Zum Hauptinhalt springen
    Krankenanstalten-Finder für Arzthaftungsfälle in Österreich

    Krankenanstalten-Finder

    Krankenanstalten-Finder – Spitäler suchen und vergleichen

    Krankenanstalten finden, nach Bundesland filtern, die nächstgelegenen Standorte anzeigen und Adressen für Ihre Unterlagen übernehmen. Zur Prüfung eines Behandlungsfehlers berät Sie Mag. Constantin Schirmer, Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien.

    ÖRAKMitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    · Rechtsanwalt

    Wer nach einer Behandlung Ansprüche prüfen lassen möchte, braucht zuerst die genaue Bezeichnung und Anschrift der Krankenanstalt. Der Finder umfasst Krankenanstalten in Wien, Burgenland, der Steiermark und in Tirol. Wie es danach weitergeht, erklären wir auf unserer Seite zur Arzthaftung in Österreich.

    Die Anschrift allein trägt einen Anspruch noch nicht. Entscheidend ist, ob der Behandlungsfehler nachweisbar ist, welche Folgen er verursacht hat und ob die Verjährungsfrist noch läuft. Als Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien prüft Mag. Constantin Schirmer Ihre Behandlungsunterlagen, fordert bei Bedarf die vollständige Krankengeschichte an und vertritt Sie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt, vor der Patientenanwaltschaft und vor Gericht.

    Für Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg liegt derzeit keine verwendbare Landesliste vor. Diese Bundesländer sind deshalb nicht enthalten. Der Finder nennt bewusst keinen Rechtsträger, weil diese Angabe in den Landeslisten nicht enthalten ist.

    108 Krankenanstalten

    Krankenanstalt suchen

    Der Standort wird nur nach Ihrer Freigabe im Browser abgefragt, nicht gespeichert und nicht übermittelt. Entfernungen sind Luftlinie und nur für Wien und die Steiermark verfügbar, weil nur diese Datensätze Koordinaten enthalten.

    108 Treffer

    Unterstützung im Arzthaftungsfall

    Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien

    Die Adresse des Spitals ist der erste Schritt. Ob aus der Behandlung ein Schadenersatzanspruch folgt, entscheidet sich an den Unterlagen: an der Krankengeschichte, an den Operationsberichten und Befunden und an der Frage, ob Sie ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt wurden. Ein Rechtsanwalt sichtet diese Dokumente, holt sie fehlendenfalls über Auskunfts- und Einsichtsrechte ein und lässt die medizinischen Fragen durch einen Sachverständigen beurteilen, bevor über eine Klage entschieden wird.

    Gegenüber wem sich der Anspruch richtet, hängt vom Träger der Krankenanstalt ab. Für Fehler des Personals haftet der Träger nach § 1313a ABGB wie für eigenes Verschulden. Bei einer Behandlung als Wahlarzt oder Belegarzt kann dagegen der Vertrag mit der Ärztin oder dem Arzt selbst maßgeblich sein. Diese Unterscheidung trifft nicht der Finder und auch nicht die Daten von data.gv.at, sondern die Prüfung des Einzelfalls.

    Warten sollte man mit dieser Prüfung nicht: Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach § 1489 ABGB ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, und die Kenntnis wird oft bestritten. Ein Verfahren vor der Patientenanwaltschaft oder einer Schlichtungsstelle kann die Verjährung unter Umständen hemmen, darauf verlassen sollte man sich aber nicht ohne rechtliche Prüfung.

    Welche Ansprüche im Einzelnen in Betracht kommen, behandeln unsere Seiten zu Behandlungsfehlern und zur Aufklärungspflicht. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles vereinbaren Sie eine Erstberatung in der Kanzlei in Wien-Döbling.

    Erste Einordnung

    Vier Fragen zu Ihrer Behandlung

    Die Antworten bleiben in Ihrem Browser. Sie werden weder gespeichert noch übermittelt.

    Wann haben Sie vom Gesundheitsschaden und seiner möglichen Ursache erfahren?
    Wurden Sie vor dem Eingriff über Risiken und Alternativen aufgeklärt?
    Haben Sie Ihre Behandlungsunterlagen (Krankengeschichte, Befunde, Arztbriefe)?
    Bestehen die gesundheitlichen Folgen noch?

    Häufige Fragen

    Der Behandlungsvertrag wird bei einer Spitalsbehandlung in der Regel mit dem Träger der Krankenanstalt geschlossen. Für Fehler der dort tätigen Ärztinnen, Ärzte und des Pflegepersonals haftet der Träger nach § 1313a ABGB wie für eigenes Verschulden. Ob daneben eine persönliche Haftung einzelner Personen in Betracht kommt, etwa bei einer Behandlung als Wahlarzt oder Belegarzt, hängt von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab.

    Ein Krankenhaus ist rechtlich meist keine eigene Person, sondern eine Einrichtung. Geklagt wird die natürliche oder juristische Person, die die Krankenanstalt betreibt. Diese Angabe ist in den Landeslisten nicht enthalten. Sie ergibt sich häufig aus den Behandlungsunterlagen, dem Impressum der Krankenanstalt oder dem Firmenbuch und sollte vor jedem rechtlichen Schritt geprüft werden.

    Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Unabhängig davon gilt eine absolute Frist von 30 Jahren. Wann die Kenntnis im Einzelfall eintritt, ist oft strittig. Ein Verfahren vor der Patientenanwaltschaft oder einer Schlichtungsstelle kann die Verjährung unter bestimmten Voraussetzungen hemmen. Verlassen sollte man sich darauf nicht ohne Prüfung.

    Die Länder haben Entschädigungsfonds eingerichtet, die Leistungen erbringen können, wenn bei einer Behandlung in bestimmten Krankenanstalten ein Schaden entstanden ist und eine Haftung nicht eindeutig gegeben ist. Die Fonds werden über die Patientenanwaltschaften des jeweiligen Bundeslandes angesprochen. Ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung besteht nicht, und die Leistung ersetzt keine Klage bei klarer Haftung.

    Sobald Sie vermuten, dass ein Gesundheitsschaden auf eine Behandlung zurückgeht, ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll. Der Rechtsanwalt ordnet Ihre Befunde ein, fordert die vollständige Krankengeschichte an, lässt klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, und wahrt Fristen gegenüber dem Träger der Krankenanstalt, der Patientenanwaltschaft oder dem Gericht. Die Anschrift der Krankenanstalt, die Sie hier finden, gehört zu den Angaben, die für ein solches Vorbringen benötigt werden.

    Gesetzlich ist ein Privatgutachten vor der Klage nicht vorgeschrieben. Im Verfahren bestellt das Gericht in aller Regel einen Sachverständigen. Eine fachliche Einschätzung im Vorfeld hilft aber, die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko realistisch zu beurteilen.

    Ja. Patientinnen und Patienten haben nach dem Krankenanstaltenrecht und nach der DSGVO ein Recht auf Einsicht in ihre Dokumentation und auf Kopien. Für die erste Kopie nach Art. 15 DSGVO darf grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden.

    Mehr dazu auf unseren Seiten zu Arzthaftung und Medizinrecht und zur Aufklärungspflicht.

    Datenquellen (data.gv.at)

    • Stadt Wien – data.wien.gv.at: „Krankenhäuser Standorte Wien“, data.gv.at (Datensatz-ID: 5d642d09-8e03-4200-a79b-2a397a6d5d51), Stand 20.11.2025. Lizenz: CC BY 4.0.
    • Land Burgenland: „Krankenanstalten“, data.gv.at (Datensatz-ID: e3264027-bb19-4dd7-b76e-30671c3fbc9d), Stand 13.05.2026. Lizenz: CC BY 4.0.
    • Land Steiermark: „Krankenanstalten Steiermark“, data.gv.at (Datensatz-ID: 5c987940-3966-11e2-81c1-0800200c9a66~~1), Stand 04.01.2023 (Datenstand laut Datensatz). Lizenz: CC BY 4.0.
    • Land Tirol: „Öffentliche und private bettenführende Krankenanstalten Tirol“, data.gv.at (Datensatz-ID: 4610d569-7ed7-4d3f-9e88-c467d212b42e), Stand 28.10.2014 (Datei im Datensatz). Lizenz: CC BY 4.0.

    Eigene Aufbereitung: Zusammenführung der Datensätze, einheitliche Darstellung, Suche und Entfernungsberechnung. Bezeichnungen und Kategorien sind so wiedergegeben, wie sie die jeweiligen Herausgeber veröffentlichen. Inhalte wurden nicht verändert.

    Diese Anwendung dient der allgemeinen Information. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angezeigten Daten wird keine Gewähr übernommen. Die Angaben zum Träger einer Krankenanstalt sind vor rechtlichen Schritten gesondert zu prüfen, insbesondere anhand des Firmenbuchs.

    Erstellt von Mag. Constantin Schirmer, Rechtsanwalt in Wien – zur Kanzlei.

    Über den Autor

    Mag. Constantin Schirmer

    Rechtsanwalt in Wien · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien

    Eingetragener Rechtsanwalt (Mag. iur.) und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien. Gerichtliche und behördliche Vertretung in ganz Österreich.

    Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen aufbereitet. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Eine pauschale Auskunft – insbesondere zu Erfolgs- oder Kostenfragen – ist nicht möglich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen.