen zunächst grundsätzlich Verbesserung oder Austausch im Vordergrund. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen später auch Preisminderung oder Vertragsauflösung mit Rückabwicklung in Betracht. Allgemeines zum Fahrzeugkauf finden Sie im Bereich KFZ-Recht.
Für wen ist diese Seite relevant?
Die rechtliche Ausgangslage hängt davon ab, wie und von wem das Fahrzeug erworben wurde.
Sie haben ein neues oder gebrauchtes Elektroauto bei einem Händler gekauft und kurz nach Übergabe treten technische oder elektronische Probleme auf.
Ihr geleastes Elektroauto weist wiederkehrende Mängel auf und Händler, Leasinggesellschaft und Hersteller verweisen jeweils aufeinander.
Das Fahrzeug wurde durch ein Unternehmen, eine GmbH oder als betriebliches Fahrzeug angeschafft.
Nach dem Kauf treten Probleme mit Batterie, Ladeleistung, Software oder Hochvolttechnik auf.
Typische Mängel bei Elektroautos
Bei Elektrofahrzeugen überschneiden sich klassische KFZ-Technik, Hochvoltsysteme und Software. Für die rechtliche Beurteilung ist deshalb zunächst entscheidend, welcher konkrete Fehler vorliegt und wie er dokumentiert werden kann.
Allgemeine Fahrzeugmängel unabhängig von der Antriebsart sind gesondert dargestellt.
Ladeprobleme und reduzierte Ladeleistung
- Fahrzeug lädt überhaupt nicht
- AC-Laden funktioniert nicht oder nur sporadisch
- DC-Schnellladen funktioniert nicht
- Ladevorgang bricht wiederholt ab
- Ladeport oder Verriegelung fehlerhaft
- deutlich reduzierte Ladeleistung
- Probleme bei Ladefreigabe oder Kommunikation mit der Ladesäule
- Fehler des Onboard-Chargers
- wiederkehrende Fehlermeldungen
Ein Fahrzeug, das nicht zuverlässig geladen werden kann, kann erheblich in seiner gewöhnlichen Nutzung eingeschränkt sein. Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass eine bestimmte Ladung einmal scheitert. Technisch muss geklärt werden, ob die Ursache beim Fahrzeug, an der Ladeinfrastruktur oder in äußeren Umständen liegt.
Treten Ladeprobleme an unterschiedlichen geeigneten Ladestationen wiederholt auf, sollten Zeitpunkt, Ladeart, Fehlermeldung und Ladezustand möglichst genau dokumentiert werden.
Hochvoltbatterie, Reichweite und Batteriekapazität
- ungewöhnlich rascher Kapazitätsverlust
- auffälliger Reichweitenverlust
- Zellfehler
- Fehler im Batteriemanagement
- fehlerhafte Ladezustandsanzeige
- Leistungsbegrenzung
- Probleme mit Batterieheizung oder Kühlung
- wiederholte Hochvolt-Fehlermeldungen
Eine Batterie unterliegt Alterung und nutzungsabhängiger Degradation. Ein Rückgang der Reichweite oder Batteriekapazität ist daher nicht automatisch ein Gewährleistungsmangel.
Rechtlich relevant kann die Abweichung insbesondere dann werden, wenn sie für Alter und Laufleistung ungewöhnlich stark ist, zugesicherte oder beworbene Eigenschaften deutlich verfehlt werden oder ein technischer Defekt des Batteriesystems vorliegt.
Bei der Prüfung können deshalb neben Kaufvertrag und Werbung insbesondere Batteriediagnosen, State-of-Health-Werte, Fehlerspeicher und technische Gutachten wesentlich sein.
Softwarefehler und elektronische Störungen
- Display-Ausfälle und wiederkehrende Systemabstürze
- Infotainment-Probleme
- Fahrzeug startet nicht
- gestörte Kommunikation zwischen App und Fahrzeug, digitale Schlüssel
- Kameras, Sensoren und Assistenzsysteme
- unerklärliche Warnmeldungen und Leistungsreduzierung
- fehlerhafte Steuergeräte
- Probleme nach Softwareupdates
- wiederkehrende elektronische Fehler
Bei modernen Elektroautos können wesentliche Fahrzeugfunktionen unmittelbar von Software abhängen. Ein Fehler lässt sich deshalb nicht immer sinnvoll in „mechanisch“ oder „elektronisch“ einteilen.
Für Verbraucherverträge können Elektrofahrzeuge insoweit als Waren mit digitalen Elementen dem VGG unterliegen. Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich Funktionalität, Kompatibilität und erforderliche Aktualisierungen.
„Das nächste Softwareupdate wird das Problem beheben“ – reicht das?
Ein Softwareupdate kann eine taugliche Verbesserung sein. Der bloße Hinweis, der Fehler werde irgendwann mit einem zukünftigen Update beseitigt, erledigt einen Gewährleistungsanspruch aber nicht.
Bei einem Verbrauchergeschäft muss die Herstellung des mangelfreien Zustands grundsätzlich innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen.
Bleibt derselbe Fehler trotz Update bestehen, tritt er nach einem Verbesserungsversuch erneut auf oder lässt sich aus den Erklärungen des Verkäufers erkennen, dass eine Behebung nicht in angemessener Zeit erfolgen wird, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die weiteren Gewährleistungsbehelfe relevant werden.
Bei sporadischen Softwarefehlern kommt es vor allem auf die Dokumentation an. Fehlermeldungen, Videos, Werkstattaufträge und die Versionsstände der installierten Software sollten deshalb aufbewahrt werden.
Elektroauto als Ware mit digitalen Elementen
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz berücksichtigt ausdrücklich Waren, deren Funktionen von enthaltenen oder verbundenen digitalen Leistungen abhängen. Bei solchen Waren kann den Unternehmer eine Aktualisierungspflicht treffen.
Notwendige Updates müssen insbesondere dazu dienen, den vertragsgemäßen Zustand der Ware aufrechtzuerhalten. Ein notwendiges Update kann daher nicht nur Komfortfunktionen, sondern auch Funktionalität, Sicherheit, Kompatibilität oder das Zusammenspiel von Hard- und Software betreffen.
Ein fehlendes, unvollständiges oder fehlerhaftes notwendiges Update kann selbst gewährleistungsrechtlich relevant sein.
Die Aktualisierungspflicht des § 7 VGG betrifft nicht nur Verbraucherverträge. § 1 Abs 3 VGG erstreckt sie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
Gewährleistung beim privaten Kauf eines E-Autos
Kauft ein Verbraucher sein Elektroauto bei einem Unternehmer, gilt grundsätzlich das VGG. Die Grundzüge der Gewährleistung beim Autokauf sind auf einer eigenen Seite erläutert.
- Für die Ware selbst gilt grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistungsfrist.
- Für digitale Leistungen, die fortlaufend bereitzustellen sind, gelten eigene Regeln zu Frist und Beweislast.
- Kommt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervor, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag.
- Notwendige Updates können geschuldet sein.
- Zuerst stehen Verbesserung oder Austausch offen, erst unter weiteren Voraussetzungen Preisminderung oder Vertragsauflösung.
Mangel innerhalb des ersten Jahres
Zeigt sich bei einem Verbraucherkauf ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
Für fortlaufend bereitzustellende digitale Leistungen gelten besondere Beweislastregeln. Bei softwarebezogenen Problemen sollte deshalb zunächst geklärt werden, ob ein klassischer Sachmangel, ein digitales Element oder eine fortlaufend geschuldete digitale Leistung betroffen ist.
Reparatur, Austausch, Preisminderung oder Rückabwicklung?
Das VGG sieht ein Stufensystem vor. Wann sich der Kaufvertrag tatsächlich auflösen lässt, ist auf der Seite Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs näher beschrieben.
1. Verbesserung oder Austausch
Bei Verbraucherverträgen kann grundsätzlich zunächst die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangt werden. Dabei sieht das VGG Verbesserung oder Austausch vor, soweit der jeweils gewählte Behelf nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
2. Preisminderung oder Vertragsauflösung
Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wechsel auf die zweite Gewährleistungsstufe erfüllt sind. Das kann etwa bei einem schwerwiegenden Mangel, einer verweigerten Abhilfe, einer nicht rechtzeitigen Verbesserung oder einem erneut auftretenden Mangel der Fall sein.
Eine Vertragsauflösung ist bei bloß geringfügigen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie viele Reparaturversuche muss ich akzeptieren?
Eine starre allgemeine Regel, wonach bei jedem Fahrzeug immer exakt zwei oder drei Reparaturversuche hinzunehmen wären, gibt es nicht.
Entscheidend sind insbesondere Art und Schwere des Mangels, die bisherigen Verbesserungsversuche, die Dauer der Behebung und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.
Nach dem VGG kann ein Wechsel zu Preisminderung oder Vertragsauflösung insbesondere auch dann relevant werden, wenn ein Mangel erneut auftritt, obwohl der Unternehmer bereits versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.
Neu seit Oktober 2026: längere Gewährleistung nach Verbesserung
Für Verträge, die ab 1. Oktober 2026 unter die neue Regelung fallen, ist eine zusätzliche Besonderheit zu beachten: Wird die Ware im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung verbessert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nach § 10 Abs 2a VGG einmal um ein Jahr.
Bei älteren Kaufverträgen ist die davor geltende Rechtslage zu prüfen. Nicht jede Werkstattreparatur oder Kulanzmaßnahme ist eine solche Verbesserung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
Gewährleistung oder Herstellergarantie – was gilt beim E-Auto?
Ein Verkäufer kann einen Verbraucher bei einem Gewährleistungsmangel nicht einfach darauf verweisen, ausschließlich eine Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.
Mehr zur Garantie beim Fahrzeugkauf.
Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch gegen den Vertragspartner – regelmäßig den Verkäufer. Sie hängt nicht davon ab, ob der Hersteller eine freiwillige Garantie anbietet.
Eine Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Zusage. Umfang, Dauer, Kilometergrenzen, Kapazitätsgrenzen und Ausschlüsse richten sich nach den konkreten Garantiebedingungen.
Besondere Garantie für die Hochvoltbatterie
Bei Elektrofahrzeugen bestehen häufig gesonderte Garantiebedingungen für die Hochvoltbatterie. Diese können beispielsweise Laufzeit, Kilometerleistung oder eine bestimmte Mindestkapazität berücksichtigen.
Solche Garantien sind von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden. Ob ein konkreter Kapazitätsverlust von der Garantie erfasst wird, richtet sich nach deren Bedingungen.
Für die rechtliche Prüfung sollten deshalb sowohl Kaufvertrag als auch sämtliche Garantiebedingungen vorgelegt werden.
Der Händler verweist auf den Hersteller – muss ich das akzeptieren?
Bei gesetzlicher Gewährleistung ist grundsätzlich der Verkäufer Vertragspartner. Eine zusätzliche Herstellergarantie ändert daran nichts.
Bei international organisierten Hersteller-, Importeur- und Händlerstrukturen wird in der Praxis dennoch häufig zwischen mehreren Unternehmen verwiesen. Entscheidend ist deshalb zunächst, wer laut Kaufvertrag Verkäufer ist und aus welcher Anspruchsgrundlage vorgegangen wird.
Hersteller im Ausland – wer ist der richtige Ansprechpartner?
Elektrofahrzeuge werden häufig über internationale Vertriebsstrukturen verkauft. Hersteller, Importeur, nationale Vertriebsgesellschaft, Händler und Vertragswerkstatt sind dabei oft verschiedene Unternehmen.
Für die gesetzliche Gewährleistung ist grundsätzlich zunächst entscheidend, wer den Kaufvertrag als Verkäufer abgeschlossen hat. Die Konzernstruktur oder der Sitz des eigentlichen Fahrzeugherstellers ändert den Vertragspartner nicht automatisch.
Wurde das Fahrzeug direkt von einer ausländischen Vertriebsgesellschaft erworben, können zusätzlich Fragen zu Vertragspartei, Gerichtsstand und anwendbarem Recht zu prüfen sein.
Mangelhaftes E-Auto im Leasing
Auch ein Leasingfahrzeug muss nicht einfach trotz erheblicher Mängel weiter akzeptiert werden. Die rechtliche Struktur unterscheidet sich allerdings vom klassischen Fahrzeugkauf.
Beim Finanzierungsleasing ist regelmäßig die Leasinggesellschaft Eigentümerin und Käuferin des Fahrzeugs. Der Leasingnehmer hat deshalb gegen den Lieferanten nicht automatisch dieselben unmittelbaren Ansprüche wie ein Käufer.
In Leasingverträgen werden Gewährleistungs- und teilweise Garantieansprüche gegen den Lieferanten häufig an den Leasingnehmer abgetreten oder dieser wird zu deren Geltendmachung ermächtigt.
Deshalb müssen bei einem mangelhaften Leasingfahrzeug jedenfalls geprüft werden:
- Leasingvertrag
- Allgemeine Leasingbedingungen
- Fahrzeugkaufvertrag, soweit verfügbar
- Abtretungsregelungen
- Garantiebedingungen
- bisherige Korrespondenz mit Händler und Leasinggesellschaft
Erst danach lässt sich beurteilen, gegen wen welcher Anspruch geltend gemacht werden kann.
Händler und Leasinggesellschaft verweisen aufeinander
Bei wiederkehrenden technischen Problemen sollte früh geklärt werden, welchem Unternehmen der Mangel formal angezeigt werden muss. Ein bloßes Hin- und Herschicken zwischen Händler, Werkstatt und Leasinggesellschaft sollte nicht dazu führen, dass Fristen oder Beweismittel verloren gehen.
E-Auto als Firmenwagen – Gewährleistung bei Unternehmen
Wird das Elektrofahrzeug von einem Unternehmen für betriebliche Zwecke gekauft, gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz nicht insgesamt wie bei einem Verbraucherkauf.
Die Gewährleistung richtet sich in einem solchen Fall grundsätzlich nach den §§ 922 ff ABGB und nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Ist der Kauf für beide Seiten ein unternehmensbezogenes Geschäft, ist zusätzlich § 377 UGB besonders wichtig. Danach müssen Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung festgestellt werden oder festgestellt werden hätten müssen, binnen angemessener Frist angezeigt werden. Auch später hervorkommende Mängel müssen rechtzeitig gerügt werden.
Bei Firmenfahrzeugen sollte deshalb ein technischer Fehler nicht über längere Zeit nur informell mit der Werkstatt besprochen werden.
Auch bei einem Unternehmenskauf kann die gesetzliche Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen relevant sein. § 1 Abs 3 VGG erstreckt die Aktualisierungspflicht des § 7 VGG auch auf bestimmte Verträge zwischen Unternehmern.
Bei einem betrieblich angeschafften Elektroauto sollte deshalb getrennt geprüft werden, ob ein Hardwaremangel, ein Softwaremangel oder eine unterbliebene bzw. fehlerhafte notwendige Aktualisierung vorliegt.
Mängel beim gebrauchten E-Auto
Bei gebrauchten Elektrofahrzeugen ist besonders zwischen alters- und laufleistungsbedingter Abnutzung und einem echten Mangel zu unterscheiden.
Typische Streitpunkte sind Batteriezustand und tatsächliche Reichweite, die Ladefunktion, der Softwarestand, die Reparaturhistorie, Unfall- oder Vorschäden sowie die Restlaufzeit einer Garantie. Wesentlich ist außerdem, ob von einem Händler oder von privat gekauft wurde.
Beim Verbraucherkauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verkürzt werden. Bei Kraftfahrzeugen setzt eine wirksame Verkürzung insbesondere voraus, dass seit der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist und die Verkürzung im Einzelnen ausgehandelt wurde. Weitere Hinweise zum Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs.
Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss schützt allerdings nicht in jeder denkbaren Konstellation, etwa wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt wurden oder andere Anspruchsgrundlagen bestehen. Mehr dazu beim Privatkauf.
Bei E-Autos ist die technische Dokumentation besonders wichtig
Viele Fehler treten nur sporadisch auf und sind beim Werkstatttermin nicht reproduzierbar. Genau deshalb sollte die Beweissicherung früh beginnen.
- Kaufvertrag
- Inserat
- Bestellkonfiguration
- Übergabeprotokoll
- Garantiebedingungen
- Leasingvertrag, falls vorhanden
- Werkstattaufträge
- Reparaturberichte
- Diagnoseprotokolle
- Fehlerspeicher
- Screenshots von Fehlermeldungen
- Fotos und Videos
- Datum und Kilometerstand
- Softwareversion vor und nach Updates
- Ladeprotokolle
- Rechnungen
- E-Mails und Nachrichten
- gegebenenfalls Batteriediagnose / State of Health
E-Auto mit Mangel – so gehen Sie sinnvoll vor
Fünf Schritte, die spätere Ansprüche nicht erschweren.
- Mangel dokumentieren: Fotos, Videos, Fehlermeldungen, Ladeabbrüche und Softwarestände sichern.
- Schriftlich melden: Den Mangel nicht ausschließlich telefonisch oder über Werkstattgespräche behandeln.
- Reparaturdokumentation verlangen: Bei jedem Werkstattaufenthalt festhalten lassen, welcher Fehler beanstandet und welche Maßnahme durchgeführt wurde.
- Nicht vorschnell fremde Reparatur beauftragen: Vor einer eigenmächtigen Reparatur sollte geprüft werden, welche Gewährleistungsrechte bestehen und wem Gelegenheit zur Verbesserung gegeben werden muss.
- Bei Wiederholung Rechte prüfen: Tritt derselbe oder ein weiterer erheblicher Mangel trotz Verbesserungsversuch erneut auf, sollte geprüft werden, ob weitere Gewährleistungsbehelfe in Betracht kommen.
Ob während einer Reparatur Ersatzmobilität zur Verfügung gestellt werden muss oder Kosten ersatzfähig sind, hängt von Anspruchsgrundlage, Vertrag und konkreter Situation ab.
Werkstatt findet keinen Fehler – was nun?
Elektronische und softwarebezogene Fehler lassen sich oft nur sporadisch reproduzieren.
Dass die Werkstatt bei einem einzelnen Termin keinen Fehlercode auslesen kann, bedeutet nicht automatisch, dass kein Mangel besteht.
Videos, wiederholte Fehlermeldungen, Ladeprotokolle und mehrere Werkstattaufträge können deshalb für die Beweisführung erheblich sein.
Bei technisch komplexen Streitigkeiten kann eine unabhängige Begutachtung erforderlich werden.
Gewährleistung ist keine Kulanz
Eine kostenlose Reparatur bedeutet nicht automatisch, dass der Verkäufer einen Gewährleistungsanspruch anerkannt hat. Umgekehrt darf ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch nicht als bloße freiwillige Kulanz dargestellt werden.
Für Fristen und spätere Ansprüche sollte deshalb festgehalten sein, auf welcher Grundlage eine Reparatur durchgeführt wurde.
Technische Mängel rechtlich richtig aufbereiten
Bei einem streitigen Gewährleistungsverfahren entscheidet häufig nicht die Menge der Korrespondenz, sondern ob der behauptete Fehler technisch nachvollziehbar beschrieben und bewiesen werden kann.
Die anwaltliche Aufgabe besteht deshalb auch darin, aus dem technischen Problem die rechtlich relevanten Fragen herauszuarbeiten und – wenn erforderlich – konkrete Fragen an einen KFZ-technischen Sachverständigen zu formulieren.
Bei Elektrofahrzeugen kann dabei insbesondere zu unterscheiden sein zwischen Batterie, Ladeelektronik, Hochvoltsystem, Steuergerät, Software und sonstigen digitalen Funktionen.
Rechtsschutzversicherung bei Streit um ein E-Auto
Streitigkeiten aus einem Fahrzeugkauf oder Leasingvertrag sind häufig über den Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz versichert. Ob Deckung besteht, hängt von der konkreten Polizze, den vereinbarten Bausteinen und den Versicherungsbedingungen ab.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir die Deckungsmöglichkeit und übernehmen auf Wunsch die Deckungsanfrage.
Nach erteilter Deckungszusage erfolgt die anwaltliche Abrechnung – soweit vom Versicherungsschutz umfasst – direkt mit dem Rechtsschutzversicherer.
Mangel am Elektroauto rechtlich prüfen lassen
Wenn Ladeprobleme, Batteriefehler oder Softwarestörungen trotz Werkstattaufenthalten bestehen bleiben, sollte früh geklärt werden, welche Ansprüche gegenüber Verkäufer, Leasinggesellschaft oder Garantiegeber tatsächlich bestehen.
Für eine erste rechtliche Prüfung sind insbesondere Kauf- bzw. Leasingvertrag, Werkstattunterlagen, Fehlermeldungen und die bisherige Korrespondenz hilfreich.
Fall prüfen lassen Rechtsschutzdeckung prüfen
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen zu Mängeln beim E-Auto
Beim Kauf von einem Händler als Verbraucher gilt grundsätzlich das VGG mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist. Für Software und digitale Funktionen enthält das Gesetz zusätzliche Regeln, etwa zu notwendigen Updates.
Das kann er sein. Maßgeblich ist, ob die Funktion vom vereinbarten oder üblicherweise zu erwartenden Zustand abweicht. Auch ein fehlendes oder fehlerhaftes notwendiges Update kann relevant sein.
Nicht unbegrenzt. Die Verbesserung muss in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. Tritt der Mangel nach einem Verbesserungsversuch erneut auf, ist zu prüfen, ob Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht kommen.
Nein. Normale Alterung der Batterie ist zu erwarten. Ein Mangel kommt eher in Betracht, wenn der Verlust für Alter und Laufleistung ungewöhnlich ist, zugesagte Werte deutlich verfehlt werden oder ein Defekt vorliegt.
Die Batteriegarantie ist eine freiwillige Zusage, deren Umfang sich nach den Garantiebedingungen richtet. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch gegen den Verkäufer und besteht unabhängig davon.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Vertragsauflösung möglich. In der Regel ist zuerst Verbesserung oder Austausch zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln ist eine Auflösung grundsätzlich ausgeschlossen.
Das hängt vom Leasingvertrag ab. Käuferin ist meist die Leasinggesellschaft. Ob und gegen wen der Leasingnehmer Ansprüche geltend machen kann, ergibt sich häufig aus Abtretungs- oder Ermächtigungsklauseln.
Grundsätzlich gelten die §§ 922 ff ABGB und der Vertrag, bei beiderseitigen Unternehmensgeschäften zusätzlich die Rügepflicht nach § 377 UGB. Das VGG gilt nicht insgesamt, die Updatepflicht nach § 7 VGG kann aber auch zwischen Unternehmern relevant sein.
Das hängt von Polizze und Versicherungsfall ab. Wir prüfen die Deckung und stellen auf Wunsch die Deckungsanfrage. Nach Zusage wird, soweit der Versicherungsschutz reicht, direkt mit dem Versicherer abgerechnet.
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